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   BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88   

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https://dejure.org/1990,255
BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88 (https://dejure.org/1990,255)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1990 - X ZB 18/88 (https://dejure.org/1990,255)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - X ZB 18/88 (https://dejure.org/1990,255)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 700
  • MDR 1991, 530
  • GRUR 1991, 307
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.1990 - X ZB 10/88

    Beschränkung des Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. BGH GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer, BGH GRUR 1990, 510, 511 - Crackkatalysator) kann der Patentinhaber im Einspruchsverfahren sein Patent beschränken.

    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist aber zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn die weiteren Merkmale in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen waren (BGH GRUR 1990, 510, 511 re. Sp.).

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. BGH GRUR 1990, 432, 433 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer, BGH GRUR 1990, 510, 511 - Crackkatalysator) kann der Patentinhaber im Einspruchsverfahren sein Patent beschränken.
  • BGH, 16.01.1990 - X ZB 24/87

    Rechtsfolgen beschränkter Verteidigung eines Patents

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88
    Er darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern, noch an die Stelle der ihm erteilten patentgeschützten Erfindung eine andere setzen (vgl. BGH GRUR 1990, 508 [BGH 16.01.1990 - X ZB 24/87] - Spreizdübel).
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 30.10.1990 - X ZB 18/88
    Vielmehr eröffnet sie die vollständige Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision (BGHZ 90, 318, 320 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] - Zinkenkreisel).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (Sen., BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren).
  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 - Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren).
  • BGH, 19.10.2004 - X ZB 34/03

    Rentabilitätsermittlung

    Jedoch ist die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ohne Wirkung (Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307 - Bodenwalze; Beschl. v. 3.12.1996 - X ZR 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer; Beschl. v. 29.4.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation).
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