Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.02.2006

Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05   

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https://dejure.org/2005,585
BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,585)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,585)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2005,585)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages nach zulässiger Divergenzvorlage; Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren; Entscheidungskompetenz des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Kostenentscheidung; Kostenübernahme durch Antragsteller des ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Vorlage an den Bundesgerichtshof: nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags entscheidet der Bundesgerichtshof über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GWB § 116 Abs. 1; ; GWB § 121; ; GWB § 124 Abs. 2; ; ZPO § 96; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Nachprüfungsantrages; Kosten der Vergabestelle

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "zurückgenommener Nachprüfungsantrag"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Rücknahme der Divergenzvorlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 375
  • NZBau 2006, 392
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Die Antragstellerin hat die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, vgl. Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285).

    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).

    Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, dass das Nachprüfungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat (Beschl. v. 09.12.2003, aaO); es gilt gleichermaßen aber auch dann, wenn und soweit der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.

  • BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Er hat dies in seinem Beschluss vom 9. Februar 2004 (BGHZ 158, 43, 59) ausdrücklich auch hinsichtlich der Kosten Beigeladener bestätigt.
  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Hingegen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt (Sen.Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 u. X ZB 26/05, noch nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2000 (BGHZ 146, 202, 216) entschieden, dass auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden sind.
  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Was die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten (Gerichtskosten und Kosten der Beteiligten) anbelangt, sind die Regeln der Zivilprozessordnung heranzuziehen (Sen.Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 375; BGHZ 146, 202, 216).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - Verg 7/12

    Zulässigkeit des Ausschlusses von Einwegspritzen mit feststehender Kanüle in der

    Dabei ist nach dem Rechtsgedanken des § 96 ZPO (vgl. BGH NZBau 2006, 392) zwischen dem Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und dem Beschwerdeverfahren zu differenzieren (vgl. Losch, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 128 Rdnr. 35).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsrücknahme in der mündlichen Hauptverhandlung

    Nach der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist für eine Sachentscheidung über die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin kein Raum mehr; der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392).

    Dabei kann dahinstehen, ob § 269 Abs. 1 ZPO im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (verneinend OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392, 393, in dem eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden wurde).

    Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden (vgl. BGHZ 146, 202, 216; 158, 43, 59; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - a.a.O.).

    Dieses Ergebnis folgt jedenfalls aus § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 15/05 - a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07

    Kostenfolgen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Dagegen findet eine Erstattung der bei den Antragsgegnern oder den Beigeladenen im Verfahren der Vergabekammer angefallenen Aufwendungen nicht statt, da es im Fall einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags an einem dafür nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB vorauszusetzenden Unterliegen des Antragstellers fehlt und eine entsprechende Anwendung anderer Kostenregelungen auf diesen Fall in Ermangelung einer vom Gesetzgeber planwidrig gelassenen Regelungslücke unangebracht ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 und X ZB 26/05, aber auch X ZB 15/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Abgesehen davon, dass eine vor Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags eine ergangene Entscheidung nach einem einhellig so verstandenen prozessualen Prinzip insgesamt, mithin einschließlich einer Kostenentscheidung, wirkungslos werden lässt (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO; BayObLG, Beschl. v. 11.5.2004 - Verg 3 /04; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 3 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Nachprüfungsantrag erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden ist - und dieser Fall lag auch dem Beschluss des OLG Dresden zugrunde -, ebenfalls am 25.10.2005 entschieden, dass auch dann eine Erstattung von im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen unterbleibt (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; genauso: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Die unter dem Aktenzeichen X ZB 15/05 ergangene Entscheidung des BGH vom 25.10.2005 war dem OLG Dresden bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht bekannt.

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist trotz einer Abweichung des Senats vom Beschluss des OLG Dresden aus zwei Gründen dennoch entbehrlich: Erstens ist anzunehmen, dass - sofern dem OLG Dresden die Entscheidung des BGH vom 25.10.2005 in der Sache X ZB 15/05 bekannt gewesen wäre - es über die Erstattung von Aufwendungen nicht anders entschieden hätte als der BGH.

    In entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat die Antragstellerin jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragsgegnern und der Beigeladenen zu 1 in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2000, BGHZ 146, 202, 216; Beschl. v. 9.2.2004, BGHZ 158, 43, 59; Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05).

  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 29/08

    Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren

    Die Heranziehung von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG entspricht darüber hinaus auch der Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.).

    Was schließlich die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten anbelangt, entspricht die auf entsprechende Rechtsprechung des Senats (Sen. Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 m.w.N.) gestützte Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Gerichtskosten des durch die zulässige Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Sache beendeten Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren den Beteiligten entstandenen Kosten habe die Antragstellerin zu tragen, mittlerweile allgemeiner Meinung.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08

    Vergaberecht - Ausschreibung von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und

    Im Übrigen lässt sich dem Beschluss des BGH vom 25. Oktober 2005 (X ZB 15/05 zit. nach juris), auf den sich das OLG Naumburg beruft, nicht entnehmen, dass der BGH eine Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach Beginn der mündlichen Verhandlung auch ohne Zustimmung der Gegenseite für zulässig erachtet.

    Die Kostenentscheidung beruht entweder auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO analog oder auf § 202 SGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 (X ZB 15/05 zit. nach juris).

  • OLG Jena, 21.09.2009 - 9 Verg 7/09

    Formelle und materielle Eignungsprüfung; bedingter Preisnachlass

    Auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 25.10.2005, Az.: X ZB 15/05, NZBau 2006, 392, m.w.N.), der der Senat folgt, die Kostenvorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2008 - Verg 57/06

    Bedarfspositionen nur ausnahmsweise zulässig!

    Diese Auffassung widerspricht jedoch dem weiteren, nicht veröffentlichten und vom OLG Dresden ersichtlich (so das Zitat NZBau 2006, 196) nicht herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2005 (X ZB 15/05), in dem er gerade auch in einem Fall wie dem des OLG Dresden (Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz) eine Erstattung von im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen verneint hat.

    Nichts deutet darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage durch den Senat anders entscheiden würde als im Beschluss vom 25.10.2005 (X ZB 15/05).

  • OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07

    Rücknahme des Nachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des

    Im Übrigen hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2005, X ZB 15/05, NZBau 2006, 392, 393, offenbar eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat nicht als Voraussetzung der Wirksamkeit der Rücknahme angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden.

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer findet zwar nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NZBau 2006, 392 ff.) nach Antragsrücknahme nicht statt.

    Hingegen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach der Rechtsprechung des BGH nicht statt, weil es an einem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenregeln mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NZBau 2006, 392 ff.; NZBau 2004, 285).

  • BSG, 01.09.2009 - B 1 KR 1/09 D

    Kostenentscheidung in einem Vergaberechtsverfahren nach Klagerücknahme

    a) Es kommt hierfür nicht darauf an, ob die Vorlage des OLG gemäß § 124 Abs. 2 GWB zulässig war (anders wohl für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren: BGH, NZBau 2006, 392 f = WRP 2006, 375 f, juris: RdNr 3).
  • OLG Celle, 27.08.2008 - 13 Verg 2/08

    Entscheidung über die Kosten eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens im

  • OLG Jena, 11.12.2009 - 9 Verg 2/08

    Dienstleistungskonzession; Vergaberecht

  • OLG München, 28.02.2011 - Verg 23/10

    Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im

  • BSG, 11.09.2009 - B 1 KR 3/09 D

    Kostentragung für ein vergaberechtliches Vollstreckungsverfahren aus dem Bereich

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2011 - 15 Verg 6/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rügepräklusion bei unzulässiger Vermengung von

  • OLG Jena, 05.03.2010 - 9 Verg 2/08

    Vergabeverfahren: Streitwertfestsetzung bei der Vergabe von

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09

    Kostenerstattung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2007 - Verg 53/05

    Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nach Erledigung des

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 15 Verg 2/11

    Vergabeverfahren: Differenzierung zwischen Aufklärungs- und

  • OLG Naumburg, 25.02.2015 - 2 Verg 2/14

    Kosten im Vergabeverfahren: Titulierung und Festsetzung der im Verfahren vor der

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2011 - 15 Verg 1/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Vergaberechtliche Prüfung abfallrechtlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2009 - L 11 WB 381/09

    Krankenversicherung - Ausschreibung - Rabattvertrag - Zulassung nur bestimmter

  • OLG Brandenburg, 08.01.2008 - Verg W 10/07

    Geregeltes Vergabeverfahren: Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

  • OLG Jena, 30.03.2009 - 9 Verg 12/08

    Unverzügliche Rüge

  • OLG Schleswig, 16.07.2009 - 1 Verg 1/09

    Zur Kostantragung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • OLG Jena, 31.08.2009 - 9 Verg 6/09

    Vergaberechtliche Rüge, Unverzüglichkeit

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 10/07

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des

  • OLG Jena, 18.05.2009 - 9 Verg 4/09

    Bieter leistungsfähig? Auftraggeber kann Prognoseentscheidung treffen!

  • OLG München, 09.09.2010 - Verg 16/10

    Vergabeverfahren: Vorzeitige Gestattung des Zuschlags wegen mangelnder

  • OLG Brandenburg, 18.05.2010 - Verg W 1/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrags im

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 13/07

    Normen: ZPO 269 III

  • OLG Jena, 29.08.2008 - 9 Verg 5/08

    22% Differenz: Angebotpreis nicht unangemessen!

  • VK Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg, 03.01.2020 - 60.29-319/19.005

    Auch wer präqualifiziert ist, muss auf passende Referenzen achten!

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2008 - Verg 9/07

    Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • OLG Jena, 09.03.2010 - 9 Verg 2/08
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.07.2010 - 1 VK LVwA 19/09

    Streitwertfestsetzung entsprechend Art. 9 Abs. 1 RL 2004/18/

  • OLG Koblenz, 08.06.2006 - 1 Verg 4/06

    Verfahren vor der Vergabekammer in Rheinland-Pfalz: Auslagenerstattung nach

  • VK Bremen, 15.11.2006 - VK 2/06

    Gleichwertigkeit bestimmt sich nach funktionaler Betrachtungsweise

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2013 - Verg 36/12

    Kostenentscheidung im Verfahren über die vorzeitige Erteilung des Zuschlags

  • OLG Hamburg, 07.11.2008 - 1 Verg 4/08

    Öffentliche Auftragsvergabe: Kostenschuldner des Vergabekammerverfahrens nach

  • OLG Koblenz, 15.08.2006 - 1 Verg 7/06

    Auftragsvergabe: Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages;

  • OLG Brandenburg, 08.11.2011 - Verg W 3/11

    Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens nach Erledigung der Hauptsache nach

  • OLG Koblenz, 23.08.2006 - 1 Verg 8/06

    Auftragsvergabe: Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages;

  • VK Rheinland, 28.05.2019 - VK K 55/17

    Wie werden die Gebühren für das Gestattungsverfahrens berechnet?

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2012 - Verg 38/10

    Rechtsfolgen der Zurücknahme des Vergabenachprüfungsantrages nach Entscheidung

  • KG, 12.07.2010 - 2 Verg 3/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Wirkungen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • VK Sachsen-Anhalt, 10.12.2009 - 1 VK LVwA 19/09

    Kostenentscheidung

  • OLG Jena, 30.04.2009 - 9 Verg 3/09

    Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Dienstleistung "Technische

  • VK Rheinland, 28.05.2019 - VK 55/17

    Wie sind die Gebühren für das Gestattungsverfahren zu berechnen?

  • VK Münster, 17.02.2009 - VK 1/09
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   BGH, 14.02.2006 - X ZB 15/05   

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https://dejure.org/2006,22852
BGH, 14.02.2006 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2006,22852)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2006 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2006,22852)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - X ZB 15/05 (https://dejure.org/2006,22852)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 20.06.2005 - 9 Verg 3/05

    Antragsbefugnis, Gleichartiger Mangel sämtlicher teilnehmenden Angebote

    Auszug aus BGH, 14.02.2006 - X ZB 15/05
    OLG Jena, Entscheidung vom 20.06.2005 - 9 Verg 3/05 -.
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