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   BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02   

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https://dejure.org/2003,5557
BGH, 30.09.2003 - X ZB 48/02 (https://dejure.org/2003,5557)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - X ZB 48/02 (https://dejure.org/2003,5557)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - X ZB 48/02 (https://dejure.org/2003,5557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 517
    Versäumung der Berufungsfrist wegen Unmöglichkeit der Übertragung der Berufungsschrift per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)

    Keine Nachtfahrt bei gescheiterter Faxübertragung

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2003, 266

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Keine Nachtfahrt bei gescheiterter Faxübertragung

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Keine Nachtfahrt bei gescheiterter Faxübertragung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 283
  • FamRZ 2004, 22
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZB 6/13

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Er hatte - um ca. 20.00 Uhr - so rechtzeitig mit der Übermittlung der Berufungsschrift begonnen, dass unter normalen Umständen mit deren Zugang bis 24 Uhr zu rechnen war (vgl. BVerfG 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - zu B II 2 der Gründe; BGH 30. September 2003 - X ZB 48/02 - zu II 2 c der Gründe; 1. Februar 2001 - V ZB 33/00 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 218/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung

    In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des Gerichts (BVerfG, NJW 2001, 3473 f; BGH, Beschluss vom 6. März 1995 - II ZB 1/95, NJW 1995, 1431, 1432 f; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283, 284).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 44/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Der Nutzer hat vielmehr mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss zum Fristablauf - hier bis 24.00 Uhr des 2. Februar 2010 - zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2006, 829; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - X ZA 5/04, juris unter II; vom 30. September 2003 - X ZB 48/02, NJW-RR 2004, 283 unter II 2 c; vom 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250 unter II; jeweils mwN).
  • LG Mannheim, 17.01.2020 - 1 S 71/19

    Pflicht zur Nutzung des beA bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts

    Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; BGH NJW-RR 1997, 250, 250; BGH, Beschluss vom 30. September 2003, Az. X ZB 48/02, Rn. 8 nach juris).

    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, kann daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfGE 1996, 2857, 2858; BGH NJW-RR 2003, 861, 861; BGH NJW-RR 2004, 283, 284).

  • LAG Köln, 21.06.2018 - 7 Sa 768/17

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Weiterung einer

    Ebenso unerheblich erscheint die erstinstanzlich erhobene Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei am 24.11.2016 in der Innenstadt von E zu Fuß gesehen worden (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz v. 06.04.2004, AuR 2005, 73; ErfKo/Reinhard, 17.Aufl., § 5 EFZG Rdnr. N16; Personalbuch/Griese, 23.Aufl., Stichwort Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Rdnr.10).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 9 U 25/05

    Fristablauf: Übermittlungsrisiko bei Versendung eines Schriftsatzes

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (NJW 1996, 2857) und Bundesgerichtshof (NJW-RR 1997, 250; BGH-Report 2003, 1431) darf das Übermittlungsrisiko bei der Versendung von Schriftsätzen über Telefax nicht auf die Partei abgewälzt werden Die Partei hat alles Erforderliche getan, wenn sie auf einem funktionsfähigen Sendegerät die korrekte Empfängernummer eingibt und so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass mit einem Eingang bei Gericht vor Ablauf der Frist gerechnet werden kann.
  • OLG Naumburg, 13.12.2006 - 6 U 64/06

    Schadensersatzansprüche der Diensstelle gegen Zivildienstleistenden -

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfangsnummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (BGH vom 30. September 2003, Az.: X ZB 48/02, zitiert nach juris Rn. 8 [= NJW-RR 2004, 216 f.; BVerfGE NJW 1996, 2857]).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.10.2009 - L 12 AS 2839/09 PKH-B
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