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   BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02   

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https://dejure.org/2003,874
BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02 (https://dejure.org/2003,874)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 (https://dejure.org/2003,874)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - X ZR 113/02 (https://dejure.org/2003,874)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für einen verlorenen Wertbrief bei Versand an ausländischen Empfänger - Austausch von Postsendungen unter dem Weltpostvertrag beigetretenen Staaten - Ermittlung der Schadenshöhe durch Wertangabe vor Versand - Überschreitung der Wertangabe durch ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung der Post bei Verlust eines für einen ausländischen Empfänger bestimmten Wertbrief

  • Judicialis

    PostG 1997 § 3; ; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4.1; ; Weltpostvertrag Art. 37 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PostG 1997 § 3; WPV Art. 34 Nr. 4.1; WPV Art. 37 Abs. 1
    Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung für Wertbriefe nach dem Weltpostvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Haftung bei Verlust eines Wertbriefs in einem ausländischen Staat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Postrecht - Höhe der Haftung für einen Wertbrief

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines ins Ausland versandten Wertbriefs

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/ Entwendung eines ins Ausland versandten Wertbriefs

  • RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Post haftet bei Verlust eines Auslands-Wertbriefs nur in Höhe der Wertangabe

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines ins Ausland versandten Wertbriefs

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 327
  • NJW 2003, 1602
  • MDR 2003, 617 (Ls.)
  • VersR 2003, 1285
  • WM 2003, 890
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02
    Demgemäß ist der Gleichheitssatz nur mißachtet, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung nicht finden läßt (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.).

    Art. 14 GG schützt nur Rechtspositionen, die einer Person bereits zustehen (BVerfG, Beschl. v. 22.6.1971 - 2 BvL 10/69, NJW 1971, 1837 m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02
    Recht der Schuldverhältnisse">232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, daß sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, TranspR 2002, 295, 297 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1992 - III ZR 74/91

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Haftung der Post für nicht

    Auszug aus BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02
    Dies ist ein hinreichender Grund, eine Versicherung an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die Haftung des Beförderungsunternehmens für Verlust, Entwendung oder Beschädigung, die mangels entsprechender Wertangabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235 m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 273/02

    Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf die Wertangabe

    Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergänzung zu BGHZ 153, 327 ff.).

    Zu diesen Bestimmungen zählen auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 407 HGB Rdn. 33, Art. 1 CMR Rdn. 8 und Art. 3 CMR Rdn. 2 m.w.N.; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 331).

    Die dortige Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. insoweit auch BGHZ 153, 327, 332).

    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).

    d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich, daß die Beförderung von Postpaketen nicht zu den Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketübereinkommen 1994 nicht ab (ebenso zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 333).

    Bei Wertpostpaketen ins Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu: BGHZ 153, 327, 334) erwartet und verlangt werden, daß diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat.

    Damit liegt ein hinreichender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 334 m.w.N.).

    Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, 327, 335 f.).

    Sie bewirkt zudem, daß den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (ebenso für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 336 m.w.N.).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 67/03

    Begrenzung der Haftung in der internationalen Paketbeförderung

    Zu diesen Bestimmungen zählen auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 273/02, TranspR 2005, 307; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 8; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, 331).

    Die im Postpaketübereinkommen 1994 enthaltene Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. BGHZ 153, 327, 332; BGH TranspR 2005, 307, 308).

    Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (BGH TranspR 2005, 307, 308; für den Weltpostvertrag ebenso: BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; Beck, PostG-Komm./Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).

    Bei Wertpostpaketen in das Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu BGHZ 153, 327, 334) erwartet und verlangt werden, dass diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat.

    Damit liegt ein hinreichender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 334 m.w.N.).

    Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (BGH TranspR 2005, 307, 308 f.; ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, 327, 335 f.).

    Sie bewirkt zudem, dass den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (BGH TranspR 2005, 307, 309; ebenso für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 336 m.w.N.).

  • OLG Köln, 19.03.2020 - 3 U 79/19
    Mit den für ihre Auffassung von der Klägerin angeführten Erwägungen, die sich letztlich gegen den Inhalt des Weltpostvertrages und die in ihm enthaltenen Haftungsregelungen richten, hat der Bundesgerichtshof sich in mehreren Entscheidungen umfänglich und unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt auseinandergesetzt und die von der Klägerin vorgebrachten Argumente insgesamt verworfen (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468).

    Diese werden vielmehr in Gänze von den Regelungen des spezielleren und damit vorrangigen Weltpostvertrages verdrängt (vgl. Koller, Transportrecht 9. Auflage, § 407 HGB Rn. 33; Rode TranspR 2005, 301; BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch explizit Art. 2 MÜ und Art. 1 Nr. 4 lit. a CMR).

    Der von der Klägerin angedachten Aufsplittung der Beförderung der streitgegenständlichen Paketsendung in eine nationale und eine internationale Teilstrecke verbunden mit einer haftungsrechtlichen Unterscheidung danach, auf welcher dieser Teilstrecken die Postsendung in Verlust geraten oder beschädigt worden ist, hat der Bundesgerichtshof im sachlichen Anwendungsbereich des Weltpostvertrages ebenfalls eine klare Absage erteilt (BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307; BGH TranspR 2006, 468; vgl. auch Senat VersR 2004, 1626; Senat TranspR 2005, 406).

    Dieser Rechtsprechung folgt der Senat vor dem Hintergrund, dass die vertragsschließenden Staaten des Weltpostvertrages für die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallenden Postdienstleistungen gerade bewusst davon abgesehen haben, ein Regelwerk zu vereinbaren, das nach der Beförderung im Staat des Absenders und der Beförderung im Ausland unterscheidet und sich stattdessen für eine einheitliche Haftungsregelung entschieden haben (vgl. BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2005, 307).

    Ab dem Zeitpunkt seiner Ratifikation (vgl. hierzu Teutsch in: MünchKomm, HGB 4. Auflage, Posttransport Rn. 37) wurde der Weltpostvertrag 1999 in Deutschland zwischen der Beklagten als der in § 4 I des Ratifikationsgesetzes genannten Stelle und ihren Benutzern unmittelbar geltendes Recht (vgl. hierzu BGH TranspR 2003, 238; BGH TranspR 2006, 468; BGH TranspR 2005, 307; Senat TranspR 2005, 406).

  • OLG Köln, 12.08.2003 - 3 U 40/03

    Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust eines ins Ausland versandten Pakets

    Der BGH hat dies in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 - (= NJW 2003, 1602 ff.) in Bezug auf den Weltpostvertrag bestätigt und eine unmittelbare Geltung zwischen Post und Postbenutzer aus Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14.09.1994 (BGBl. 1998, II, S. 2082) abgeleitet.

    Denn der WPV enthalte keine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung nur einen bestimmten, eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes erfassen soll, der dem staatlichen Monopol unterliege (BGH, NJW 2003, 1602, 1604).

    Die Regelungen des Weltpostvertrags gälten daher bei grenzüberschreitender Beförderung von der Absendung bis zur Auslieferung des Wertbriefes (BGH, NJW 2003, 1602, 1603).

    Die Frage der Anwendbarkeit der haftungsbegrenzenden Bestimmungen hat der BGH in der Entscheidung vom 28.01.2003 - X ZR 113/02 (NJW 2003, 1602 ff.) - für den Geltungsbereich des Weltpostvertrags bereits entschieden.

  • OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03

    Sachlicher Geltungsbereich des Postpaketabkommens

    Schließlich ist auch der sachliche Geltungsbereich des PPA 74 eröffnet, denn es handelt sich um die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienste i. S. d. Art. 1, Art. 2 PPA 74. Aus der Entscheidung des BGH vom 28.1.2003 ergibt sich, dass es für die Anwendbarkeit des Weltpostvertrages nicht darauf ankommt, ob die Sendung zu denen gehört, für die § 51 PostG eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Beklagten anordnet, da der Weltpostvertrag eine Regelung, wonach die Haftungsbegrenzung nur einen bestimmten, eng begrenzten Bereich des internationalen Postdienstes erfassen soll, der dem staatlichen Monopol unterliege, nicht enthält (BGH NJW 2003, S. 1602, 1604).

    Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind auch anwendbar, da nach neuem, aber unstreitigem Vortrag der Beklagten das Paket gemäß der Frachtliste in Sao Paulo angekommen und dort zur weiteren Beförderung behandelt worden ist, wobei es für die Anwendbarkeit insbesondere der haftungsbegrenzenden Bestimmungen nicht darauf ankommt, ob die Beförderung zwischen zwei nationalen Postverwaltungen begonnen hat, sondern es vielmehr genügt, dass der Absender lediglich eine durch den Weltpostvertrag gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben hat (BGH NJW 2003, 1602f., so auch der Senat in seiner Entscheidung - 3 U 40/03 - vom 12.8.2003).

    Die Frage der Anwendbarkeit der haftungsbegrenzenden Bestimmungen hat der BGH in der Entscheidung vom 28.01.2003 (X ZR 113/02 (NJW 2003, 1602 ff.) - für den Geltungsbereich des Weltpostvertrages - bereits entschieden.

  • LG Bonn, 03.05.2019 - 31 O 4/19
    Dies ergibt sich nicht nur aus den vom Bundesgerichtshof für die Beförderungen auf der Grundlage des Weltpostvertrages aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHZ 153, 327, 332; BGH NJW-RR 2005, 1258, 1259), sondern findet in der Präambel des Rahmenvertrages durch die Anknüpfung an konkrete Produkte, wie das hier streitgegenständliche Weltpaket, seine ausdrückliche Bestätigung.

    Die Pekinger Verträge des Weltpostvereins vom 15.09.1999 sind durch das Transformationsgesetz vom 18.06.2002 mit Wirkung ab 08.11.2002 (Hinterlegung der Ratifikationsurkunde) zu nationalem Recht mit Wirkung gegenüber den Kunden der Beklagten zu 2) geworden (vgl. BGHZ 153, 327 ff.; BGH NJW-RR 2005, 1258 ff.; TranspR 2006, 468 ff.).

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