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   BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13   

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https://dejure.org/2015,46196
BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13 (https://dejure.org/2015,46196)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2015 - X ZR 132/13 (https://dejure.org/2015,46196)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - X ZR 132/13 (https://dejure.org/2015,46196)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO
    Patentnichtigkeitsverfahren: Zulassung eines neuen Angriffsmittels im Berufungsverfahren vor dem BGH; prozessuale Sorgfaltspflicht des Nichtigkeitsklägers vor Erhebung der Patentnichtigkeitsklage

  • IWW

    § 117 PatG, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 83 Abs. 1 PatG, Art. 54 Abs. 2 EPÜ, § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Drahtlegeknopf mit Anfangsausführung und Endringausführung" als Erfindung

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsverfahren: Zulassung eines neuen Angriffsmittels im Berufungsverfahren vor dem BGH; prozessuale Sorgfaltspflicht des Nichtigkeitsklägers vor Erhebung der Patentnichtigkeitsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 54 Abs. 2; PatG § 83 Abs. 1 ; PatG § 117
    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Drahtlegeknopf mit Anfangsausführung und Endringausführung" als Erfindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.05.1990 - X ZR 124/88

    Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13
    a) Die Ausstattung des Legekopfs mit einer Hilfsführung ist bereits Teil der Lösung des technischen Problems, das der Erfindung zugrunde liegt und darf daher - wovon das Patentgericht zu Recht ausgegangen ist - bei dessen Definition nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel).
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 99/11

    Fahrzeugwechselstromgenerator

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13
    In einem solchen Fall beruht es grundsätzlich nicht auf Nachlässigkeit, wenn der Kläger die entsprechenden Angriffsmittel nicht bereits im ersten Rechtszug vorgebracht hat (BGH, Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 99/11, BGHZ 194, 290 Rn. 37-39 - Fahrzeugwechselstromgenerator).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13
    Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich in dem Zusammenhang stellt, in dem sie relevant ist, nämlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 190 Rn. 17 - Quetiapin).
  • BGH, 15.01.2013 - X ZR 81/11

    Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13
    Bei der Lieferung einer Vorrichtung an einen einzelnen Abnehmer kommt es sonach darauf an, ob bei der Lieferung eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger die maßgeblichen technischen Merkmale der Vorrichtung wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. mwN - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ZR 22/06

    Dreinahtschlauchfolienbeutel

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13
    a) Die Ausstattung des Legekopfs mit einer Hilfsführung ist bereits Teil der Lösung des technischen Problems, das der Erfindung zugrunde liegt und darf daher - wovon das Patentgericht zu Recht ausgegangen ist - bei dessen Definition nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel).
  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13

    Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen

    Auszug aus BGH, 08.12.2015 - X ZR 132/13
    Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich in dem Zusammenhang stellt, in dem sie relevant ist, nämlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 190 Rn. 17 - Quetiapin).
  • BPatG, 23.09.2016 - 2 Ni 48/11

    Umfang der Nichtigerklärung eines europäischen Patents über ein Verfahren zum

    Hierzu muss die technische Lehre so zugänglich gemacht worden sein, dass ein hinreichend Fachkundiger ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erhalten konnte und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 367 Rd. 20 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; BGH X ZR 132/13, Ziffer III d) bb) - Drahtlegekopf; BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 77).

    Folglich kommt es darauf an, ob eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger die maßgeblichen technischen Merkmale wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde (BGH X ZR 132/13, Ziffer III d) bb) - Drahtlegekopf; BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma- Beschichtungssystem; BGH GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. m. w. N. - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).

  • BPatG, 11.10.2016 - 2 Ni 5/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Kennzeichnung eines Trägermaterials für zur

    Hierzu muss die technische Lehre so zugänglich gemacht worden sein, dass ein hinreichend Fachkundiger ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erhalten konnte, und die Weiterverbreitung des auf diese Weise erlangten Wissens von der Erfindung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist ( vgl. BGH GRUR 2013, 367 Rd. 20 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; BGH X ZR 132/13, Ziffer III d) bb) - Drahtlegekopf; BGH GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rd. 77 ).

    Folglich kommt es darauf an, ob eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger die maßgeblichen technischen Merkmale wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - X ZR 132/13 - Drahtlegekopf, Ziffer III d) bb), BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB 13/92 - Lichtbogen-Plasma- Beschichtungssystem, GRUR 1996, 747, 752 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser, GRUR 2013, 367 Rn. 20 f. m. w. N. - ).

  • OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 6 U 260/11

    Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents

    Das Berufungsverfahren ist jeweils mit Zustimmung der Parteien zunächst bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (Urteil vom 25.6.2013 - 4 Ni 26/11 (EP); Bl. 1291 ff. d.A.) und sodann bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung (Urteil vom 8.12.2015 - X ZR 132/13; Bl. 1510 ff. d.A.) ausgesetzt worden.
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