Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.02.2000

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   BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99 (1)   

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https://dejure.org/2002,1214
BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99 (1) (https://dejure.org/2002,1214)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 (1) (https://dejure.org/2002,1214)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2002 - X ZR 127/99 (1) (https://dejure.org/2002,1214)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Vergütung - Diensterfindung - Lizenzanalogie - Auskunftsanspruch - Lizenznehmer - Nutzungsrecht - Gegenleistung

  • Judicialis

    ArbEG § 9; ; BGB § 242 Be

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbEG § 9; BGB § 242
    "Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeitsrecht - Arbeitnehmererfindungsgesetz (hier: Auskunftsanspruch)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbEG § 9; BGB § 242 - "Abgestuftes Getriebe"
    Umfang des Anspruchs des Erfinders auf Auskunft über die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen Konzernunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders über die Nutzung der Erfindung im Konzern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 801
  • BB 2002, 1490
  • DB 2002, 1770
  • NZA-RR 2002, 594
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99
    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (Sen., BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (Sen., BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II).

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich definierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien im Einzelfall kein Streit über deren Auslegung besteht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge m.w.N.).
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99
    Der Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, daß nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Sen., BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99
    Darüberhinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgebühr entgolten wird (vgl. Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).
  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

    Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).

    Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen. Urt. v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe).

    Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbezogene Informationen nicht ein.

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05

    Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer

    Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

    a) Der Kläger begehrt die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie, welche zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeigneten und regelmäßig (BGH MittPat 2003, 466 (467) - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802 f.) - Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf InstGE 4, 165 (170 f.) - Spulkopf II) beziehungsweise bei getätigten Umsatzgeschäften stets (BGH GRUR 1998, 687 - Spulkopf; Schiedsstelle BlPMZ 2002, 230 (231); Schiedsstelle BlPMZ 1988, 171) heranzuziehen ist.

    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

    Möglich ist - so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Abgestuftes Getriebe" (GRUR 2002, 801 (803 f.)) - das Anknüpfen an eine bei Einbringen der Erfindung in den Patentpool vorgenommene Bewertung oder das Anknüpfen an den Wert der Teilnahme an dem Patentpool selbst.

    In einem solchen Fall kann es vernünftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die Höhe der Lizenzgebühren an die Umsätze des "wirtschaftlichen Lizenznehmers" zu knüpfen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch: BGH GRUR 2006, 754 (759) - Haftetikette).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass vernünftige Vertragsparteien eine geschuldete Lizenzgebühr - auch - von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig machen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) - Abgestuftes Getriebe; siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1123 (1128 f.) - Haftetikette).

    An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2021 - 6 U 130/19

    Arbeitnehmervergütung - Arbeitnehmererfindervergütung: Ermittlung der

    Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, Urteil vom 17.05.1994 - X ZR 82/92 - Copolyester I, Rn. 25; Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris).

    Deshalb bedarf der Arbeitnehmererfinder gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt (BGH, Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95 - Copolyester II, Rn. 60, juris; Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 6/96 - Spulkopf, Rn. 51, juris; Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris ).

    Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris; Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95 - Copolyester II, Rn. 62, juris; Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris; vgl. auch Urteil vom 14.01.1958 - I ZR 171/56 - Dia-Rähmchen = GRUR 1958, 288 [290]).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris; Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95 - Copolyester II, Rn. 62, juris; Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris).

    Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris).

    Welche konkreten Angaben im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach der Methode für die Berechnung einer angemessenen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 25, juris).

    Die Bestimmung der geschuldeten Angaben obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 26, juris).

    Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 22, juris).

    In vielen Fällen wird die sog. Lizenzanalogie geeignet sein die angemessene Arbeitnehmererfindervergütung zu bemessen, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 23, juris).

  • BGH, 29.04.2003 - X ZR 186/01

    "Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des

    Ein Kriterium für die Bemessung dessen, was angemessen ist, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (§ 9 Abs. 2 ArbEG) oder der Erfindungswert (vgl. Sen.Urt. v. 16.04.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 - abgestuftes Getriebe; BGHZ 137, 162, 166 - Copolyester II).

    In der Regel ist insoweit die Methode der Lizenzanalogie geeignet; regelmäßig ist deshalb sie bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders heranzuziehen (Sen.Urt. v. 16.04.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802, 803 - abgestuftes Getriebe).

    Es ist an Hand der besonderen Umstände des jeweiligen Streitfalls festzustellen, was vernünftige Parteien unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen Übereinkunft gemacht hätten (Sen.Urt. v. 16.04.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12

    Ansprüche des Arbeitnehmererfinders wegen der Inanspruchnahme einer

    Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers lässt sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums (BGH, GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe).

    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (GRUR 1998, 689 - Copolyester II, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe) - entschieden, dass dem Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn einschließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten regelmäßig nicht zustehen.

    Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung - wie ausgeführt - dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 16 - Türbänder; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245).

    Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn es um Geschäftsgeheimnisse oder strikt vertrauliche Informationen geht, die Dritte betreffen (BGH, GRUR 2002, 801, 803 f. - Abgestuftes Getriebe; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245), ferner wenn der Arbeitgeber gesetzlich oder vertraglich Dritten (Kunden usw.) gegenüber verpflichtet ist, bestimmte Tatsachen nicht zu offenbaren (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245 m. w. Nachw.).

  • BGH, 06.03.2012 - X ZR 104/09

    antimykotischer Nagellack

    In aller Regel kann daher der wirtschaftliche Wert der Erfindung am besten mit der Methode der Lizenzanalogie ermittelt werden, die deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zur Ermittlung des Erfindungswerts heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 Rn. 13, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; vgl. auch Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II; Urteil vom 14. April 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 - abgestuftes Getriebe).

    Denn wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ist es zwar möglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 f. - abgestuftes Getriebe; BGH - X ZR 137/07, aaO Rn. 39 - Türinnenverstärkung), aber in aller Regel nicht geboten, statt auf den Werksabgabepreis auf den Verkaufspreis beispielsweise einer in- oder ausländischen Tochter abzustellen, die das lizenzierte Produkt vertreibt.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 2 U 108/05

    Ermittlung der angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders - Grenzen der

    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf; BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

    Da die Arbeitnehmervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall "angemessen" sein soll, bedürfen diese Überlegungen sodann einer betriebsbezogenen Überprüfung (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

    An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

    Der Kläger hat die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel gezogen, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Auskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen muss, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs zu überprüfen (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) - Spulkopf).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 37/15

    Patentverletzung: Befugnis des Patentlizenznehmers zur Erteilung von

    Sofern dem ausschließlichen Lizenznehmer eine Befugnis zur Erteilung von Unterlizenzen zusteht (vgl. BGH GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe), kann diese Befugnis mangels ausdrücklicher Regelung keinen weiteren Umfang haben als die eigene Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers.

    b) Die Beklagte stützt sich deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge der Lizenznehmer mit dem Erwerb einer ausschließlichen Lizenz, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, das Recht erwirbt, die Erfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch Dritten die Nutzung zu gestatten (BGH GRUR 2002, 801 juris-Rn. 31 - Abgestuftes Getriebe; vgl. auch BGH GRUR 1953, 114, 118 - Heizflächenreinigung; BGH GRUR 1955, 338, 340 - Beschlagfreie Brillengläser).

  • LG Hamburg, 07.05.2020 - 327 O 146/18

    Arbeitnehmererfindung: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung

    Dahinter steht die Frage, welche Gegenleistung - regelmäßig in Gestalt eines Lizenzsatzes - vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung zur ausschließlichen Nutzung vereinbart hätten (StRSpr., etwa BGH GRUR 1998, 689 - Copolyester II ; BGH GRUR 2002, 801, 802 f - Abgestuftes Getriebe ).

    a) Da der Arbeitnehmererfinder regelmäßig nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichend verlässliches Bild über die dem wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung in Gestalt der Lizenzanalogie zugrunde liegenden Faktoren zu machen, um den wirtschaftlichen Wert und darauf basierend sodann die Höhe seiner Arbeitnehmervergütung genau beziffern zu können, steht ihm gegen seinen Arbeitgeber ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus §§ 242, 259 BGB zu, dessen Inhalt und Umfang sich ebenfalls nach diesen Vorschriften richtet (BGH GRUR 2002, 801, 802 f - Abgestuftes Getriebe ; BGH BeckRS 2010, 2410 Rn 6 ff - Türbänder ).

    Dabei ist eine Wechselwirkung zwischen Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu beachten: Je essentieller die Angaben zur Bemessung des Vergütungsanspruchs sind, desto mehr ist dem Arbeitgeber zuzumuten und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 801, 802 f - Abgestuftes Getriebe ; BGH BeckRS 2010, 2410 Rn 8 - Türbänder ).

    Der von der Beklagten bestrittene Anspruch auf Rechnungslegung folgt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH für den Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts gleichsam mit dem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bzw. § 259 BGB (GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II GRUR 2002, 801, 802 f - Abgestuftes Getriebe BeckRS 2010, 2410 Rn 8 - Türbänder ).

    Im Rahmen der von den Parteien übereinstimmend zur Berechnung einer angemessenen Arbeitnehmervergütung gewählten Lizenzanalogie kommt es zur Ermittlung des Erfindungswertes maßgeblich darauf an, welche Regelung vernünftige Lizenzvertragsparteien im konkreten Einzelfall für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz der in Rede stehenden Erfindung getroffen hätten (BGH GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe BGH GRUR 2010, 223 Rn 13 - Türinnenverstärkung ).

    Das bezogen auf den konkreten Einzelfall sach- und interessengerechte Verhalten vernünftiger Lizenzvertragsparteien ist jedoch nicht nur maßgeblich für den Lizenzsatz, sondern für alle vergütungsrelevanten Anknüpfungstatsachen (BGH GRUR 2002, 801, 804 - Abgestuftes Getriebe BGH GRUR 2003, 789, 790 - Abwasserbehandlung ).

  • LG Düsseldorf, 18.01.2018 - 4c O 37/16

    Photovoltaikanlage 1 (Arbeitnehmererf.)

    Der Arbeitnehmererfinder - auch der ausgeschiedene (BGH GRUR 2002, 801ff. - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2010, 223ff. - Türinnenverstärkung) - kann von seinem Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus §§ 242, 259 BGB Auskunft und Rechnungslegung über solche Tatsachen verlangen, die zur Feststellung und Bemessung seiner Vergütungsansprüche erforderlich und deren Beschaffung und Offenlegung dem Arbeitgeber zumutbar sind, wenn der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat.

    Deshalb ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen er den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber bestimmen können muss und der es ihm ermöglichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2003, 789ff. - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II).

    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde (BGH GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II).

    Die Methode der Lizenzanalogie ist zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeignet und regelmäßig (BGH MittPatAnw 2003, 466 467 - Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801, 802f. - Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf InstGE 4, 165, 170 f. - Spulkopf II) beziehungsweise bei getätigten Umsatzgeschäften nach der Rechtsprechung stets (BGH GRUR 1998, 687 - Spulkopf; Schiedsstelle BlPMZ 2002, 230, 231; Schiedsstelle BlPMZ 1988, 171) heranzuziehen.

    An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf I).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 15 U 78/22

    Sanitärarmatur

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13

    Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13

    Ansprüche des Mitinhabers eines Patents gegen den weiteren Inhaber wegen der

  • LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 52/10

    Betonschutzwände (Arbeitnehmererf.)

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanpspruch eines Arbeitnehmers gegenüber

  • LG Düsseldorf, 12.07.2011 - 4a O 52/10

    Arbeitnehmererfinder hat Anspruch auf Rechnungslegung über den Umfang der Nutzung

  • LG Düsseldorf, 23.11.2010 - 4b O 20/10

    Stahlbetontunnel (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 4b O 138/06

    Vergütungsfestsetzung (Arbeitnehmererf.)

  • BGH, 04.12.2007 - X ZR 102/06

    Ramipril

  • LG Düsseldorf, 28.04.2016 - 4a O 154/14

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanspruch eines Arbeitnehmers i.R.e.

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 6 U 204/16

    Hat ein ausschließlich für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 41/06

    Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender

  • LG Düsseldorf, 14.03.2013 - 4a O 52/06

    Betonschutzwände II (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4b O 295/10

    Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 22.12.2009 - 4a O 301/08

    UMTS-Funkversorgung (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 105/19

    Aminosäuren-Derivate-Herstellung

  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 106/19

    Aminosäuren-Derivate-Herstellung II

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2004 - 2 U 123/97

    Ermittlung des Wertes einer Arbeitnehmererfindung; Voraussetzungen eines

  • BGH, 12.11.2002 - KZR 16/00

    "Massenbriefsendungen aus dem Ausland"; Zulässigkeit des Re-Mailing

  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

  • OLG Frankfurt, 14.05.2009 - 6 U 68/08

    Unbilligkeit der vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung

  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4a O 22/20
  • LG Braunschweig, 26.04.2017 - 9 O 1722/16

    Arbeitnehmererfindungsrecht: Umfang des Auskunftsanspruchs eines Erfinders für

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 6/08

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

  • LG München I, 27.03.2020 - 37 O 18471/18

    Kein Auskunftsanspruch nach Verlust von Unterlagen im

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 109/11

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 110/11

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 6/21

    Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung Gerichtliche Festlegung einer

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 7/21

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung; Gerichtliche

  • LG Düsseldorf, 26.03.2009 - 4a O 89/08

    Betonfließmittel (Arbeitnehmererf.)

  • OLG Frankfurt, 27.09.2007 - 6 U 176/06

    Arbeitnehmererfindung: Berechnung der Erfindervergütung bei Konzernnutzung

  • LG Düsseldorf, 11.08.2005 - 4b O 456/04

    Türbänder (Arbeitnehmererf.)

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2022 - 2 U 52/22

    Vergütung von Arbeitnehmererfindungen Auskunftsanspruch bezüglich

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 52/22

    Schmiermittelinjektor

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 6 U 205/16

    Vergütung für Diensterfindungen

  • OLG Frankfurt, 16.05.2013 - 6 U 39/12

    Arbeitnehmervergütungsanspruch des Miterfinders

  • LG Düsseldorf, 01.03.2022 - 4b O 89/20

    Arbeitnehmererfindervergütung (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4b O 43/12

    Rückhalteprofil

  • LG Düsseldorf, 14.06.2012 - 4b O 170/11

    Kunststoffbeutel

  • LG Düsseldorf, 14.06.2012 - 4a O 170/11

    Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer

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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,830
BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99 (https://dejure.org/2000,830)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2000 - X ZR 127/99 (https://dejure.org/2000,830)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 (https://dejure.org/2000,830)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1724
  • MDR 2000, 1028
  • GRUR 2000, 1111
  • VersR 2000, 1386
  • BB 2000, 900
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.11.1998 - X ZB 18/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung meiner Auskunft

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4).

    Diese Bewertung kann gegenüber den ausreichend detaillierten Angaben keinen Bestand haben (vgl. Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 5).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer der Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 128, 85, 87; BGH, Urt. v. 24.6.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037 - Wert der Auskunftsklage).
  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 296/91

    Streitwert bei Stufenklage nach Klageabweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt.
  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 13/90

    Berufungssumme: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Abgabe der

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4).
  • BGH, 22.04.1997 - XI ZB 10/97

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft; Verpflichtung der bezogenen

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt.
  • BGH, 27.11.1991 - VIII ZR 37/91

    Kauf eines Gesellschaftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfaßten Tatsachen vor dem Prozeßgegner geheimzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, GRUR 1991, 873 f. - eidesstattliche Versicherung; Urt. v. 27.11.1991 - VIII ZR 37/91, NJW-RR 1992, 697 f.), einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müßte (u.a. BGH, Beschl. v. 13.4.1994 - XII ZB 33/94, NJW-RR 1994, 898; Sen.Beschl. v. 24.11.1998 - X ZB 18/98, Umdruck S. 4).
  • BGH, 27.03.1972 - VIII ZR 184/70

    Abtretungsansprüche aus Pachtvertrag - Voraussetzungen für die Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen (BGH, Urt. v. 2.12.1964 - VIII ZR 260/63, NJW 1964, 441 f.; Urt. v. 27.3.1972 - VIII ZR 184/70, MDR 1972, 601) betreffen lediglich die Frage der Beschwer bei Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, nicht aber die im Fall einer Stufenklage zu beachtenden besonderen Gesichtspunkte.
  • BGH, 03.07.1959 - I ZR 169/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Da die Verurteilung zur Auskunft für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist und sich demzufolge die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nur nach dem mit der Auskunft verbundenen Aufwand bemißt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1997 - XI ZB 10/97; BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 37; vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche; Beschl. v. 12.3.1992 - I ZR 296/91, GRUR 1992, 562 f., zum Fall der Abweisung der Stufenklage insgesamt), hat das Berufungsgericht zutreffend allein auf den Wert des Auskunftsanspruchs abgestellt.
  • BGH, 10.10.1983 - III ZR 87/83

    Berechnung des Wertes einer Beschwer bei Vorliegen eines Hauptantrages und

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    An den vom Berufungsgericht auf 10.000,-- DM festgesetzten Wert der Beschwer für die Beklagte ist der Senat nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 10.10.1983 - III ZR 87/83; NJW 1984, 371).
  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Kosten der

    Auszug aus BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99
    Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - VII ZR 77/93, MDR 1994, 507) auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Urt. v. 2.6.1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZR 351/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZB 33/94

    Streitwert bei Klage auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

  • BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 260/63
  • BGH, 10.02.1994 - VII ZR 77/93

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 16.06.1988 - III ZR 65/88
  • BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15

    Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862).
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZB 62/17

    Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf

    Dies gilt auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung bezieht (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 133/10

    Abgrenzung von Handelsmakler und -vertreter

    Für dessen Wert ist bei der Stufenklage allein der Auskunftsanspruch - diesem entspricht hier der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges - maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet, da in diesem Fall die Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist (BGH, Beschluss v. 15.2.2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

    Dies jedoch nur, soweit der Verpflichtete auf deren Hilfe zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 8).
  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 51/09

    Revision gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berechnung der

    c) Ansonsten gehören zu den im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung berücksichtigungsfähigen Kosten im Allgemeinen neben dem Eigenaufwand einschließlich der Ausgaben für Hilfskräfte auch die Angaben fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (vgl. Sen.Beschl. vom 15.02.2000 - X ZR 127/99 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage).
  • BGH, 08.09.2009 - X ZR 81/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Für dessen Ermittlung bildet neben einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, den wesentlichen Anhaltspunkt (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85; Sen. Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01, v. 26.07.2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74 und v. 26.10.2006 - III ZR 40/06).

    Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (Sen. Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 2 U 108/05

    Ermittlung der angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders - Grenzen der

    Für dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfassten Tatsachen vor dem Prozessgegner geheim zu halten, einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er für die Erteilung der Auskunft aufwenden müsste (BGH NJW 2001, 1284; BGH NJW 2000, 3073 (3074); BGH NJW 2000, 1724 (1725); BGH BeckRs 1998, 30034979).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15

    Stufenklage über Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis

    Da angesichts des allein auf die Auskunftserteilung gerichteten Teilurteils die Verurteilung für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist, richtet sich der Wert der Beschwer allein nach der Verurteilung zur Auskunftserteilung (BGH, Beschluss vom 15.02.2000, X ZR 127/99, Juris Rn. 5; Senatsurteil vom 22.12.2011, I-16 U 133/10, Juris Rn. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Beschwer nach dem Abwehrinteresse der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei, was nach dem nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) des Gerichts zu bestimmenden Interesse der beklagten Partei zu bewerten ist, die Handlung nicht vorzunehmen; dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erteilung der Auskunft erforderlich ist (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000, X ZR 127/99, Juris Rn. 5 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2010, II ZR 75/09, Juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 24.11.1994, GSZ 1/94, Juris Rn. 9 ff.; OLG Köln, Urteil vom 11.08.1998, 4 U 11/98, Juris Rn. 2).

  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 191/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage im

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof der Sache nach in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 2 b).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2016 - 16 U 73/15

    - vodafone 3 -, DSL-Verträge, Anspruch auf Buchauszug, erforderliche Angaben,

    Da angesichts des allein auf die Auskunftserteilung gerichteten Teilurteils die Verurteilung für die Entscheidung über den Zahlungsanspruch nicht präjudiziell ist, richtet sich der Wert der Beschwer allein nach der Verurteilung zur Auskunftserteilung (BGH, Beschluss vom 15.02.2000, X ZR 127/99, Juris Rn. 5; Senatsurteil vom 22.12.2011, I-16 U 133/10, Juris Rn. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Beschwer nach dem Abwehrinteresse der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei, was nach dem nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) des Gerichts zu bestimmenden Interesse der beklagten Partei zu bewerten ist, die Handlung nicht vorzunehmen; dies richtet sich im Wesentlichen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erteilung der Auskunft erforderlich ist (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000, X ZR 127/99, Juris Rn. 5 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2010, II ZR 75/09, Juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 24.11.1994, GSZ 1/94, Juris Rn. 9 ff.; OLG Köln, Urteil vom 11.08.1998, 4 U 11/98, Juris Rn. 2).

  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 155/00

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft

  • BGH, 10.10.2001 - IV ZR 120/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung der Klage auf Herausgabe eines

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

  • BGH, 12.06.2002 - IV ZR 40/02

    Festsetzung der Revisionsbeschwer bei Klage auf Feststellung eines Erbteils

  • BGH, 08.05.2002 - IV ZR 263/01

    Grundschuld - Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 192/01

    Bemessung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bei Verurteilung zur

  • OLG Zweibrücken, 14.10.2009 - 4 U 75/09

    Berufungsverfahren: (Un-)Zulässigkeit einer Berufung wegen bloß "formaler"

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 119/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG Frankfurt, 07.12.2001 - 11 U 91/99

    Urheberrechtsschutz für Kultur- und Dokumentarfilme; unwirksame AGB-Klausel einer

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