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   BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01   

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https://dejure.org/2003,2338
BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01 (https://dejure.org/2003,2338)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2003 - X ZR 261/01 (https://dejure.org/2003,2338)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - X ZR 261/01 (https://dejure.org/2003,2338)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Qualifikation eines Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmerbegriff - Grad der persönlichen Abhängigkeit - Erforderlichkeit des Abstellens auf die tatsächliche Vertragsdurchführung

  • Judicialis

    AÜG § 1 Abs. 1; ; AÜG § 9 Nr. 1; ; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1; ; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1; ; ZPO § 287

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631
    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung/Selbständiger Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baublatt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag (RA Andreas Biedermann; Deutsches Baublatt 6/2004, S. 20)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? (IBR 2003, 227)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 773
  • NZBau 2003, 275
  • NZA 2003, 616
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01
    Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAGE 78, 252, 256 f.; BGHZ 75, 299, 301; Sen.Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 f.).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, DB 1993, 2337; Sen.Urt. v. 25.6.2002 aaO, NJW 2002, 3317, 3318).

    Dabei wird das Berufungsgericht, sofern es feststellt, daß die Klägerin der Beklagten überlassene Arbeitnehmer entlohnt hat, die Höhe des Anspruchs gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen haben (Sen.Urt. v. 25.6.2002 aaO, NJW 2002, 3317, 3320).

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01
    Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAGE 78, 252, 256 f.; BGHZ 75, 299, 301; Sen.Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 f.).

    Für die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt (BGHZ 75, 299, 301 f.).

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01
    Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAGE 78, 252, 256 f.; BGHZ 75, 299, 301; Sen.Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 f.).
  • BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 338/92

    Arbeitnehmerüberlassung - Bewachungsvertrag

    Auszug aus BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, DB 1993, 2337; Sen.Urt. v. 25.6.2002 aaO, NJW 2002, 3317, 3318).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Denn für die rechtliche Einordnung eines Vertrags ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von diesen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt der Vereinbarung (vgl. BGHZ 75, 299, 301 f. ; BGH, Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3318; Urt. v. 21.1.2003 - X ZR 261/01, NJW-RR 2003, 773).
  • LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15

    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen

    Weicht die Praxis des Vertrages von dem Vereinbarten ab, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend, weil hieraus am ehesten Rückschlüsse darauf zu ziehen sind, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgingen (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.; BGH vom 21.01.2003, X ZR 261/01).
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 688/05

    Bürgenhaftung - Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen

    bb) Die Beklagte hat auch anders als in dem Fall, den der Bundesgerichtshof am 21. Januar 2003 (- X ZR 261/01 - NZA 2003, 616) entschieden hat, der Subunternehmerin nicht die Arbeitnehmer benannt, die von ihr zur Ausführung der Rohbauarbeiten eingesetzt werden sollten.
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 39/13

    Ausführung von Stundenlohnarbeiten oder illegale Arbeitnehmerüberlassung?

    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet zunächst der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (std. Rspr., vgl. (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 42; BGH, Urteil vom 21.02.2003, AZ.: X ZR 261/01; zit. nach juris, dort. RdNr. 10).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, Urteil vom 24.05.2006 - AZ.: 7 AZR 365/05 - zit. nach juris, dort RdNr. 42; BGH, Urteil vom 21.02.2003, AZ.: X ZR 261/01; zit. nach juris, dort. RdNr. 10).

  • OLG Naumburg, 28.10.2004 - 4 U 138/04

    Zum Umfang des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs bei einem nichtigen

    Bei einem Werkvertrag unterliegen die Arbeitnehmer dagegen weiterhin dem Weisungsrecht des Subunternehmers ( BGH NJW-RR 2003, 773; BGH NStZ 2003, 552; BGH NJW 2002, 3317 [ 3318 ]; BAG NJW 1984, 2912; Schüren - Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 2. Auflage, § 1 RdNr. 114 - 247; MünchArbR - Marschall, 1. Auflage, § 167 RdNr. 23 - 35; ErfK - Wank, 1. Auflage, § 1 AÜG RdNr. 20ff ).

    Eine Schätzung des Verdienstes der Leiharbeitnehmer L. und K. gemäß § 287 ZPO ( vergl. zur Möglichkeit der Schätzung BGH NJW-RR 2003, 773 ) ist dem Senat hier verwehrt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 348/05

    Bürgenhaftung - Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen

    Die Beklagte hat auch anders als in dem Fall, den der Bundesgerichtshof am 21. Januar 2003 (- X ZR 261/01 - NZA 2003, 616) entschieden hat, der Subunternehmerin nicht die Arbeitnehmer benannt, die von ihr zur Ausführung der Baustahlverlegearbeiten eingesetzt werden sollten.
  • LAG Hamm, 12.01.2005 - 18 Sa 1306/04

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch den Bauleiter auf

    a) Bei einem solchen Vertrag ist nicht der Wortlaut, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt, so wie er praktiziert worden ist, maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2003 - X ZR 261/01 - NZA 2003, 616).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. BGH; Urteil vom 21.01.2003 - X ZR 261/01 - NZA 2003, 616; BAG, vom 17.02.1993 - 7 AZR 167/92 - DB 1993, 2287).

  • LAG Hessen, 07.03.2005 - 10 Sa 1086/03

    Bürgenhaftung des Generalbauunternehmers

    Denn wenn eine Forderung ihrem Grunde nach feststeht und nur ihre Höhe nicht sicher zu ermitteln ist, darf der Richter die Klage nicht mangels Beweises abweisen, sondern muss zur Schätzung nach § 287 ZPO greifen (vgl. BGH 05. Juli 1967, a.a.O.; BGH 25. Juni 2002, SAE 2004, 56; BGH 21. Januar 2003, NZA 2003, 616).
  • LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag;

    Widersprechen sich Wortlaut und praktische Durchführung des Vertrages, so ist auf letztere abzustellen, weil sie am ehesten Rückschlüsse darauf zulässt, welche Rechte und Pflichten von den Parteien gewollt waren (BGH, Urteil vom 25.06.2002, X ZR 83/00, BGH, Urteil vom 21.1.2003, X ZR 261/01).
  • LAG Hamm, 12.01.2005 - 18 Sa 1305/04

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Einstellung durch den Bauleiter auf

    a) Bei einem solchen Vertrag ist nicht der Wortlaut, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt, so wie er praktiziert worden ist, maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2003 - X ZR 261/01 - NZA 2003, 616).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. BGH; Urteil vom 21.01.2003 - X ZR 261/01 - NZA 2003, 616; BAG, vom 17.02.1993 - 7 AZR 167/92 - DB 1993, 2287).

  • OLG Koblenz, 18.10.2013 - 8 U 131/12

    Abgrenzung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung?

  • LAG München, 13.09.2007 - 4 Sa 340/07

    Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 16.06.2016 - 3 Ca 3119/15

    Vergütung - Mindestlohn - Qualifizierungspraktikum im Rahmen der Unterstützten

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