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   BGH, 04.06.2019 - X ZB 2/19   

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https://dejure.org/2019,14774
BGH, 04.06.2019 - X ZB 2/19 (https://dejure.org/2019,14774)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2019 - X ZB 2/19 (https://dejure.org/2019,14774)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - X ZB 2/19 (https://dejure.org/2019,14774)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 9 PatG, § 24 PatG, § 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG, § 99 Abs. 1 PatG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 122 Abs. 4, § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Abhängen des Bemühens eines Lizenzsuchers um eine Lizenz zu angemessenen und üblichen Bedingungen von der Reaktion des Patentinhabers; Erteilung einer Zwangslizenz für ein Arzneimittel hinsichtlich Bejahung eines öffentlichen Interesses durch Nachweis nach anerkannten ...

  • Wolters Kluwer

    Alirocumab

  • rewis.io

    Erteilung eine Zwangslizenz im Pharmasektor bei öffentlichem Interesse

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 24 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    PatG § 9 ; PatG § 24 Abs. 1 Nr. 1
    Abhängen des Bemühens eines Lizenzsuchers um eine Lizenz zu angemessenen und üblichen Bedingungen von der Reaktion des Patentinhabers; Erteilung einer Zwangslizenz für ein Arzneimittel hinsichtlich Bejahung eines öffentlichen Interesses durch Nachweis nach anerkannten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Zwangslizenz für Cholesterinsenker

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine vorläufige Zwangslizenz für einen Cholesterinsenker

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Erteilung einer Zwangslizenz

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressebericht, 05.06.2019)

    Amgen-Erfolg: Sanofi bekommt keine vorläufige Zwangslizenz für Praluent

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 05.06.2019)

    Amgen muss Sanofi keine Lizenz erteilen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Zwangslizenz für Cholesterinsenker bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1206
  • GRUR 2019, 1038
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17

    BGH gestattet weiteren Vertrieb eines HIV-Medikaments

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - X ZB 2/19
    Ein die Erteilung einer Zwangslizenz für ein Arzneimittel gebietendes öffentliches Interesse kann zu bejahen sein, wenn durch nach anerkannten Grundsätzen der Biostatistik signifikante Ergebnisse einer klinischen Studie nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff des Arzneimittels bei der Behandlung schwerer Erkrankungen therapeutische Eigenschaften aufweist, die für andere auf dem Markt erhältliche Mittel nicht oder nicht in demselben Maße belegt sind, insbesondere durch die Behandlung das Risiko des Patienten gesenkt wird, infolge der Erkrankung zu versterben, oder wenn solche überlegenen Eigenschaften auf andere Weise nachgewiesen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247 - Interferon-gamma, und Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17, BGHZ 215, 214 - Raltegravir).

    Welcher Zeitraum und welche Maßnahmen hierzu erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17, BGHZ 215, 214 Rn. 19 - Raltegravir).

    Eine Zwangslizenz kann hingegen grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247, 254 ff. - Interferon-gamma; BGHZ 215, 214 Rn. 39 - Raltegravir).

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Auszug aus BGH, 04.06.2019 - X ZB 2/19
    Ein die Erteilung einer Zwangslizenz für ein Arzneimittel gebietendes öffentliches Interesse kann zu bejahen sein, wenn durch nach anerkannten Grundsätzen der Biostatistik signifikante Ergebnisse einer klinischen Studie nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff des Arzneimittels bei der Behandlung schwerer Erkrankungen therapeutische Eigenschaften aufweist, die für andere auf dem Markt erhältliche Mittel nicht oder nicht in demselben Maße belegt sind, insbesondere durch die Behandlung das Risiko des Patienten gesenkt wird, infolge der Erkrankung zu versterben, oder wenn solche überlegenen Eigenschaften auf andere Weise nachgewiesen werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247 - Interferon-gamma, und Urteil vom 11. Juli 2017 - X ZB 2/17, BGHZ 215, 214 - Raltegravir).

    Eine Zwangslizenz kann hingegen grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 26/92, BGHZ 131, 247, 254 ff. - Interferon-gamma; BGHZ 215, 214 Rn. 39 - Raltegravir).

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2019 - 6 U 183/16

    Datenpaketverarbeitung - Patentrechtlicher Schadensersatz: Missbrauch einer durch

    (2) Die Anerkennung der "Nachholbarkeit" von Pflichten und Obliegenheiten fügt sich zudem ein in das nationale Prozessrechtsverständnis und korrespondiert mit der Rechtslage bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer patentrechtlichen Zwangslizenz nach § 24 PatG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - X ZB 2/19, Rn. 20 - Alirocumab).

    Vielmehr trägt der Verletzer das Risiko der verspäteten Erfüllung seiner Obliegenheiten, als bspw. bei einer Lizenzbitte kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung vom SEP-Inhaber redlich nicht mehr eine Unterbreitung eines FRAND-Lizenzangebots bis zu diesem Zeitpunkt erwartet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - X ZB 2/19, Rn. 20 - Alirocumab: "während des Verfahrens gewissermaßen 'in letzter Minute'").

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2019 - 2 U 35/19

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für

    Diese Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Az.: X ZB 2/19) bestätigt (vgl. Anlagen K 56 f.).
  • LG Düsseldorf, 11.07.2019 - 4c O 39/16

    Amgen gegen Sanofi

    Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) wies der Bundesgerichtshof diese am 4. Juni 2019 zurück (Aktenzeichen X ZB 2/19).
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