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   BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86   

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https://dejure.org/1987,215
BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86 (https://dejure.org/1987,215)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1987 - X ZB 28/86 (https://dejure.org/1987,215)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86 (https://dejure.org/1987,215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 59 Abs. 1 Satz 4, § 73 Abs. 1
    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig verwerfenden Beschluß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1203
  • MDR 1988, 579
  • GRUR 1988, 364
 
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Wird zitiert von ... (240)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1969 - X ZB 14/67

    Aufhebung eines Erteilungsbeschlusses des Patentamts - Versagung eines

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86
    »a) Die Zurücknahme der Beschwerde gegen einen Einspruch als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur solange zulässig, als die Entscheidung über die Beschwerde noch nicht eingegangen ist (Fortführung von BGH GRUR 1969, 562 ff. - Appreturmittel).

    Der Senat hält an seiner wiederholt (Beschluß vom 29. April 1969, GRUR 1969, 562 ff. - Appreturmittel; Beschluß vom 28. November 1978, GRUR 1979, 313 ff. - Reduzier-Schrägwalzwerk) geäußerten Auffassung fest, daß eine Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts durch die nachträgliche Rücknahme des Einspruchs oder der Beschwerde des Einsprechenden nicht wirkungslos wird.

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86

    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86
    Der beschließende Senat verlangt für eine den gesetzlichen Anforderungen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ) genügende Einspruchsbegründung, daß sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände "im einzelnen" so darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH GRUR 1987, 513, 514 m.w.Nachw. = BGHR PatG § 59 Abs. 1 Satz 4 - Einspruchsbegründung 1 - Streichgarn; BGH Beschl. v. 13. Oktober 1987 - X ZB 24/86 - m.w.Nachw. - Alkyldiarylphosphin - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 13.10.1987 - X ZB 24/86

    "Alkyldiarylphosphin"; Anforderungen an die Begründung des Einspruchs gegen ein

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86
    Der beschließende Senat verlangt für eine den gesetzlichen Anforderungen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ) genügende Einspruchsbegründung, daß sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände "im einzelnen" so darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH GRUR 1987, 513, 514 m.w.Nachw. = BGHR PatG § 59 Abs. 1 Satz 4 - Einspruchsbegründung 1 - Streichgarn; BGH Beschl. v. 13. Oktober 1987 - X ZB 24/86 - m.w.Nachw. - Alkyldiarylphosphin - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 12/77

    Anforderungen an die Anmeldung eines Patents - Voraussetzungen für eine mangelnde

    Auszug aus BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86
    Der Senat hält an seiner wiederholt (Beschluß vom 29. April 1969, GRUR 1969, 562 ff. - Appreturmittel; Beschluß vom 28. November 1978, GRUR 1979, 313 ff. - Reduzier-Schrägwalzwerk) geäußerten Auffassung fest, daß eine Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts durch die nachträgliche Rücknahme des Einspruchs oder der Beschwerde des Einsprechenden nicht wirkungslos wird.
  • BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18

    Gruppierungssystem

    Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem Verfahren über eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er die Beschwerde zurücknimmt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk und Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass weder die Rücknahme des Einspruchs noch die Rücknahme einer vom Patentgericht schon beschiedenen Beschwerde gegen die Entscheidung des Patentamts durch den letzten noch am Verfahren beteiligten Einsprechenden und Beschwerdeführer die Wirkungslosigkeit oder Beendigung eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Die Rücknahme einer Beschwerde ist nach den im Zivilprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten Grundsätzen nur zulässig, solange die Entscheidung über die Beschwerde noch nicht ergangen ist (BGH, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

  • BGH, 22.09.2020 - X ZR 172/18

    Truvada

    Optionale Merkmale bleiben bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht (BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 Rn. 9 - Datengenerator; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18 Rn. 67 - Niederflurschienenfahrzeug) und sind bei der Bestimmung des durch ein Patent geschützten Gegenstands nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2001, 1003 Rn. 18 - Integrationselement; s. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, 366 - Epoxidation).
  • BPatG, 15.12.2009 - 23 W (pat) 316/05
    b) Eine Einspruchsbegründung genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), wenn in ihr innerhalb der Einspruchsfrist die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so dargelegt werden, dass Patentinhaber und Patentamt bzw. Patentgericht daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder nicht Vorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1988, 250, rechte Sp., Abs. IV.1 -"Epoxidation").

    Somit stellt die eingereichte Einspruchsbegründung nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem genannten Stand der Technik her, was Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97).

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