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   BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11   

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https://dejure.org/2012,22632
BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11 (https://dejure.org/2012,22632)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2012 - X ZR 146/11 (https://dejure.org/2012,22632)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2012 - X ZR 146/11 (https://dejure.org/2012,22632)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 5 Abs. 3 FluggastrechteVO; Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Zahlung einer Entschädigung im Fall der Nichtbeförderung wegen eines Streiks

  • reise-recht-wiki.de

    Pilotenstreik

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 5 Abs. 3 FluggastrechteVO; Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Zahlung einer Entschädigung im Fall der Nichtbeförderung wegen eines Streiks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit angekündigten Pilotenstreiks

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    BGH sieht "außergewöhnliche Umstände" - Fluggast kriegt keine Entschädigung bei Streik

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Bei Streik keine Ausgleichszahlung nach FluggastrechteVO

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Lufthansa Streik - Welche Rechte haben Fluggäste?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Pilotenstreik sind die Passagiere die Dummen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreik

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreiks

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreiks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleich nach der EU Verordnung wegen Flugverspätungen bei Streiks

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen Pilotenstreiks

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung nach Flugausfall wegen Streiks

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
    Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs auftreten kann, begründet daher regelmäßig auch dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle Wartungsintervalle eingehalten und die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt hat, regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34, Rn. 23).

    Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens (BGH, Urteil vom 12. November 2009- Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34, Rn. 23).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
    Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Köln (Urteil vom 27. Oktober 2011 - 6 S 282/10, aufgehoben durch die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache X ZR 138/11) in Übereinstimmung mit einigen Stimmen in der Literatur (s. etwa Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843; A. Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f. [anders derselbe in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2012, § 651j Rn. 22 f.]) zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist.
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
    Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, sind ferner eng, d. h. so auszulegen, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. März 2005, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Rn. 21 - easyCar; Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, NJW 2006, 351, Rn. 76 - IATA und ELFAA; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35, Rn. 16-18 - Wallentin-Hermann/Alitalia).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
    Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, sind ferner eng, d. h. so auszulegen, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. März 2005, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Rn. 21 - easyCar; Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, NJW 2006, 351, Rn. 76 - IATA und ELFAA; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35, Rn. 16-18 - Wallentin-Hermann/Alitalia).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
    Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, sind ferner eng, d. h. so auszulegen, dass das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau gewahrt bleibt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. März 2005, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Rn. 21 - easyCar; Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, NJW 2006, 351, Rn. 76 - IATA und ELFAA; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35, Rn. 16-18 - Wallentin-Hermann/Alitalia).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
    a) Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Rn. 25, 29 f. - Egltis und Ratnieks).
  • LG Köln, 27.10.2011 - 6 S 282/10

    Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG)

    Auszug aus BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11
    Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Köln (Urteil vom 27. Oktober 2011 - 6 S 282/10, aufgehoben durch die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache X ZR 138/11) in Übereinstimmung mit einigen Stimmen in der Literatur (s. etwa Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843; A. Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f. [anders derselbe in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 2012, § 651j Rn. 22 f.]) zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist.
  • AG Frankfurt/Main, 03.05.2017 - 29 C 3361/16

    Flugannullierung: Haftungsausschluss bei gravierender Reduzierung des

    Der Begriff des "außergewöhnlichen Umstands" selbst wird nicht in der Verordnung definiert, sodass nach einer Wortlautauslegung die Umstände "nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann" (BGH Urt. v. 21.8.2012 - X ZR 146/11 Rn. 11).

    Der BGH führt in seinem Urteil X ZR 146/11 darüberhinaus aus:.

    Der BGH hat in seinem Urteil X ZR 146/11 weiter ausgeführt (Hervorhebungen durch Unterzeichnerin):.

    X ZR 146/11:.

    Zunächst führt der BGH in seinem Urteil X ZR 146/11 aus:.

  • LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes nach Flugannullierung: Exkulpation

    Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15 BGH , Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11, entschieden, dass ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne vorliege, wenn der Streik auf Aufruf einer Gewerkschaft erfolgt, da er in diesem Falle durch die - auch unionsrechtlich geschützte - Koalitionsfreiheit gedeckt sei und diese die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der streikenden Mitarbeiter suspendiere.

    Die Revision war zuzulassen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

  • LG Hamburg, 03.06.2019 - 321 S 22/18

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Flugbegleiterstreiks:

    Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17; Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15; BGH , Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11, entschieden, dass ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne vorliege, wenn der Streik auf Aufruf einer Gewerkschaft erfolgt, da er in diesem Falle durch die - auch unionsrechtlich geschützte - Koalitionsfreiheit gedeckt sei und diese die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der streikenden Mitarbeiter suspendiere.

    Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

  • LG Hannover, 24.11.2017 - 8 S 25/17

    Klage gegen TUIFly wegen Flugausfalls im Oktober 2016 in zweiter Instanz

    Danach kann ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, unabhängig davon, ob das eigene Personal oder andere Personen, wie Fluglotsen ihre Arbeit niederlegen (BGH, Urt. v. 21.08.2012 - X ZR 146/11).
  • AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Streik / Erkrankung

    Außergewöhnlich sind Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH X ZR 146/11).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits am 21.08.2012 (X ZR 146/11) entschieden, dass im Hinblick auf die Auswirkungen für das Luftfahrtunternehmen nicht unterschieden werden darf zwischen einem Streik dritter Personen - der Bundesgerichtshof nennt als Beispiel einen Streik von Beschäftigten des Flughafenbetreibers oder eines mit betriebswesentlichen Aufgaben wie etwa der Sicherheitskontrolle beauftragten anderen Unternehmens - oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens wie Bodenpersonal oder fliegendes Personal in den Ausstand treten.

  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2017 - 31 C 117/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Streik / Erkrankung

    Ob der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.08.2012 - X ZR 146/11 - (zitiert nach juris) zu entnehmen ist, dass auch ein (dort - Abs.-Nr. 22 - nicht weiter definierter) "wilder Streik" zur Leistungsfreiheit führen kann, mag bis zu einer Entscheidung des EuGH dahinstehen: Die Historie von Auslegung und Anwendung der EGV 261/2004 ist auch eine Historie fortwährender Korrektur belegt, dass die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Fluggastrechteverordnung in zentralen Punkten immer wieder Korrekturen durch den EuGH hat erfahren müssen.
  • AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - 3 C 751/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Die insofern maßgeblichen Umstände müssen ungewöhnlich sein, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegen und dürfen nicht von ihm zu beherrschen sein (BGH X ZR 146/11, Rn. 20).
  • AG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 29 C 2706/15

    Fluggastrecht - Zubringerflug (leicht) verspätet und Anschlussflug (andere

    Der Gesetzeber weist vielmehr auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - AZ: X ZR 146/11 Rn. 15, zitiert nach juris).
  • LG Landshut, 21.08.2020 - 15 S 1420/20

    Ausgleichsansprüche wegen einer Flugannullierung aufgrund eines Streiks

    Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
  • AG Dortmund, 22.03.2022 - 425 C 6696/21

    Flugumleitung - Widrige Wetterbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand

    Insofern hat der BGH festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen lassen wollte, sondern nur solche, die aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehr herausragen (BGH 21.8.2012 - X ZR 146/11, BeckRS 2012, 19694 Rn. 15 f.).
  • LG Darmstadt, 16.04.2014 - 7 S 161/13

    Flugverspätung - Ausgleichszahlungsanspruch eines Fluggastes

  • AG Berlin-Charlottenburg, 12.02.2014 - 234 C 260/13

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen erheblicher Flugverspätung:

  • AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Außergewöhnliche Umstände/ Stromausfall

  • AG Hamburg, 04.10.2013 - 20a C 206/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / "außergewöhnlicher Umstand"

  • AG Hannover, 20.05.2016 - 511 C 11581/15

    Fluggastrechte bei großer Verspätung bzw. Flugannulierung

  • AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - 32 C 2371/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Annullierung /

  • AG Frankfurt/Main, 13.06.2017 - 30 C 494/17
  • AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12

    Biene im Pitot-Rohr - außergewöhnlicher Umstand

  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.01.2014 - 232 C 267/13

    Kein Schadensersatz bei Flugverspätung durch Streik des Sicherheitspersonals am

  • AG Frankfurt/Main, 18.10.2013 - 30 C 1848/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugabbruch / Annullierung / "außergewöhnlicher

  • AG Rüsselsheim, 09.10.2014 - 3 C 2404/14

    Fluggastrechte bei Flugannulierung - außergewöhnliche Umstände auf Grund

  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.05.2017 - 203 C 40/17
  • AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 3969/13
  • AG Rüsselsheim, 09.07.2014 - 3 C 39691/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Vorlagebeschluss / "außergewöhnliche Umstände" /

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