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   BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73   

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https://dejure.org/1974,1299
BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73 (https://dejure.org/1974,1299)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1974 - X ZB 17/73 (https://dejure.org/1974,1299)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1974 - X ZB 17/73 (https://dejure.org/1974,1299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentanmeldung einer Ventilausführung eines Regelventils nach den Fig. 5, 6 - Ausscheiden einer Patentanmeldung wegen mangelnder Einheitlichkeit des Anmeldungsgegenstandes - Anforderungen der Versagung eines Patents wegen mangelnder Erfindungshöhe - Voraussetzungen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 49
  • GRUR 1975, 310
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.1969 - X ZR 89/65
    Auszug aus BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73
    Sollten sich im Einzelfalle Unzuträglichkeiten daraus ergeben, daß die Anmeldung zunächst in einer unzulässig veränderten Form bekanntgemacht und die unzulässige Änderung erst danach beseitigt wird, so muß ihnen in anderer Weise Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGH GRUR 1970, 296 - Allzweck-Landmaschine).
  • BGH, 13.05.1965 - Ia ZB 23/64
    Auszug aus BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73
    Diese "Zäsurwirkung" besteht darin, daß der Gegenstand der Anmeldung durch die Bekanntmachung für das weitere Erteilungsverfahren und für die mit der Bekanntmachung eintretende materiellrechtliche Wirkung des einstweiligen Schutzes festgelegt wird (BGH GRUR 1966, 146, 147 f - beschränkter Bekanntmachungsantrag).
  • BGH, 25.07.2017 - X ZB 5/16

    Phosphatidylcholin - Patenterteilungsverfahren: Zurückweisung der Patentanmeldung

    Eine Patentanmeldung ist zurückzuweisen, wenn der Gegenstand des Anspruchs, den der Anmelder zur Prüfung stellt, über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und dieser Mangel nach Aufforderung durch die Prüfungsstelle vom Anmelder nicht behoben wird (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. September 1974, X ZB 17/73, GRUR 1975, 310 - Regelventil).

    Das Gesetz will im Interesse der Rechtssicherheit ausschließen, dass das Patent mit einem unzulässig geänderten Inhalt erteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1974 - X ZB 17/73, GRUR 1975, 310, 312 - Regelventil, zu § 26 Abs. 5 PatG a.F.) und fordert daher die Beseitigung einer unzulässigen Änderung in jedem Verfahrensstadium des Prüfungsverfahrens.

  • BGH, 01.03.1977 - X ZB 22/75

    Inanspruchnahme der Prorität einer Patentanmeldung - Anforderungen an eine

    Die unzulässige Änderung einer Patentanmeldung ist im Patenerteilungsverfahren auch nach der Bekanntmachung der Anmeldung zu beseitigen (Bestätigung von BGH GRUR 1975, 310 - Regelventil).

    Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat sie, nachdem sie vom Beschwerdesenat unter Hinweis auf die Regelventil-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1975, 310 ff.) darauf aufmerksam gemacht worden war, daß ein in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht hinreichend offenbartes Merkmal eines Patentanspruchs (hier: die Angabe einer Mindestladung von 30.000 E/qm) auch nach der Bekanntmachung wieder gestrichen werden könne, neue Unterlagen mit folgendem Patentanspruch vorgelegt:.

    Der von den Einsprechenden im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, das nunmehrige Teilmerkmal einer "hohen elektrostatischen Ladung" der Fäden stelle gegenüber dem bekanntgemachten Anspruch, in dem die Aufladung mit "mindestens 30.000 E/qm" angegeben sei, eine unzulässige Erweiterung dar, greift nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht durch: Wie der Bundesgerichtshof in der Regelventil-Entscheidung (GRUR 1975, 310, 311) ausgesprochen habe, könne der Bekanntmachung eine Zäsur- oder Verzichtswirkung nur dann beigelegt werden, wenn entsprechende Vorgänge zu einer zulässigen Beschränkung geführt hätten.

    Wenn aber die Ersetzung der durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckten Angabe "... mit einer hohen elektrostatischen Ladung auflädt" durch die nicht offenbarte Angabe des Grenzwerts von 30.000 E/qm keine zulässige Beschränkung, sondern eine unzulässige Änderung darstellt, dann kommt die mit der Bekanntmachung verbundene "Zäsurwirkung" nicht zum Tragen; diese Wirkung tritt vielmehr, wie der Senat in der Regelventil-Entscheidung (GRUR 1975, 310, 311 re.Sp. unter 3) ausgesprochen hat, nur ein, wenn die der Bekanntmachung vorausgehenden Vorgänge zu einer im Sinne des § 26 Abs. 5 PatG (alter und neuer Fassung) zulässigen Beschränkung der Anmeldung geführt haben.

  • BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96

    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

    Dadurch, daß die Rechtsbeschwerdeführerin am 22. April 1996 für den abgetrennten Anmeldungsteil geänderte Ansprüche vorgelegt hat, könnte der Gegenstand der Teilanmeldung 29 54 745 nur dann nachträglich verändert worden sein, wenn die neue Anspruchsfassung vom 22. April 1996 über einen bloßen Formulierungsversuch, den Inhalt der Erfindung herauszuarbeiten, hinaus einen endgültigen Verzicht der Rechtsbeschwerdeführerin enthalten würde (vgl. Sen., GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; GRUR 1987, 510, 511 - Mittelohr-Prothese).
  • BGH, 15.03.1977 - X ZB 11/75

    Rechtsbeschwerde des Anmelders eines Patents bezüglich eines Verfahrens für die

    Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist insoweit nicht rechtsfehlerhaft; sie geht vielmehr von den Grundsätzen aus, die der beschließende Senat in den Beschlüssen vom 13. Mai 1965 - Ia ZB 23/64 - GRUR 1966, 146, 147 f - Beschränkter Bekanntmachungsantrag - und vom 17. September 1974 - X ZB 17/73 - GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil - ausgesprochen hat.

    Der Fall der noch nach der Bekanntmachung der Anmeldung zugelassenen Beseitigung einer unzulässigen Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes (BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil) ist mit dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

    Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekanntmachung nach altem Recht zu einer auch nach außen erkennbaren Beschränkung des Schutzes führe, die es ausschließe, auf einen "Überschuß" in der ursprünglichen Offenbarung zurückzugreifen (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 179 - Aluminiumflachfolien: BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; BGH GRUR 1977, 714, 715 - Fadenvlies; BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd).
  • BGH, 11.07.1985 - X ZB 22/83

    "Raumzellenfahrzeug"; Erweiterung des Anmeldegegenstandes

    Grundlage der Prüfung, ob eine unzulässige Änderung vorliegt, ist der Inhalt der Offenbarung der Erfindung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; BGHZ 71, 152, 155 - Spannungsvergleichsschaltung).

    Erst mit dem Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung ist der Rahmen zulässiger Änderungen des Schutzbegehrens durch die Patentansprüche festgelegt (BGH GRUR 1975, 310 - Regelventil; GRUR 1977, 780 - Metalloxyd; GRUR 1974, 644, 645 - Schichtträger).

  • BGH, 20.12.1977 - X ZB 2/77

    Unzulässige Erweiterung und Teilung des Patentbegehrens

    Grundlage der Prüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist der Inhalt der ursprünglichen Offenbarung (BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil).

    Dies festzustellen und auf Grund dessen die von der Anmelderin beantragte Teilung ihrer Anmeldung abzulehnen, war das Bundespatentgericht in dem bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, da das Gesetz die Nichtberücksichtigung einer unzulässigen Erweiterung in jedem Stadium des Erteilungsverfahrens fordert (vgl. BGH GRUR 1975, 310, 312 - Regelventil).

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 23/85

    "Mittelohr-Prothese"; Verzicht auf weitergehenden Patentschutz im

    Richtig ist lediglich, daß eine unzulässige Erweiterung auch dann vorliegt, wenn Teile der Anmeldung, auf deren Weiterbehandlung endgültig verzichtet wurde, wieder in die Anmeldung aufgenommen werden (BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; Benkard PatG GebrMG 7. Aufl., § 38 PatG Rdn. 37).
  • BGH, 05.09.2017 - X ZR 85/15

    Patentnichtigkeitssache: Unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des

    Eine Anspruchsfassung, die erst während des Prüfungsverfahrens eingereicht worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 17. September 1974 - X ZB 17/73, GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil).
  • BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83

    "Schichtträger"; Wechsel der Patentkategorie nach Bekanntmachung

    Nach der Bekanntmachung sind nur noch solche Änderungen des Schutzbegehrens zulässig, die sich im Rahmen der bekanntgemachten Patentansprüche und damit im Rahmen des durch die Bekanntmachung einstweilen geschützten Gegenstandes halten (BGH GRUR 1975, 310 - Regelventil; GRUR 1977, 780 - Metalloxyd).
  • BGH, 03.12.1991 - X ZR 101/89

    Berufung auf Neuheitsschonfrist

  • BPatG, 07.08.2003 - 23 W (pat) 703/03
  • BGH, 15.06.1978 - X ZR 46/76

    Windschutzblech

  • BGH, 07.12.1978 - X ZR 4/76

    Aufhänger

  • BPatG, 25.08.1997 - 20 W (pat) 31/96
  • BPatG, 10.11.1977 - 15 W (pat) 52/73
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