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   BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88   

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https://dejure.org/1990,1167
BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88 (https://dejure.org/1990,1167)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1990 - X ZR 124/88 (https://dejure.org/1990,1167)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88 (https://dejure.org/1990,1167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1398
  • MDR 1990, 1000
  • GRUR 1991, 811
  • DB 1990, 2520
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.1988 - X ZR 6/87

    Erfindung und Stand der Technik; Bindung des Nichtigkeitsurteils

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88
    Ein solcher Stand der Technik kann zwar für die Beurteilung der Neuheit, des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe der unter Schutz gestellten Erfindung Bedeutung erlangen, das ihr zugrunde liegende technische Problem verändert er nicht (BGH GRUR 1988, 444, 445 r. Sp. - "Betonstahlmattenwender").
  • BGH, 11.11.1980 - X ZR 58/79

    Spinnturbine II

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88
    Ist das technische Problem in der Patentschrift ausdrücklich genannt, so kommt es darauf an, was der die Patentschrift studierende Durchschnittsfachmann dieser Angabe unter Einbeziehung des in der Patentschrift genannten Standes der Technik und unter Zugrundelegung seines allgemeinen Fachwissens als objektive Erkenntnis über das durch die Erfindung tatsächlich Erreichte entnehmen kann (BGHZ 78, 358, 364 = GRUR 1981, 186, 188 1. Sp. - "Spinnturbine II").
  • BGH, 24.10.1986 - X ZR 45/85

    Stand der Technik - Stromwandler - Patent - Schutzumfang

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88
    Das einem Patent zugrunde liegende technische Problem (die sogenannte "Aufgabe") ist nicht aus dem "einschlägigen Stand der Technik" oder aus einer "den Gegenständen der durch Urteil des Bundespatentgerichts aufrechterhaltenen Patentansprüche am nächsten" kommenden Veröffentlichung, sondern aus der Patentschrift zu ermitteln (BGH GRUR 1987, 280, 282 1. Sp. - "Befestigungsvorrichtung").
  • BGH, 22.11.1984 - X ZR 40/84

    "Körperstativ"; Begriff der einer Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe

    Auszug aus BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88
    Das technische Problem ist von allen Elementen der Lösung, wie Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken freizuhalten (BGH GRUR 1985, 369 r. Sp. - "Körperstativ").
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08

    Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung; Verletzung

    Kein zulässiges Auslegungsmaterial stellt demgegenüber ein in der Patentschrift nicht erwähnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Klagepatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. - Falzmaschine).
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ZR 22/06

    Dreinahtschlauchfolienbeutel

    a) Bei der Bestimmung des technischen Problems (der "Aufgabe") der Erfindung sind Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen, sie sind nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.5.1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 813 f. - Falzmaschine).

    Insoweit handelt es sich nicht um die Einbeziehung von Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien oder Lösungsgedanken in die Formulierung des technischen Problems (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.11.1984 - X ZR 40/84, GRUR 1985, 369 - Körperstativ), sondern um die Bestimmung des Ausgangspunkts des Fachmanns, der für die Erfassung und Bewertung der technischen Lehre heranzuziehen ist, die zur Lösung des objektiven technischen Problems gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 813 f. - Falzmaschine).

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13

    Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen

    Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel).
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