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   BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84   

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https://dejure.org/1986,1010
BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84 (https://dejure.org/1986,1010)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1986 - X ZB 38/84 (https://dejure.org/1986,1010)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1986 - X ZB 38/84 (https://dejure.org/1986,1010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Kostenfestsetzung des Patentgerichts - Anforderungen an die Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung - Kostenfestsetzungsverfahren bei Patentsachen - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Transportbehälter"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 9
  • NJW 1986, 3205
  • MDR 1986, 493
  • GRUR 1986, 453
  • Rpfleger 1986, 236
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84
    Im Kostenfestsetzungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (Aufgabe von BGHZ 43, 352 [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und BGH GRUR 1977, 359 - Leckanzeigegerät).

    Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 352 ff. [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und GRUR 1968, 447 ff. - Flaschenkasten) sowie der beschließende Senat (GRUR 1977, 359 ff. - Leckanzeigegerät) haben bei gleichgelagerten Sachverhalten die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren als statthaft angesehen.

  • BGH, 15.12.1960 - KVR 2/60

    Ablehnung der Beiladung zum Kartellverwaltungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84
    Maßgebend ist vielmehr, ob sie nach dem Verfahrensgegenstand (hier: Kostenfestsetzung) statthaft ist (BGHZ 14, 381, 384 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54]; 34, 47, 48).
  • BGH, 19.07.1967 - Ia ZB 22/66

    Festsetzung erhöhter Gebühren eines Patentanwalts - Löschung eines

    Auszug aus BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84
    Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 43, 352 ff. [BGH 01.04.1965 - Ia ZB 20/64] - Patentanwaltskosten - und GRUR 1968, 447 ff. - Flaschenkasten) sowie der beschließende Senat (GRUR 1977, 359 ff. - Leckanzeigegerät) haben bei gleichgelagerten Sachverhalten die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren als statthaft angesehen.
  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84
    Maßgebend ist vielmehr, ob sie nach dem Verfahrensgegenstand (hier: Kostenfestsetzung) statthaft ist (BGHZ 14, 381, 384 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54]; 34, 47, 48).
  • BGH, 14.07.1983 - X ZB 9/82

    Ziegelsteinformling

    Auszug aus BGH, 09.01.1986 - X ZB 38/84
    Es ist kein Grund ersichtlich, warum der zivilprozessuale Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Kostenfestsetzung trotz der ausdrücklichen und zunächst uneingeschränkten Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung danach bei der Kostenfestsetzung durch das Patentamt durchbrochen und bei dieser Verfahrensart das revisionsmäßig ausgestattete Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH GRUR 1983, 725, 727 - Ziegelsteinformling) eingeführt werden sollte.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Soweit § 78 Satz 3 GWB in Kartellverwaltungssachen für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar erklärt, schließt diese Verweisung im Hinblick auf § 104 Abs. 3 ZPO auch diejenigen Vorschriften ein, die sich auf die Rechtsmittel beziehen (so - hinsichtlich § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 PatG, der, soweit hier von Interesse, der Regelung in § 78 Satz 3 GWB entspricht - BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 , BGHZ 196, 52 Rz. 6 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und insoweit auch - hinsichtlich der ebenfalls parallel lautenden Norm des § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG a.F. - BGH, Beschluss v. 9. Januar 1986 - X ZB 38/84 , BGHZ 97, 9, Rz. 10 bei juris - Transportbehälter ).
  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Er hat deshalb auch für diese Konstellation, in der das Patentgericht eine Beschwerdeentscheidung trifft, gegen die nach dem Wortlaut von § 100 PatG die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1986 - X ZB 38/84, GRUR 1986, 453 - Transportbehälter) und damit für das Kostenfestsetzungsverfahren trotz des in § 99 Abs. 2 PatG normierten Grundsatzes das Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung als maßgeblich erachtet.
  • BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11

    Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren -

    Der Senat ist sich bewusst, dass § 100 PatG auf den vorliegenden Beschluss mangels einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 73 PatG nicht anwendbar ist und nach bisher überkommener Auffassung (BGH GRUR 2001, 139, 140 - Parkkarte; BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453 - Transportbehälter; BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühren; BGH GRUR 1988, 316 - Wärmeaustauscher; Mes PatG, 3. Aufl., § 100 PatG Rn. 11; Schulte PatG, 8. Aufl., § 99 Rn. 10; § 100 Rn. 12) die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren als nicht statthaft angesehen wird.

    Gleichzeitig ist die "weitere Beschwerde" nach altem Recht in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung des § 568 Abs. 2-3 ZPO entfallen, die - ebenso wie die Beschwerde gegen Entscheidungen des OLG nach §§ 567 Abs. 4 ZPO a.F. - im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen war und deshalb eine revisionsmäßige Überprüfung von Entscheidungen nicht ermöglichte (vgl hierzu BGH GRUR 1986, 453 - Transportbehälter).

    Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die in der "Transportbehälter"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1986 (BGHZ 97, 9 = GRUR 86, 453) angeführten Gründe.

  • BPatG, 07.05.2012 - 4 ZA (pat) 13/12

    Mitwirkender Rechtsanwalt III - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Nach bisher überkommener Auffassung (BGH GRUR 2001, 139, 140 - Parkkarte; BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453 - Transportbehälter; BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühren; BGH GRUR 1988, 316 - Wärmeaustauscher; Mes, a. a. O., § 100 PatG Rn. 11; Schulte, a. a. O., § 99 Rn. 10; § 100 Rn. 12) wird die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren als nicht statthaft angesehen.

    Gleichzeitig ist die "weitere Beschwerde" nach altem Recht in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung des § 568 Abs. 2-3 ZPO entfallen, die -ebenso wie die Beschwerde gegen Entscheidungen des OLG nach §§ 567 Abs. 4 ZPO a. F. - im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen war und deshalb eine revisionsmäßige Überprüfung von Entscheidungen nicht ermöglichte (vgl hierzu BGH GRUR 1986, 453 - Transportbehälter).

    Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die in der "Transportbehälter"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1986 (BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453) angeführten Gründe.

  • BGH, 13.01.1987 - X ZR 29/86

    "Werkzeughalterung"; Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der

    Die Rechtsbeschwerde richtet sich zwar gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts; trotzdem ist sie nicht statthaft, weil dem § 100 Abs. 1 PatG die speziellen Regelungen für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgehen (BGHZ 97, 9, 12 - Transportbehälter).

    Sie ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen (§§ 103 ff., 567, 568Abs. 3, ferner für die Festsetzung der einem Beteiligten im patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren zu erstattenden Kosten (vgl. BGHZ 97, 9 ), weiter für das Verfahren auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gegen die eigene Partei (§ 19 Abs. 2 BRAGO mit Verweisung auf die Bestimmungen zum Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO ), außerdem für das Verfahren auf Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (§ 128 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BRAGO ) und schließlich auch für die im Patentgesetz geregelten Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 PatG ).

  • BPatG, 16.05.2012 - 4 ZA (pat) 52/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Mitwirkender Vertreter" -

    Nach bisher überkommener Auffassung (BGH GRUR 2001, 139, 140 - Parkkarte; BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453 - Transportbehälter; BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühren; BGH GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher; Mes, a. a. O., § 100 PatG Rn. 11; Schulte, a. a. O., § 99 Rn. 10; § 100 Rn. 12) wird die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Erinnerung in Kostenfestsetzungsverfahren als nicht statthaft angesehen.

    Gleichzeitig ist die "weitere Beschwerde" nach altem Recht in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung des § 568 Abs. 2 - 3 ZPO entfallen, die - ebenso wie die Beschwerde gegen Entscheidungen des OLG nach §§ 567 Abs. 4 ZPO a. F. - im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen war und deshalb eine revisionsmäßige Überprüfung von Entscheidungen nicht ermöglichte (vgl. hierzu BGH GRUR 1986, 453 - Transportbehälter).

    Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die in der "Transportbehälter"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.1.1986 (BGHZ 97, 9 = GRUR 1986, 453) angeführten Gründe.

  • BGH, 13.10.1987 - X ZB 29/86

    "Wärmeaustauscher"; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Verfahren zur

    Im Verfahren zur Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Vertreters findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (im Anschluß an BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter).

    Die Rechtsbeschwerde richtet sich zwar gegen eine Beschwerdeentscheidung des Patentgerichts; trotzdem ist sie nicht statthaft, weil dem § 100 Abs. 1 PatG die speziellen Regelungen für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgehen (BGHZ 97, 9, 12 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter).

    Sie ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen (§§ 103 ff., 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO), ferner für die Festsetzung der einem Beteiligten im patentamtlichen oder patentgerichtlichen Verfahren zu erstattenden Kosten (vgl. BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84]), weiter für das Verfahren auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gegen die eigene Partei (§ 19 Abs. 2 BRAGO mit Verweisung auf die Bestimmungen zum Kostenfestsetzungsverfahren nach der ZPO), außerdem für das Verfahren auf Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (§ 128 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BRAGO) und schließlich auch für die im Patentgesetz geregelten Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe (§ 135 Abs. 3 PatG).

  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 6/12

    Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens: Erstattungsfähigkeit von Rechts- und

    Er hat deshalb auch für diese Konstellation, in der das Patentgericht eine Beschwerdeentscheidung trifft, gegen die nach dem Wortlaut von § 100 PatG die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1986 - X ZB 38/84, GRUR 1986, 453 - Transportbehälter) und damit für das Kostenfestsetzungsverfahren trotz des § 99 Abs. 2 PatG normierten Grundsatzes das Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung als maßgeblich erachtet.
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ZB 28/08

    Leistungshalbleiterbauelement

    Zutreffend ist zwar, dass die Rechtsbeschwerde ungeachtet ihrer Zulassung durch das Patentgericht zu verwerfen wäre, wenn sie nach dem Gesetz unstatthaft wäre, da ein unstatthaftes Rechtsmittel auch durch seine Zulassung durch den iudex a quo nicht statthaft wird (BGHZ 97, 9, 10 - Transportbehälter; BGHZ 154, 102 ).
  • BGH, 14.07.1993 - X ZB 9/92

    Gebührenpflicht bei Teilanmeldung

    Für die Statthaftigkeit ist vielmehr maßgebend der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens (BGHZ 97, 9, 10 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transporbehälter).

    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin betrifft daher nicht ein Verfahren, bei dem entsprechend den §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 3 ZPO der zivilprozessuale Grundsatz der beschränkten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Prozeßkosten eingreifen könnte (dazu vgl. BGHZ 97, 9 [BGH 09.01.1986 - X ZB 38/84] - Transportbehälter; Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher), also ein Verfahren, das sich gegen Entscheidungen richtet etwa über die Wertfestsetzung, die Kostentragung, über deren Betrag oder Beitreibung oder über die Festsetzung von Patentanwaltskosten, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt.

  • BGH, 24.10.2000 - X ZB 6/00

    Parkkarte; Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung einer Kostenentscheidung durch das

  • BGH, 14.07.1993 - X ZB 8/92

    Anspruch auf Rückerstattung der für eine Teilanmeldung gezahlten Anmeldegebühren

  • BGH, 24.10.2000 - X ZB 6/00
  • BPatG, 12.07.2012 - 10 ZA (pat) 3/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten im

  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 12/20
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