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   BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01   

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https://dejure.org/2002,829
BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,829)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,829)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2002 - X ZR 253/01, X ZR 243/01 (https://dejure.org/2002,829)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kerosinzuschlag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - In Pauschalreiseverträgen verwendete Preisänderungsklausel - Verbandsklage einer qualifizierten Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG - Hinreichend genaue Angaben zur Berechnung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Pauschalreiseverträge - Preiserhöhungsklausel bei Reisetermin mehr als 4 Monate später

  • Bund der Energieverbraucher

    BGH erklärt Preisänderungsklausel bei Pauschalreisen wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam.

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • reise-recht-wiki.de

    Kostenerhöhung nach Reisebuchung unzulässig

  • Judicialis

    BGB § 651 a Abs. 3 a.F.; ; AGBG § 9 Abs. 1 Bi; ; AGBG § 9 Abs. 1 Cb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 651a Abs. 3 (a.F.)
    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Pauschalreiseverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - Pauschalreiseverträge

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Preisänderungsklausel in Pauschalreisevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 746
  • MDR 2003, 560 (Ls.)
  • DB 2003, 609 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01

    Zu Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01
    Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

    a) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01).

    Sie ist mit dem dargelegten Inhalt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Transparenzgebot nicht nur erfordert, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, welcher Reisepreis (der Katalogpreis oder der im Vertrag gegebenenfalls abweichend vereinbarte Preis) der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01), sondern auch, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, ob vor oder nach Vertragsschluß eingetretene Kostensteigerungen Anlaß für die Forderung nach einem erhöhten Reisepreis sind.

  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 198/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassung bei verzögertem Baubeginn

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01
    Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).
  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01
    Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 244/02

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003, 746).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03

    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden

    Mit dem Inhalt eines formularmäßigen einseitigen Leistungsänderungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dann wirksam, wenn sie dem Transparenzgebot Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, NJW 2003, 746, 747), an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ 124, 351, 362 m.w.N. für nachträgliche Änderungen des Händlerrabatts).

    Für die Beachtung dieses - inzwischen in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. kodifizierten - Transparenzgebots ist es bei einer Klausel, die eine einseitige Leistungsänderung ermöglicht, von wesentlicher Bedeutung, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Mehrbelastung bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Leistungsänderung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, aaO, für eine Preiserhöhungsklausel).

  • OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 1 U 41/07

    Energielieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine Preisanpassungsklausel

    Zudem muss eine Preisänderungsklausel nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichst klar und so verständlich gefasst sein, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858; Urteil vom 3. Juni 1998, NJW 1998, S. 3114, 3116) des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 19. November 2002, NJW 2003, S. 746, 747 und S. 507, 509; Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135; Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04

    Verstoß gegen das Transparenzgebot: Preisanpassungsklausel für die Belieferung

    Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2010 - 2 U 178/09

    Zur Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Mietvertrag über eine

    Preisanpassungsklauseln sind danach nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (BGH NJW-RR 2008, 134 ff.; NJW 2008, 360 ff.; NJW-RR 2005, 1717 f.; NJW 2003, 746, 747).
  • LG Kassel, 06.12.2006 - 3 T 741/06

    Verteilung der Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen zwischen

    Für die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel kommt es deshalb etwa entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bereits dem Wortlaut der Klausel selbst entnehmen kann (vgl. BGH NJW 2003, 746 (747)).
  • LG Dresden, 11.05.2006 - 6 O 3611/05
    Für die Wirksamkeit der Klausel kommt es darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1640, 1641).
  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2005 - 2 O 280/05

    Preisänderungsklausel

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2003, 507; 2003, 746 = RRa 2003, 36; 40) und des OLG Frankfurt a.M. (RRa 2002, 177) ist mit der Formulierung ?erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten? klargestellt, dass nur nach Vertragsschluss mit dem Kunden entstandene Mehrbelastungen eine Preiserhöhung rechtfertigen können.
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