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   BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11   

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https://dejure.org/2014,8873
BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11 (https://dejure.org/2014,8873)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2014 - X ZR 135/11 (https://dejure.org/2014,8873)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - X ZR 135/11 (https://dejure.org/2014,8873)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 516 Abs 1 BGB
    Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer zur Absicherung für den Todesfall eines Lebensgefährten dem anderen zugewendeten Vermögenswertes

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 516 Abs. 1
    Anspruch auf Rückübertragung eines Sparbuchs nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Abgrenzung von Schenkung und gemeinschaftsbezogener Zuwendung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Zuwendung als Schenkung oder als gemeinschaftsbezogene Zuwendung bei Dienen dieser Zuwenudng als Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgmeinschaft für den Fall des Todes

  • rewis.io

    Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer zur Absicherung für den Todesfall eines Lebensgefährten dem anderen zugewendeten Vermögenswertes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung einer Zuwendung als Schenkung oder als gemeinschaftsbezogene Zuwendung bei Dienen dieser Zuwenudng als Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgmeinschaft für den Fall des Todes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung der Zuwendung an den Lebensgefährten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwendungen an den Lebensgefährten - und ihre Rückforderung nach der Trennung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familienrecht im August 2014

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zuwendung eines Sparbriefs an Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig keine Schenkung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sparbrief zu Gunsten der Freundin halbiert - Nach der Trennung von der Lebensgefährtin forderte der Mann 25.000 Euro zurück

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderung einer Zuwendung des Lebensgefährten

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Zuwendungen an Lebensgefährten

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Beziehungs-Aus: Nicht alle "Geschenke" dürfen Sie behalten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beziehung aus - Geschenk zurück?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beziehung aus - Geschenk zurück?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Rückforderung von Zuwendungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beziehung aus - Geschenk zurück?

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Unbenannte Zuwendung kann nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurückgefordert werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Zuwendungen unter Lebensgefährten nach der Trennung

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Geschenkt und doch nicht geschenkt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2638
  • MDR 2014, 1015
  • FamRZ 2014, 1547
  • NZG 2014, 1015
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11
    Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 16).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN).

    Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus (BGHZ 177, 193 Rn. 40).

    Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BGHZ 177, 193 Rn. 44; BGH, NJW 2011, 2880 Rn. 23).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN).

    Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Zuwendung bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Klägers der Beklagten weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod des Zuwendenden BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 26).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11
    Ein Ausgleichsanspruch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 19).

    Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BGHZ 177, 193 Rn. 44; BGH, NJW 2011, 2880 Rn. 23).

  • BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11
    Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330).
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11

    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks: Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für

    Auszug aus BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11
    Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330).
  • BGH, 18.06.2019 - X ZR 107/16

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer

    Die Vorstellung muss vielmehr nach § 313 Abs. 1 zur Grundlage des Vertrages geworden sein; der Geschäftswille muss, wie es bereits die Rechtsprechung vor der Kodifizierung des Instituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage formuliert hat, auf dieser Vorstellung aufbauen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55, BGHZ 25, 390, 392; vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 23 [zu II 5 b]; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 26; vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 12).

    Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11, NJW 2014, 2638 Rn. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09, NJW 2012, 2718 Rn. 18).

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

    Auch zwischen Ehegatten ist eine echte Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB möglich, wenn die Zuwendung im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 15; BGH Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 9).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

    Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 17; BGH Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 12 mwN).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2022 - 17 U 125/21

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schenkungswiderruf und Rückforderung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Schenkung im Rahmen einer Partnerschaft vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Beziehung geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193-211, Rn. 15 f.).

    Bei unbenannten Zuwendungen lässt ein Partner dem anderen einen Vermögenswert um der Beziehung willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Lebensgemeinschaft zukommen, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde, und bei denen die Zuwendung nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193-211, Rn. 15 f.).

    Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193-211, Rn. 33, 40, 44).

  • OLG Oldenburg, 14.10.2020 - 11 UF 100/20

    Schenkung von den Schwiegereltern

    'Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt, und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern, und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH FamRZ 2012, 1363 = FuR 2012, 539 Tz. 18; 2014, 1547 Tz. 9).
  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

    Deshalb werden beim Scheitern der Gemeinschaft, wenn im Übrigen die Voraussetzungen von allgemein geltenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (Wegfall der Geschäftsgrundlage, ungerechtfertigte Bereicherung) gegeben sind, Ausgleichsansprüche dem Grunde nach anerkannt (BGH FamRZ 2008, 247; FamRZ 2008, 1822; FamRZ 2009, 848; FamRZ 2013, 1295; FamRZ 2014, 1547).
  • LG Konstanz, 30.08.2016 - Me 4 O 453/15

    Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings: Auszahlung einer

    Des Weiteren hat der BGH mit Urteil vom 06.05.2014, X ZR 135/11 entschieden, dass die Zuwendung eines Vermögenswerts, der der Absicherung des anderen Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, regelmäßig keine Schenkung ist, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.
  • OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 3 U 248/19
    Für Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die gleichen Grundsätze (BGH NJW 2014, 2638, beck-online).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2020 - 11 UF 100/20

    Rückforderung einer sog. Schwiegerelternschenkung

    "Anders als bei einer ehe- oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Ehegatten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft, mit der der Zuwendende etwas zur (ehelichen) Lebensgemeinschaft beiträgt und die Erwartung hegt, an dem Vermögenswert selbst weiterhin partizipieren zu können, ist eine Schenkung darauf gerichtet, den Schenker endgültig zu entreichern und den Beschenkten um den Schenkungsgegenstand zu bereichern, der ihm frei zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 , NJW 2014, 2638 Rn. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 , NJW 2012, 2718 Rn. 18).
  • KG, 02.06.2015 - 6 U 34/13

    Rückbürgschaft: Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Anschlussförderung im

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner sowie die einseitigen Vorstellungen einer Partei, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben, aber beim Vertragsschluss zutage getreten, dem Geschäftsgegner erkennbar und von ihm nicht beanstandet worden waren, dann zur (subjektiven) Grundlage des Vertrags, wenn der Geschäftswille der Beteiligten auf diesen Vorstellungen aufbaut (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Urteil vom 17.04.1973 - X ZR 59/69 -, BGHZ 61, 153, juris-rz. 41; Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 164/94 -, BGHZ 131, 209, juris-rz. 2; Urteil vom 17.03.1994 - IX ZR 174/93 -, MDR 95, 58, juris-rz. 16; Urteil vom 06.05.2014 - X ZR 135/11 -, NJW 14, 2638, juris-rz. 19).
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