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   BGH, 21.02.2011 - X ZR 111/10   

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https://dejure.org/2011,10478
BGH, 21.02.2011 - X ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,10478)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2011 - X ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,10478)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - X ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,10478)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender infolge des Versehens einer Mitarbeiterin in einer Ausnahmesituation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Nachprüfung des Eintrags einer Begründungsfrist in einem Fristenkalender durch einen Rechtsanwalt

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender infolge des Versehens einer Mitarbeiterin in einer Ausnahmesituation

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender infolge des Versehens einer Mitarbeiterin in einer Ausnahmesituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Nachprüfung des Eintrags einer Begründungsfrist in einem Fristenkalender durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.2010 - II ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflichten des Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 21.02.2011 - X ZR 111/10
    Der Rechts- oder Patentanwalt ist im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten, grundsätzlich berechtigt, die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft anzuvertrauen, sofern durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Nr. 10 mwN).

    Deshalb gehört zu den eine Gegenkontrolle ermöglichenden Vorkehrungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenkontrolle, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Akte durch einen entsprechenden Erledigungsvermerk oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7).

  • BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 62/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.02.2011 - X ZR 111/10
    Allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich dann entbehrlich, wenn der Anwalt einer zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche für sich selbst bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - VIII ZB 62/08, JurBüro 2010, 56 Rn. 10).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 55/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Organisationspflichten

    d) Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2011 (X ZR 111/10, juris) ab.
  • BVerwG, 15.05.2014 - 8 B 72.13

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge i.R.e. Beschwerde

    Soweit sich der Kläger ergänzend auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 5. Juni 2012 (12 U 42.12) sowie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2012 (VI ZB 55/11) und vom 21. Februar 2011 (X ZR 111/10) bezogen hat, vermag dies eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil beide Gerichte nicht zu den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Gerichten gehören.
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