Rechtsprechung
BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist - Zurückweisung - Berufung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 519 Abs. 2
Anforderungen an die Kontrolle einer beantragten Fristverlängerung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
ZPO § 519
Zurückweisung des nichtbegründeten Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Papierfundstellen
- NJW 1992, 2426
- VersR 1993, 379
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der …
Auszug aus BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92
In einem solchen Fall ist ihm auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er keine Nachforschungen anstellt, wenn eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist ausbleibt (vgl. BGH, NJW 1991, 2080. - BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92
Zwar kann ein Rechtsanwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 II 3 ZPO vorgebracht wird (vgl. BGH, NJW 1991, 1359 = LM § 233 (Ff) ZPO Nr. 11 = MDR 1991, 1094).
- BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23
Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen
In einem solchen Fall muss der Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427…, vom 18. Juli 2007, aaO Rn. 7 f., vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 …und vom 16. November 2021, aaO Rn. 18 f., 21).Aber selbst dann, wenn auch die Behandlung von Fristverlängerungsanträgen durch andere Senate des Berufungsgerichts berücksichtigt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426, 2427), genügt der - hier erfolgte - Hinweis auf einen anderen Fall nicht, um eine gerichtliche Übung (vgl. BVerfGE 78, 123, 126; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134, 135 …und vom 18. Juli 2007, aaO) darzulegen, die geeignet wäre, ein berechtigtes Vertrauen auf die Gewährung einer ersten Fristverlängerung auch ohne Angabe eines Grundes im Antrag zu begründen.
- BGH, 20.03.1996 - VIII ZB 7/96
Anforderungen an die Prüfung der Bewilligung einer Fristverlängerung durch den …
Dies wäre u.U. anders zu beurteilen, wenn lediglich die Erfolgsaussichten des Antrags auf Verlängerung hätten erfragt werden sollen (vgl. BGH-Beschluß vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92 = VersR 1993, 379). - BGH, 20.08.2019 - X ZB 13/18
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung; Erhebliche Gründe für …
Wird der Antrag nicht begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Antrag deshalb abgelehnt wird (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92, NJW 1992, 2426;… Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5).
- BGH, 18.07.2007 - IV ZR 132/06
Pflicht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts zur Mitteilung der Ablehnung einer …
Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92 - NJW 1992, 2426 f.).Anders läge der Fall nur dann, wenn es einer ständigen Übung des Berufungssenats entsprochen hätte, erstmaligen Gesuchen um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für eine Dauer von einem Monat auch ohne Darlegung von Gründen zu entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1992 aaO;… vom 7. Oktober 1992 aaO unter 2 b).
- OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20
Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort
Aus diesem Grund darf ein Rechtsmittelführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, nicht darauf vertrauen, dass einer - wie hier - ohne jedwede Angabe von Gründen beantragten Verlängerung der Frist zur Rechtsmittelbegründung stattgegeben wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808; NJW 2004, 1742 und NJW 1992, 2426 sowie BVerwG NJW 2008, 3303).Legt ein Verfahrensbevollmächtigter - wie hier - einen nicht mit einer Begründung versehenen Fristverlängerungsantrag vor, muss er grundsätzlich damit rechnen, dass dieser abgelehnt wird, weil der Senatsvorsitzende in einer grundlosen Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch daher ablehnen werde (vgl. BGH FamRZ 2019, 1802 und 2007, 1808 sowie NJW 1993, 134 und 1992, 2426).
Dass der Senatsvorsitzende die Frage der möglichen Verfahrensverzögerung anders beurteilt als der die Fristverlängerung beantragende Beteiligte, liegt in der Risikosphäre des die Fristverlängerung Begehrenden (vgl. BGH FamRZ 2007, 1808 und NJW 1992, 2426), zumal regelmäßig von einer Verzögerung im Falle der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen ist (…vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 520 Rn. 9).
- BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 452/93
Wiedereinsetzung bei Poststreik
Der Angabe erheblicher Gründe für die beantragte Fristverlängerung bedurfte es daher nicht, weil die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht damit rechnen mußte, ihr Fristverlängerungsgesuch werde abgelehnt (BGH Beschluß vom 18. Juni 1992 - X ZB 6/92 - AP Nr. 19 zu § 233 ZPO 1977; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - BGH, 23.10.2003 - V ZB 44/03
Verschulden des Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei …
d) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß das Vertrauen in die Bewilligung einer Fristverlängerung nur schützenswert ist, wenn auch erhebliche Gründe für die Fristverlängerung vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1992, X ZB 6/92 VersR 1993, 379). - BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 453/93
Zahlung eines Nachteilsausgleichs
Der Angabe erheblicher Gründe für die beantragte Fristverlängerung bedurfte es daher nicht, weil die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht damit rechnen mußte, ihr Fristverlängerungsgesuch werde abgelehnt (BGH Beschluß vom 18. Juni 1992 - X ZB 6/92 - AP Nr. 19 zu § 233 ZPO 1977; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - OLG Hamm, 31.08.2020 - 2 U 193/20
Verwerfung einer Berufung Verfristete Berufungsbegründung …
Da der Schriftsatz vom 10.07.2020 jedoch keine Begründung enthält, durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht darauf vertrauen, dass der Vorsitzende keine Verzögerung des Rechtsstreits annehmen werde (…Heßler in Zöller, § 520 ZPO, Rn. 19; BGH NJW 1992, 2426; BGH NJW 2008, 3304). - OLG Naumburg, 29.03.2006 - 5 U 156/05 Er hätte erkennen müssen, dass der Vorsitzende in der grundlosen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb, wie geschehen, ablehnen werde ( BGH NJW 1992, 2426, 2427 [BGH 16.06.1992 - X ZB 6/92] ).
- LAG Nürnberg, 26.01.1994 - 4 Sa 1207/93
Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
- OLG Naumburg, 03.09.1997 - 5 U 1045/97