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   BGH, 12.02.2019 - X ZR 24/18   

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https://dejure.org/2019,8247
BGH, 12.02.2019 - X ZR 24/18 (https://dejure.org/2019,8247)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2019 - X ZR 24/18 (https://dejure.org/2019,8247)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18 (https://dejure.org/2019,8247)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges; Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs

  • Betriebs-Berater

    Anspruch des Fluggasts auf Erstattung von Anwaltskosten

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges; Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen G...

  • Anwaltsblatt

    FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1c, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2
    Erstattung von Anwaltskosten bei Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung

  • rewis.io

    Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Erforderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs

  • Anwaltsblatt

    FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1c, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2
    Erstattung von Anwaltskosten bei Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fluggastrechteverordnung Art. 5 Abs. 1 c; Fluggastrechteverordnung Art. 7 Abs. 1; Fluggastrechteverordnung Art. 14 Abs. 2
    Anspruch des Fluggastes auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten bei fehlender Unterrichtung über seinen Ausgleichsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges; Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Fluggastes auf Erstattung von Anwaltskosten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch eines Fluggastes auf Erstattung von Anwaltskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1373
  • MDR 2019, 656
  • VersR 2019, 641
  • AnwBl 2019, 622
  • AnwBl Online 2019, 862
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 06.09.2018 - 24 S 340/17

    Änderung der Rechtsprechung: Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei

    Auszug aus BGH, 12.02.2019 - X ZR 24/18
    Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 2019, 376, 377), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquatkausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu.
  • BGH, 12.09.2017 - X ZR 102/16

    Fluggastrechte bei "Wet Lease"

    Auszug aus BGH, 12.02.2019 - X ZR 24/18
    Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist.
  • BGH, 25.02.2016 - X ZR 35/15

    Fluggastrechte: Erstattung der Anwaltskosten für die erstmaligen Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 12.02.2019 - X ZR 24/18
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.
  • BGH, 01.09.2020 - X ZR 97/19

    Ersetzen der Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf

    Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373).

    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat bereits entschieden, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten muss, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.).

    Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird (BGH, NJW 2019, 1373 Rn. 7).

    Ferner muss der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 Rn. 22; Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 36/15, BeckRS 2016, 7889 Rn. 22; Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76 Rn. 24; NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.).

    Zu den danach zu ersetzenden Kosten gehört eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (BGH, NJW 2019, 1373 Rn. 10 f.).

    Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO schriftlich zu geben ist, ist es dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, vorzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist (BGH, NJW 2019, 1373 Rn. 9).

    b) Vor diesem Hintergrund kommt der Kläger seiner primären Darlegungslast in der Regel nach, wenn er vorträgt, das Luftverkehrsunternehmen habe keine klare Anweisung erteilt, was er zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unternehmen habe (BGH, NJW 2019, 1373 Rn. 10).

  • LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19

    Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine

    Auch ohne verzugsbegründende Mahnung besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung von Ausgleichsleistungen ausnahmsweise dann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat (BGH, Urteil vom 01.09.2020 - X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rz. 6, 8; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374; Urteil vom 25.2.2016 - X ZR 35/15, NJW 2016, S. 2883).

    Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast, ob, wann in welcher Form und mit welchem Inhalt ein ordnungsgemäßer Hinweis erfolgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020 - X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507, 1510 Rz. 42 f.; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rz. 11; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374).

  • BGH, 31.08.2021 - X ZR 25/20

    Anrechnung einer Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung

    a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat bereits entschieden, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten muss, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.).
  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

    Hier hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Februar 2019 (- X ZR 24/18 -, juris) die streitgegenständliche abstrakte Rechtsfrage in dem Sinne entschieden, dass der Fluggast grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten darf, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

    Nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist - vorbehaltlich weiterer tatsächlicher Feststellungen zum Ob und Wie einer Aufklärung der Beschwerdeführer über ihre Rechte durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18 -, juris, Rn. 9) - auch mit einem Erfolg in der Sache zu rechnen, sei es, dass sich das Amtsgericht der höchstrichterlichen Rechtsauffassung anschließt, sei es, dass es weiterhin an seiner abweichenden Auffassung festhält und nunmehr wegen einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 ZPO) die Berufung zulässt.

  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
    Auch ohne verzugsbegründende Mahnung besteht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen der Geltendmachung von Ausgleichsleistungen ausnahmsweise dann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat (BGH, Urteil vom 01.09.2020 ­ X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rn. 6, 8; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374; Urteil vom 25.2.2016 ­ X ZR 35/15, NJW 2016, S. 2883).

    Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast, ob, wann in welcher Form und mit welchem Inhalt ein ordnungsgemäßer Hinweis erfolgt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2020 ­ X ZR 97/19, NJW-RR 2020, S. 1507, 1510 Rn. 42 f.; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 88/18, NJW 2019, S. 1461 Rn. 11; Urteil vom 12.02.2019 - X ZR 77/18, RRa 2019, S. 112; Urteil vom 12.02.2019 ­ X ZR 24/18, NJW 2019, S. 1373, 1374).

  • AG Hannover, 16.07.2019 - 536 C 12582/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Ausgleichsleistung/ Informationspflichten/

    Das pauschale Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die Behauptung der Kläger, nicht ausreichend informiert worden zu sein, ist angesichts der sie treffenden sekundären Darlegungslast dafür, zu welcher Zeit, an welchem Ort und in welcher Art und Weise der Fluggast über seine Rechte aufgeklärt worden sei (BGH, Urt. v. 12.2.2019 - X ZR 24/18, juris, Rn. 9; siehe auch Ullenboom, RRa 2014, 274, 276) nicht ausreichend.

    Art. 14 Abs. 2 VO dient gerade dem Zweck, die Zuhilfenahme von Rechtsanwälten zur Umsetzung der Ausgleichsansprüche zu vermeiden (BGH, Urt. v. 25.2.2016 - X ZR 35/15, RRa 2016, 183, Rn. 22, und v. 12.2.2019 - X ZR 24/18, juris, Rn. 7).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2019 - 24 S 129/19
    Dies folgt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Feststellungen, die er jüngst in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2019 (X ZR 24/18, X ZR 77/18, X ZR 88/18) getroffen hat.
  • AG Düsseldorf, 24.05.2023 - 233 C 439/22
    Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 VO EG Nr. 261/2004 schriftlich zu geben ist, ist es dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, vorzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 12.2.2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 9, beck-online).

    Ist das Luftverkehrsunternehmen der Informationsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht bedurfte (BGH, Urteil vom 12.2.2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 8, beck-online).

  • AG Köln, 13.07.2022 - 135 C 130/22
    Ein Fluggast kann die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 VO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18 -, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 35/15 -, Rn. 22, juris).

    Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 VO schriftlich zu geben ist, ist es dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, vorzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18 -, Rn. 6 - 9, juris; vgl. auch LG Köln, Urteil vom 4.9.2018 - 11 S 265/17).

  • LG Frankfurt/Main, 23.05.2019 - 24 S 259/18
    Dies folgt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Feststellungen, die er jüngst in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2019 (X ZR 24/18, X ZR 77/18, X ZR 88/18) getroffen hat.
  • AG Köln, 03.06.2022 - 131 C 115/22
  • AG Düsseldorf, 09.04.2020 - 54 C 173/19
  • AG Düsseldorf, 24.07.2023 - 12c C 16/23
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