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   BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02   

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https://dejure.org/2005,177
BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02 (https://dejure.org/2005,177)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2005 - X ZR 264/02 (https://dejure.org/2005,177)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 (https://dejure.org/2005,177)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 328, 331
    Verfügungsbefugnis des Großvaters über von ihm für Enkel angelegte und weiter in seiner Hand befindliche Sparbücher

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verfügung über das Sparbuch auf den Namen eines Kindes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anlegen eines Sparbuchs auf den Namen eines Kindes durch einen nahen Angehörigen unter Einbehaltung des Sparbuchs im Hinblick auf Bereicherungsansprüche; Grundlagen zur Prüfung des Vorliegens eines Vertrages zugungsten Dritter; Schenkung auf den Todesfall

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sparbuch auf den Namen eines Kindes - Verfügungsvorbehalt

  • Judicialis

    BGB § 328; ; BGB § 331

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) und Verfügungsberechtigung bei Anlegung eines Sparkontos auf den Namen eines Dritten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328 § 331
    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfügungsberechtigung eines nahen Angehörigen über ein Sparbuch, das von ihm auf den Namen eines Kindes angelegt worden ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 328, 331
    Verfügungsbefugnis des Großvaters über von ihm für Enkel angelegte und weiter in seiner Hand befindliche Sparbücher

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sparbuch auf Namen eines Kindes

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Wahrer Kontoinhaber muss nicht im Sparbuch stehen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 328, 331
    Anlegung eines Sparbuchs durch einen nahen Angehörigen auf den Namen eines Kindes als Zuwendung auf den Todesfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sparguthaben für die Enkel angelegt und dann das Geld behalten: Wem gehört das Guthaben?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Leitsatz)

    Sparbuch auf den Namen eines Kindes

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrag zu Gunsten Dritter - Sparbücher für die Enkel

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall - Anlegen von Sparbüchern für Kinder

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Einrichtung des Sparkontos auf den Namen eines Dritten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sparbuch auf fremden Namen - Verfügungsbefugnis bei Besitzer

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) und Verfügungsberechtigung bei Anlegung eines Sparkontos auf den Namen eines Dritten

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 980
  • MDR 2005, 855
  • FamRZ 2005, 510
  • FamRZ 2005, 967 (Ls.)
  • WM 2005, 462
  • DB 2005, 719
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93

    Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
    Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931).

    Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest.

  • BGH, 29.04.1970 - VIII ZR 49/69

    Streitigkeit zwischen Erben um ein Sparbuchguthaben - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
    Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei.
  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
    Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 270/54

    Verfügungsberechtigung über Bankkonto

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369).
  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 4/58

    Sparbuch der Tochter - § 808 BGB, Reichweite der Legitimationswirkung, pVV (vgl.

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369).
  • BGH, 09.11.1966 - VIII ZR 73/64

    Sparbuch für die Enkelin - Inhaberschaft; Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
    Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34).
  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18

    Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf

    Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02, FamRZ 2005, 510 und vom 9. November 1966 - VIII ZR 73/64, BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).

    Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung lässt sich weder ein Anspruch der Antragstellerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 816 Abs. 2 BGB (vgl. etwa BGH Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510) noch ein Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051, 1053 und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 111/86 - BGHR BGB § 1664 Anspruchsgrundlage 1) wegen Verletzung der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) verneinen.

    Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll (BGH Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 mwN).

    Neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft (vgl. etwa BGHZ 28, 368 = NJW 1959, 622, 623) sind hierfür unter anderem die Angaben im Kontoeröffnungsantrag (vgl. jurisPK-BGB/Schinkels [Stand: 1. Dezember 2016] § 328 Rn. 48) und wegen § 808 BGB insbesondere die Besitzverhältnisse am Sparbuch bedeutsam (BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38).

    Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält (MünchKommBGB/Gottwald 8. Aufl. § 328 Rn. 61), mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll (vgl. etwa BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 - NJW 1970, 1181, 1182; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147, 148; OLG Bremen FamRZ 2015, 861, 862; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 440) sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird (vgl. BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben - gegebenenfalls bis zu seinem Tod - vorbehalten will (BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38).

  • OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

    Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (BGH NJW 2005, 980; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6 Auflage, Rdn. 717).
  • OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern, wenn

    Der BGH hatte über eine derartige Fallgestaltung in der vom Amtsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidung vom 18.1.2005 (NJW 2005, 980) zu befinden.
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