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   BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70   

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https://dejure.org/1970,340
BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70 (https://dejure.org/1970,340)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1970 - X ZB 2/70 (https://dejure.org/1970,340)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70 (https://dejure.org/1970,340)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anmeldung zur Erteilung eines Patents - Anforderungen für die Patenfähigkeit einer Erfindung - Voraussetzungen für das Patenterteilungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 54, 181
  • NJW 1970, 2023
  • MDR 1970, 1007
  • GRUR 1970, 601
  • DB 1970, 1921
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1966 - Ia ZR 11/63

    Mehrschichtplatte aus Abfallholz und Spänen - Frage der Offenbarung - Unrichtige

    Auszug aus BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70
    Dem entspricht auch die verfahrensrechtliche Regelung, die es dem Anmelder (Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger, § 3 Satz 1, § 9 Satz 1 PatG) überläßt, die Patentansprüche zu formulieren (§ 26 Abs. 1 Satz 5 PatG) und im Rahmen der objektiven Gegebenheiten die ihm zweckmäßig erscheinende Patentkategorie zu bestimmen (vgl. dazu BGH GRUR 1967, 241, 242 - Mehrschichtplatte - BPatGE 7, 1, 6; Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 5. Auflage, Rdn. 33 zu § 26 PatG; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3. Auflage, Rdn. 67 zu § 1 PatG).
  • RG, 05.05.1937 - V 206/36

    1. Kann ein Hypothekenbrief gemäß § 1162 BGB. im Wege des Aufgebotsverfahrens für

    Auszug aus BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70
    Denn der ihnen zugrunde liegende Gedanke, daß niemand die Gerichte (und Behörden) als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwidriger Ziele ausnutzen darf (vgl. RGZ 155, 72, 75; Baumbach/Lauterbach, 30. Aufl., Grundzüge 5 A vor § 253 ZPO; Stein/Jonas/Pohle, 19. Aufl., Bem. III 4 vor § 253 ZPO), ist nicht von der Art des Verfahrens abhängige Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze über das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses auf das Patenterteilungsverfahren darf freilich nicht ohne Berücksichtigung der dem Erfinder durch das Gesetz eingeräumten Rechtstellung, der Besonderheiten des Patenterteilungsverfahrens und der Bedeutung der Patentansprüche erfolgen.
  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 303/18

    Doppeltreuhand - Insolvenz - Rentenanpassungsbedarf

    Einer Klage kann allerdings auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" (vgl. BGH 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - zu II 2 der Gründe; 18. Juni 1970 - X ZB 2/70 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 54, 181) .
  • BGH, 14.03.2006 - X ZB 5/04

    Mikroprozessor

    Dieser Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 181, 184 - Fungizid; 68, 156, 159 - Benzolsulfonylharnstoff; BGHZ 73, 183, 186 f. - Farbbildröhre; Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät).

    Denn das Gesetz gewährt dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents für die Erfindung in dem gesetzlich geregelten Patenterteilungsverfahren, so dass dieser die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen kann, die der gegebenen neuen technischen Lehre entspricht (BGHZ 54, 181, 184 f. - Fungizid; BGHZ 73, 183 - Farbbildröhre; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 34 PatG Rdn. 89).

    Nichts anderes gilt für einen auf ein Erzeugnis gerichteten Sachanspruch und einen mit diesem kumulierten Verwendungsanspruch (BGHZ 54, 181, 185).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2023 - 12 U 170/22

    Berufung von Vorständen der Deutschen Umwelthilfe e.V. in Klimaschutzklage gegen

    Insbesondere steht den Klägern kein einfacherer Weg zur Verfügung, einen Vollstreckungstitel zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zu erlangen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO vor § 253 Rn. 11f. m.w.N., beck-online. Es werden vorliegend auch keine nicht schutzwürdigen Ziele verfolgt (BGHZ 54, 181 Rn. 13 und 195, 174 Rn. 51 jeweils m.w.N.).
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