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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03 (1)   

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BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03 (1) (https://dejure.org/2005,6529)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2005 - X ZB 31/03 (1) (https://dejure.org/2005,6529)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2005 - X ZB 31/03 (1) (https://dejure.org/2005,6529)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde im Fall der Vergütung aus einem Auftrag über die Lieferung und Montage von Telekommunikationsanlagen; Verschulden eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; Verpflichtung zur Prüfung des Fristablaufs einer ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Notierung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beiläufige Fristenüberprüfung

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 40 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beiläufige Fristenüberprüfung

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 41/03

    Überprüfung der Eintragung von Fristen durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189 ).
  • BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 ; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 243/03

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 ; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 510/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter Notierung des

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Bei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht bejahte und von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich zur Entscheidung gestellte Frage, ob den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses eine Pflicht zur Nachberechnung der Berufungs- und Berufungsbegründungspflicht traf, weil die von der Bürokraft notierte Berufungsbegründungsfrist offensichtlich und schon auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein mußte, nicht entscheidungserheblich, zumal sie typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet ist als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichen Ausführungen zu dienen (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 510/02; dort auch zu den erhöhten Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Rückgabe des Empfangsbekenntnisses vor zutreffender Notierung der Fristen im Fristenkalender m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627).
  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 115/89

    Freigabe einer Forderung durch Abtretung

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189 ).
  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 27/07

    Altersteilzeit - Betriebsübergang während der Freistellungsphase

    Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (BAG 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - BGH 19. April 2005 - X ZB 31/03 - BRAK-Mitt 2005, 181).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 76/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

    Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 1998 - VI ZB 16/98, juris Rn. 5; vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99, VersR 1999, 866, 867 und vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08, VersR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f. und vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.05.2012 - AnwZ (Brfg) 15/12

    Überwachungspflichten eines Bevollmächtigten hinsichtlich der Vermeidung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Rechtsanwalt von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle nur durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, m. w. N.; vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11, BeckRS 2011, 12919 Rn. 6).

    Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist, sofern diese schon mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Rechtsmittelschrift bereits feststeht (st. Rspr. zur Berufungsbegründungsfrist im Zivilprozess, vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. April 2005, aaO; vom 18. Juli 2005 - II ZB 16/04, BeckRS 2005, 10033; vom 22. Dezember 2004 - III ZB 58/04, BeckRS 2005, 00656; vom 3. Mai 2011, aaO).

  • BGH, 03.05.2011 - VI ZB 4/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der anwaltlichen Pflicht zur

    Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627 = VersR 1976, 342 und vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13

    Wiedereinsetzung, Zulassungsbegründungsfrist, Büroorganisation, Fristenkalender,

    4 Nach den in der Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 19. April 2005 - X ZB 31/03 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Die von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu trennende anwaltliche Nachprüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache ist geboten, weil es mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren wäre, wenn er sich bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Antragsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Antragsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Zulassungsbegründungsfrist aussparen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, juris Rn. 11 unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 19. April 2005 a. a. O. ).

  • LAG Hessen, 06.09.2013 - 14 Sa 1611/12

    Wiedereinsetzungsantrag nach Fristversäumnis

    Hierzu gehört es insbesondere auch, zu kontrollieren, ob die Rechtsmittelbegründungsfrist durch das Büropersonal überhaupt im Fristenkalender eingetragen wurde, wenn er die Handakte zur Fertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt bekommt (BAG 31.1.2008 - 8 AZR 27/07 - Juris; BAG 18.1.2006 - 9 AZR 454/04 - Juris; BGH 19.4.2005 - X ZB 31/03 - BRAK-Mitt 2005, 181; LAG B 20.4.2011 - 9 Sa 35/11 - Juris).

    Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BAG 31.1.2008 - 8 AZR 27/07 - a.a.O; BGH 19.4.2005 - X ZB 31/03 - a.a.O.).

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 572/09

    Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist -

    Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - zu II 3 c der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 1; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183) .
  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 556/14

    Versäumte Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung

    Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 572/09 - Rn. 14; 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - zu II 3 c der Gründe; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -) .
  • BAG, 17.10.2012 - 3 AZR 633/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 572/09 - Rn. 14; 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183) .
  • BGH, 04.12.2006 - AnwZ (B) 118/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Den Fristablauf für fristengebundene Prozesshandlungen hat der mit der Bearbeitung der Sache betraute Rechtsanwalt in eigener Verantwortung zu ermitteln oder zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, BRAK-Mitt. 2005, 181, unter II).
  • BGH, 10.08.2022 - VII ZB 14/21

    Wiedereinsetzung: Verschulden des Prozessbevollmächtigen bei eigenmächtiger

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2009 - 12 TaBV 377/08

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist;

  • OLG Frankfurt, 08.12.2010 - 22 U 120/10

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Fristenkontrolle

  • OLG Köln, 13.05.2013 - 10 UF 40/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 4 U 190/12

    Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle des Rechtsanwalts bei Vorlage der Handakten

  • LG München I, 06.11.2023 - 1 S 12945/23

    Anforderungen an die Fristenkontrollpflicht eines Rechtsanwalts

  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung

  • LAG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 Sa 1694/08

    Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis; Wiedereinsetzungsantrag bei

  • LAG Köln, 20.04.2012 - 9 Sa 35/11

    Berufungsbegründungsfrist - Versäumung - Wiedereinsetzung - Anwaltsverschulden

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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03   

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https://dejure.org/2005,39152
BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03 (https://dejure.org/2005,39152)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2005 - X ZB 31/03 (https://dejure.org/2005,39152)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2005 - X ZB 31/03 (https://dejure.org/2005,39152)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.03.2004 - IV ZB 41/03

    Überprüfung der Eintragung von Fristen durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 510/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen fehlerhafter Notierung des

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Bei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht bejahte und von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich zur Entscheidung gestellte Frage, ob den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses eine Pflicht zur Nachberechnung der Berufungs- und Berufungsbegründungspflicht traf, weil die von der Bürokraft notierte Berufungsbegründungsfrist offensichtlich und schon auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein mußte, nicht entscheidungserheblich, zumal sie typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet ist als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichen Ausführungen zu dienen (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 510/02; dort auch zu den erhöhten Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Rückgabe des Empfangsbekenntnisses vor zutreffender Notierung der Fristen im Fristenkalender m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 243/03

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Notierung von

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 115/89

    Freigabe einer Forderung durch Abtretung

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189).
  • BGH, 22.12.2004 - III ZB 58/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03
    Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627).
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