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   BGH, 22.04.2008 - X ZB 13/07   

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https://dejure.org/2008,3912
BGH, 22.04.2008 - X ZB 13/07 (https://dejure.org/2008,3912)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2008 - X ZB 13/07 (https://dejure.org/2008,3912)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2008 - X ZB 13/07 (https://dejure.org/2008,3912)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im patentrechtlichen Beschwerdeverfahren; Fehlen einer Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerdebegründung durch das Gericht

  • Judicialis

    PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3
    "Tramadol"; Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundespatentgericht; Pflicht des Gerichts zur Aufforderung der Parteien zur Einreichung von Schriftsätzen

  • rechtsportal.de

    PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3
    "Tramadol"; Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundespatentgericht; Pflicht des Gerichts zur Aufforderung der Parteien zur Einreichung von Schriftsätzen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tramadol

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 1128 (Ls.)
  • GRUR-RR 2008, 457
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.02.2000 - X ZB 27/98

    Kupfer-Nickel-Legierung; rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - X ZB 13/07
    Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, wenn das Gericht von einer - wenngleich zweckmäßigen - Fristsetzung absieht und lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet (Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - Chrom-Nickel-Legierung).
  • BPatG, 16.04.2007 - 14 W (pat) 54/04
    Auszug aus BGH, 22.04.2008 - X ZB 13/07
    Durch Verfügung vom 18. Januar 2007 hat die Berichterstatterin des beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 54/04 geführten Beschwerdeverfahrens die Geschäftsstelle angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die Bearbeitung der Beschwerde demnächst anstehe und daher einer Beschwerdebegründung bis zum 29. März 2007 entgegengesehen werde.
  • BGH, 11.04.2013 - I ZB 91/11

    MetroLinien

    Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespatentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, 22. April 2008, X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

    Hierfür ist es im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um zur Sache vortragen zu können (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. = WRP 1997, 560 - Ceco; vgl. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 = WRP 2008, 957 - Tramadol).

    Das Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21

    Heizkörperdesign

    Da das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren daran gehindert ist, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdeeinlegung eine Beschwerdebegründung angekündigt und mit einem weiteren Schriftsatz um Mitteilung gebeten hat, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will, darf in einem solchen Fall der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass er Gelegenheit haben wird, seine Beschwerde vor einer Entscheidung des Bundespatentgerichts zu begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol und BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 bis 18 - MetroLinien).

    Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 [juris Rn. 8] = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457 Rn. 8 = WRP 2008, 957 - Tramadol; zur Parallelvorschrift § 78 Abs. 2 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. [juris Rn. 12] = WRP 1997, 560 - Ceco; BGH, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 - MetroLinien, mwN).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZB 93/11

    Schriftliches Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht: Grundsatz des

    Hierfür ist es im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um zur Sache vortragen zu können (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. = WRP 1997, 560 - Ceco; vgl. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 = WRP 2008, 957 - Tramadol).

    Das Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZB 92/11

    Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs i.R.e. Beschwerdeverfahrens bzgl.

    dass den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um zur Sache vortragen zu können (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223 f. = WRP 1997, 560 - Ceco; vgl. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschluss vom 1. Februar 2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 = WRP 2000, 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 = WRP 2008, 957 - Tramadol).

    Das Bundespatentgericht ist allerdings daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

  • BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 78/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Solarfarbe" - keine Unterscheidungskraft

    Ein Fall, bei dem ausnahmsweise eine Mitteilung ergehen muss (vgl. BGH GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol, s. a. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 83 Rn. 74), liegt hier nicht vor.
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