Rechtsprechung
BGH, 13.11.2013 - X ZR 115/12 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- lexetius.com
FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3, Art. 7
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004
Fluggastrechte: Ausgleichsleistungsanspruch bei Versäumung eines Anschlussfluges infolge eines verspäteten Fluges und anschließender Rückkehr zum ersten Abflugsort; Ausschluss des Anspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände bei Flugverzögerung infolge der Nichterteilung ... - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausgleichsanspruch bei Verpassen eines gebuchten Anschlussfluges auf Grund eines verspäteten Erstfluges; Verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis als außergewöhnliche Umstände
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Ausgleichsanspruch auch gegeben, wenn Fluggast wegen eines verspäteten Fluges zum Abflugort zurückkehrt; zur Frage, wann die Verspätung eines Fluges auf außergewöhnlichen Umständen beruht
- reise-recht-wiki.de
Keine Landeerlaubnis - außergewöhnlicher Umstand
- rewis.io
Fluggastrechte: Ausgleichsleistungsanspruch bei Versäumung eines Anschlussfluges infolge eines verspäteten Fluges und anschließender Rückkehr zum ersten Abflugsort; Ausschluss des Anspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände bei Flugverzögerung infolge der Nichterteilung ...
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch / Anschlussflug / Ersatzflug / "außergewöhnliche Umstände"
- dgfr.de
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch / Anschlussflug / Ersatzflug / "außergewöhnliche Umstände"
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 7
Kein Ausgleichszahlungsanspruch wegen Verspätung infolge der Nichterteilung einer Landeerlaubnis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausgleichsanspruch bei Verpassen eines gebuchten Anschlussfluges auf Grund eines verspäteten Erstfluges; Verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis als außergewöhnliche Umstände
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (28)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- lawblog.de (Kurzinformation)
Flug verpasst, trotzdem kein Geld
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der verpasste Anschlussflug - und die Rückkehr zum Abflugort
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Flugverspätung mangels Landeerlaubnis
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- lto.de (Kurzinformation)
Fluggastrechteverordnung - Keine Entschädigung bei verzögerter Landeerlaubnis
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis - Ausgleichszahlung?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Haftung des Luftverkehrsunternehmens bei Flugverspätung wegen verzögerter Erteilung einer Landeerlaubnis am Ankunftsflughafen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Verzögerte Landeerlaubnis in Paris - Airline muss Passagiere für eine so entstandene Flugverspätung nicht entschädigen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Flugverspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Haftung des Luftverkehrsunternehmens bei Flugverspätung wegen verzögerter Erteilung einer Landeerlaubnis am Ankunftsflughafen
- diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Zur Kenntnis i.S.v. § 199 BGB bei Kick-back-reverse-Verhandlungen
- haerlein.de (Kurzinformation)
Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) - Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Fluggäste bekommen nicht immer einen Ausgleich
- blogspot.com (Kurzinformation)
BGH lehnt Ausgleichsansruch nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis ab
- blogspot.com (Kurzinformation)
Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Bei verzögerter Landeerlaubnis keine Ausgleichsansprüche
- lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)
Zu Fluggastrechten: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verzögerter Landeerlaubnis
- juraforum.de (Kurzinformation)
Verzögerte Landeerlaubnis rechtfertigt keine Fluggastentschädigung
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- haerlein.de (Kurzinformation)
Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) - Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis
- juraforum.de (Kurzinformation)
Verzögerte Landeerlaubnis rechtfertigt keine Fluggastentschädigung
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 02.02.2011 - 6 C 218/08
- LG Hamburg, 29.08.2012 - 318 S 56/11
- BGH, 13.11.2013 - X ZR 115/12
Papierfundstellen
- NJW 2014, 859
- ZIP 2013, 93
- MDR 2014, 72
- VersR 2014, 1105
- WM 2014, 1593
Wird zitiert von ... (24)
- AG Hamburg, 12.12.2016 - 22a C 59/16
Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug wegen Verspätung des …
Sofern sich die Beklagte auf das BGH Urteil vom 13.11.2013 (X ZR 115/12) beruft, ergibt sich daraus nicht, dass der BGH es nicht als zumutbar ansieht, zeitliche Reserven für unvorhergesehenen Abläufe einzuplanen, Die Ausführungen des BGH beziehen sich auf die Frage, ob es sich bei verzögerten Lande- oder Startfreigaben um außergewöhnliche Umstände handelt und konstatiert, dass die Fluggesellschaften grundsätzlich mit den geplanten Lande- und Startfenster planen dürfen.Aus dem Umstand, dass der BGH die hier aufgeworfenen Fragen in der Entscheidung vom 13.11.13 (X ZR 115/12) nicht thematisiert hat, kann nicht geschlossen werden, dass er zu anderen Ergebnissen als der EuGH käme, wenn er sich explizit damit auseinander setzen würde.
- LG Köln, 16.05.2017 - 11 S 107/16 Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (BGH, NJW 2014, 859; EuGH, NJW 2009, 347).
Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß auch "Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements" (" air traffic management decision ") zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annulierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen (vgl. BGH, NJW 2014, 859).
- BGH, 03.05.2022 - X ZR 122/21
Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der …
Ein solches Verständnis von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung stünde in Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs, nach dem einem Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs einen mitgebuchten Anschlussflug verpasst hatte und der einen ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug, bei dem von vornherein feststand, dass der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen würde, nicht angetreten hat, sondern stattdessen zurück zum Ausgangsflughafen geflogen ist, ein Ausgleichanspruch wegen erheblicher Verspätung zusteht, zumal der Fluggast in jenem Fall sich jedenfalls zur Abfertigung des ersten Fluges eingefunden hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 115/12, NJW 2014, 859 Rn. 8 f.).
- LG Berlin, 28.05.2019 - 67 S 49/19
Fluggastrechte: Flugannullierung am Tag vor dem Abflug aufgrund des bloßen …
Zwar können witterungsbedingte Anordnungen der Flugsicherung als sog. air traffic management decision i.S.v. Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechte-VO geeignet sein, einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 13. November - X ZR 115/12, NJW 2014, 859, beckonline Tz. 14). - AG Erding, 15.04.2016 - 7 C 1934/15
Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung
Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers "von außen" in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen (vgl. BGH vom 13.11.2013, X ZR 115/12). - LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22 Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß "Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements" (air traffic management decision; décision relative à la gestion du trafic aérien) zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annullierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 115/12 -, Rn. 14, juris; LG Frankfurt…, Urteil vom 16. September 2021 - 2-24 S 189/20 -, Rn. 10, juris; LG Frankfurt…, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2-24 S 154/19 -, Rn. 19, juris).
- LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 15/20 Das Luftfahrtunternehmen hat den behördlichen Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können (vgl. BGH, Urteil 13.11.2013, Az. X ZR 115/12, NJW 2014, 859).
Daraus und aus der Tatsache, dass die verzögerte Erteilung einer Start- bzw. Landeerlaubnis "regelmäßig" bzw. "grundsätzlich" einen außergewöhnlichen Umstand begründet (vgl. BGH, Urteil 13.11.13, Az. X ZR 115/12, Rn. 12, 14), folgert die Kammer, dass es Sache des Fluggastes ist, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass es dem in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen frühzeitig bekannt gewesen sein muss, dass die konkrete Möglichkeit für den Eintritt des jeweils streitgegenständlichen außergewöhnlichen Umstands bestand.
- LG Köln, 19.11.2019 - 11 S 403/18 Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (BGH, NJW 2014, 859; EuGH, NJW 2009, 347).
Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß auch "Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements" (" air traffic management decision ") zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annulierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen (vgl. zu alldem BGH, NJW 2014, 859).
- LG Köln, 12.03.2019 - 11 S 374/17 Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (BGH, NJW 2014, 859; EuGH, NJW 2009, 347; LG Köln, Urteil vom 16.05.2017 - 11 S 107/16, juris).
Erwägungsgrund 15 der FluggastrechteVO zählt demgemäß auch "Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements" (" air traffic management decision ") zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annullierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen (vgl. BGH, NJW 2014, 859; zum gesamten Vorstehenden: LG Köln, Urteil vom 16.05.2017, 11 S 107/16, juris).
- AG Erding, 27.09.2018 - 5 C 2980/17
Verspätung, Flug, Luftverkehr, Außergewöhnliche Umstände, Verkehrsaufkommen
Der BGH entschied mit Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12, dass in einer verspäteten Landeerlaubnis ein außergewöhnlicher Umstand liege. - LG Köln, 26.01.2016 - 11 S 229/14
Außergewöhnliche Umstände für eine Flugverspätung; Regulierungsmaßnahmen der …
- LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 24 S 53/17
- AG Düsseldorf, 17.03.2022 - 37 C 319/21
Slots Flugsicherung außergewöhnliche Umstände Flugwetter
- LG Frankfurt/Main, 16.09.2021 - 24 S 189/20
- LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 154/19
- LG Frankfurt/Main, 08.01.2019 - 24 S 200/18
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnlicher Umstand / …
- AG Nürnberg, 11.12.2020 - 240 C 8633/19
Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund einer Anordnung der Flugsicherheit
- LG Berlin, 25.06.2019 - 67 S 49/19
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Ausgleichszahlung
- AG Hannover, 22.09.2016 - 406 C 2140/16
- LG Frankfurt/Main, 12.06.2018 - 14 S 170/18
Ausgleichsanspruch Fluggast - Verspätung nach Vogelschlag
- AG Nürtingen, 18.07.2017 - 14 C 742/17
Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung
- AG Hannover, 13.11.2015 - 506 C 6346/15
Flugverspätung - Vermeidbarkeit einer Verspätung
- LG Hamburg, 21.12.2021 - 309 S 52/21
- AG Köln, 08.11.2018 - 128 C 72/18