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   BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98   

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https://dejure.org/1998,1747
BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - X ZR 181/98 (https://dejure.org/1998,1747)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 938
  • MDR 1999, 1029
  • GRUR 1999, 522
  • VersR 2000, 252
  • BB 1999, 928
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 101/91

    Substantiierter Berufungsangriff bei geltendgemachtem Verzugsschaden -

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98
    Wegen der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei unverschuldeter krankheitsbedingter Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit wird verwiesen auf BGH NJW 1992, 1898 und auf die bei Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage Rdn. 40 zu § 123 PatG zitierte einschlägige weitere Rechtsprechung.
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 298/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung

    aa) Es ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (Senatsbeschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97 - NJW-RR 1998, 639; BGH Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 31/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler des Prozessbevollmächtigten bei der

    Zwar ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - XII ZB 150/97, NJW-RR 1998, 639; Beschluss vom 3. Dezember 1998 - X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938; Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJW-RR 2012, 694 Rn. 15).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen

    Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 6 U 193/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist anerkannt, dass das Versäumnis eines Prozessbevollmächtigten als unverschuldet gewertet werden kann, wenn es auf einem durch Krankheit verursachten Erregungszustand beruht (vgl. BGH VersR 1986, 95; BFH/NV 2007, 244; BAG NJW 2013, 1467), auf einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (BGH VersR 2000, 252) oder einer besonderen persönlichen Belastungssituation durch Todesfälle naher Angehöriger oder befreundeter Kollegen (vgl. BGH VersR 1981, 839; BFH/NV 1992, 257).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 81/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Abweichend von der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1998 (X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 936 = VersR 2000, 252) zugrunde liegenden Fallgestaltung, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, ist im vorliegenden Fall bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Fehler des Anwalts bei der Eintragung des Fristendes für die Berufungsbegründung zum 11. Juli 2007 statt dem 9. Juli 2007 auf seine Erkrankung zurückzuführen ist.
  • BSG, 18.09.2014 - B 8 SO 65/14 B
    Dass er sich nach seinem Vortrag zumindest zeitweise in der Lage fühlte, konzentriert zu arbeiten, seine Leistungsfähigkeit aber unzutreffend einschätze, entlastet ihn insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 8.2.2000 - XI ZB 20/99 - und vom 3.12.1998 - X ZR 181/98).
  • BSG, 09.10.2012 - B 6 KA 26/12 B
    Solche organisatorische Vorsorge hätte zur Folge, dass eine Fristversäumung nur noch dann vorstellbar - und dann unvermeidbar sowie unverschuldet - wäre, wenn die Erkrankung so unversehens eintritt und so schwer ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal mehr einen Telefonanruf tätigen kann (vgl dazu BGH vom 14.2.2012 - VIII ZB 3/12 - Juris RdNr 7, vom 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - NJW 2011, 1601 RdNr 18 f, vom 3.12.1998 - X ZR 181/98 - NJW-RR 1999, 938 f, und vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90 - Juris RdNr 7; BFH vom 30.8.2005 - III R 15/05 - Juris RdNr 13, vom 11.8.2005 - VII B 319/04 - Juris RdNr 6 und vom 13.6.2005 - III R 3/04 - Juris RdNr 10; vgl auch BGH vom 19.3.2009 - IX ZB 198/08 - Juris RdNr 5).
  • BPatG, 18.10.2005 - 27 W (pat) 117/04
    Dadurch konnte es zu dem Übersehen der Frist kommen, ohne dass dem ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der zumutbaren Sorgfalt zugrunde gelegen hätte (vgl BGH WRP 1999, 438 - Konzentrationsstörung).
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