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   BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93   

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https://dejure.org/1995,955
BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93 (https://dejure.org/1995,955)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1995 - X ZR 32/93 (https://dejure.org/1995,955)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - X ZR 32/93 (https://dejure.org/1995,955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Anwaltsberatung - Erfolglose Klage - Beginn der Verjährung - Vergleichbarkeit mit Steuerberaterregreßansprüchen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PatAnwO § 45 Alt. 1
    Beginn der Verjährungsfrist bei Prozeßkostenschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatAnwO § 45 Alt. 1
    Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anwaltsberatung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2039
  • MDR 1995, 852
  • GRUR 1995, 344
  • VersR 1995, 962
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 50/91

    Schadenseintritt bei fehlerhafter Prozeßführung des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Es muß auch nicht feststehen, ob ein Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 153; BGH NJW 1992, 2828, 2829 1. Sp.).

    Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist vielmehr als einheitliches Ganzes aufzufassen, und für den Ersatz dieses Schadens gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann (BGHZ 50, 21, 24; BGH NJW 1979, 264 [BGH 10.10.1978 - VI ZR 155/77] r. Sp.; BGHZ 100, 228, 232 ff.; BGHZ 114, 150, 153; BGH NJW 1992, 2828, 2829 r. Sp.; BGH WM 1993, 251, 255 r. Sp.), insbesondere wenn aufgrund einer Vertragsverletzung einzelne Schäden in zeitlichen Abständen nach und nach entstehen (BGH NJW-RR 1990, 459 [BGH 01.02.1990 - IX ZR 82/89] r. Sp.).

    Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, wenn ungewiß ist, ob ein pflichtwidriges Prozeßverhalten eines Anwalts zu einem Schaden führen wird, etwa weil offen ist, ob ein schuldhaft verspätetes Prozeßvorbringen noch zugelassen oder zurückgewiesen werden wird (vgl. BGH NJW 1992, 2828 ff.).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1992 (IX ZR 50/91 - NJW. 1992, 2828 ff.), das einen tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Fall betrifft.

    Im Falle des fehlerhaften Prozeßverhaltens eines Rechtsanwalts ist der Schaden deshalb frühestens mit der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung und bei Einlegung von Rechtsmitteln erst dann entstanden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr zugunsten des Mandanten geändert werden kann (vgl. BGH NJW 1992, 2828, 2829 r. Sp.).

  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Vermögenslage des Mandanten infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand objektiv schlechter geworden ist (BGHZ 100, 228, 231; BGH WM 1990, 695, 699 r. Sp.; BGH WM 1990, 815, 816).

    Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist vielmehr als einheitliches Ganzes aufzufassen, und für den Ersatz dieses Schadens gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann (BGHZ 50, 21, 24; BGH NJW 1979, 264 [BGH 10.10.1978 - VI ZR 155/77] r. Sp.; BGHZ 100, 228, 232 ff.; BGHZ 114, 150, 153; BGH NJW 1992, 2828, 2829 r. Sp.; BGH WM 1993, 251, 255 r. Sp.), insbesondere wenn aufgrund einer Vertragsverletzung einzelne Schäden in zeitlichen Abständen nach und nach entstehen (BGH NJW-RR 1990, 459 [BGH 01.02.1990 - IX ZR 82/89] r. Sp.).

    Dann handelt es sich nämlich nicht um einen gegenwärtigen, bereits eingetretenen Schaden, sondern um einen möglichen künftigen Schaden, der, weil er noch nicht eingetreten ist, für den Beginn der Verjährung nicht erheblich ist (BGHZ 100, 228, 232; BGH NJW 1993, 2747, 2750 r. Sp.).

  • BGH, 26.05.1994 - IX ZR 57/93

    Beginn der Verjährung der Haftung eines Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Die Verjährung solcher Regreßansprüche beginnt nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung regelmäßig frühestens mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 1994, 1210 ff. [BGH 26.05.1994 - IX ZR 57/93] m.w.N.).

    Deswegen wären, liefe die Verjährungsfrist schon ab Entstehung der Steuerschuld gemäß § 38 AO, Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater vielfach bereits verjährt, bevor der Mandant den Beratungsfehler und dessen Folgen erkennen kann (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1210, 1211 [BGH 26.05.1994 - IX ZR 57/93] r. Sp.).

    Deswegen hat der Mandant auch frühestens ab Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ein schutzwürdiges Interesse an einem Rückgriff gegen seinen Steuerberater (BGH NJW-RR 1994, 1210, 1211 [BGH 26.05.1994 - IX ZR 57/93] r. Sp.; BGHZ 113, 188, 193 ff.), bis dahin besteht nur das Risiko, daß infolge des Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt (BGHZ 119, 69, 70 ff.) [BGH 02.07.1992 - IX ZR 268/91].

  • BGH, 01.02.1990 - IX ZR 82/89

    Pflichten des Rechtsanwalts nach Beendigung des Anwaltsvertrages

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Vermögenslage des Mandanten infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand objektiv schlechter geworden ist (BGHZ 100, 228, 231; BGH WM 1990, 695, 699 r. Sp.; BGH WM 1990, 815, 816).

    Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist vielmehr als einheitliches Ganzes aufzufassen, und für den Ersatz dieses Schadens gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann (BGHZ 50, 21, 24; BGH NJW 1979, 264 [BGH 10.10.1978 - VI ZR 155/77] r. Sp.; BGHZ 100, 228, 232 ff.; BGHZ 114, 150, 153; BGH NJW 1992, 2828, 2829 r. Sp.; BGH WM 1993, 251, 255 r. Sp.), insbesondere wenn aufgrund einer Vertragsverletzung einzelne Schäden in zeitlichen Abständen nach und nach entstehen (BGH NJW-RR 1990, 459 [BGH 01.02.1990 - IX ZR 82/89] r. Sp.).

    Die Bezifferbarkeit des Schadens ist nicht erforderlich (BGH WM 1994, 2162, 2164 1. Sp.); die Verjährung beginnt bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Feststellungsklage hätte erheben können (BGHZ 94, 380, 385 [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; BGH NJW-RR 1990, 459 [BGH 01.02.1990 - IX ZR 82/89] r. Sp.).

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Die Bezifferbarkeit des Schadens ist nicht erforderlich (BGH WM 1994, 2162, 2164 1. Sp.); die Verjährung beginnt bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Feststellungsklage hätte erheben können (BGHZ 94, 380, 385 [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; BGH NJW-RR 1990, 459 [BGH 01.02.1990 - IX ZR 82/89] r. Sp.).

    In einem solchen Fall hat das obsiegende Urteil den bereits mit Klageerhebung entstandenen Kostenschaden lediglich vorübergehend entfallen lassen, was den Lauf der Verjährungsfrist nicht beeinflußt, weil es nicht darauf ankommt, ob der Nachteil, nämlich die Haftung für die Prozeßkosten, auf Dauer bestehenbleibt oder endgültig wird (vgl. BGH WM 1994, 2162, 2164 r. Sp. m.w.N.).

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Es muß auch nicht feststehen, ob ein Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 153; BGH NJW 1992, 2828, 2829 1. Sp.).

    Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist vielmehr als einheitliches Ganzes aufzufassen, und für den Ersatz dieses Schadens gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann (BGHZ 50, 21, 24; BGH NJW 1979, 264 [BGH 10.10.1978 - VI ZR 155/77] r. Sp.; BGHZ 100, 228, 232 ff.; BGHZ 114, 150, 153; BGH NJW 1992, 2828, 2829 r. Sp.; BGH WM 1993, 251, 255 r. Sp.), insbesondere wenn aufgrund einer Vertragsverletzung einzelne Schäden in zeitlichen Abständen nach und nach entstehen (BGH NJW-RR 1990, 459 [BGH 01.02.1990 - IX ZR 82/89] r. Sp.).

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 216/92

    Haftpflichtprozeß gegen Anwaltsnotar bei Streitverkündung im Vorprozeß

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Dann handelt es sich nämlich nicht um einen gegenwärtigen, bereits eingetretenen Schaden, sondern um einen möglichen künftigen Schaden, der, weil er noch nicht eingetreten ist, für den Beginn der Verjährung nicht erheblich ist (BGHZ 100, 228, 232; BGH NJW 1993, 2747, 2750 r. Sp.).
  • BGH, 05.06.1991 - VIII ZR 129/90

    Anspruch auf Kaufpreisrestzahlung aus einem Bohröllieferungsvertrag - Auslegung

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    So darf auch ein grob fahrlässig verspäteter Sachvortrag nicht zurückgewiesen werden, wenn dadurch keine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintritt, weil der Rechtsstreit weder bei Zulassung noch bei Nichtzulassung verspäteten Vorbringens im ganzen entscheidungsreif ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1214), etwa weil die Prozeßsituation ergibt, daß über eine Behauptung des Gegners Beweis erhoben werden muß.
  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 6/91

    Widersprüchliches Verhalten bei früherem Patentschutzverzicht - Weichvorrichtung

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Landgericht Düsseldorf die Erteilungsakten des europäischen Patents 00 38 376 beiziehen und die vom Beklagten im ... Erteilungsverfahren am 13. März 1984 abgegebene Erklärung als Beschränkung des Patents bei der Bemessung des Schutzumfangs im Patentverletzungsprozeß würdigen durfte, wenn diese Erklärung - wie der Beklagte geltend macht - weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung Ausdruck gefunden hat, kommt es nicht an (vgl. zum Meinungsstand: BGH GRUR 1993, 886, 888 [BGH 20.04.1993 - X ZR 6/91] r. Sp. - Weichvorrichtung; Benkard, PatG u. GebrMG, 9. Aufl., § 14 PatG Rdn. 80; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 14 Rdn. 13; Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 523; Ballhaus, GRUR 1986, 337, 342; Preu, GRUR 1985, 728, 731).
  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - X ZR 32/93
    Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Vermögenslage des Mandanten infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand objektiv schlechter geworden ist (BGHZ 100, 228, 231; BGH WM 1990, 695, 699 r. Sp.; BGH WM 1990, 815, 816).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

  • BGH, 14.03.1968 - VII ZR 77/65

    Aufrechnung mit einer verjährten Forderung

  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 115/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

  • OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18

    Anwaltshaftung, Fehlberatung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

    Im Fall der Durchführung eines aussichtslosen Rechtsstreits entsteht der Schaden mit der Klageerhebung und wird zu diesem Zeitpunkt auch dann fällig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 32/93 -, juris Rn. 35; Chab, in: Fischer/Vill/Fischer/Pape/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2020, § 7 Rn. 25).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist (BGHZ 50, 21, 23 f; 100, 228, 231 f; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650; v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612; v. 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2040; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1107).

    Die Verjährung des Ersatzanspruchs der Klägerin hat mit der Einreichung der Klage begonnen, weil dadurch die Klägerin Zweitschuldnerin der Gerichtskosten geworden ist (§ 49 GKG a.F.) und damit der erste Teil des Kostenschadens entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041).

    Die Verjährung, die mit Erhebung der Anfechtungsklage 1992 begonnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, aaO 2041), ist unterbrochen worden, indem die Klägerin diesen Schaden spätestens mit der im September 1994 zugestellten Berufungsbegründung im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemacht hat.

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Der Kostenschaden tritt schon mit der Erhebung der aussichtslosen Klage ein, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041).
  • OLG Koblenz, 16.02.2006 - 5 U 271/05

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer

    Nach Auffassung des Senats läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche auf Ersatz von adäquat verursachten Nachteilen, sobald irgendein Teilschaden - hier: die Gerichtskosten - vorliegt (vgl. BGH NJW 2002, 1414, 1415; NJW 1998, 1488, 1489; NJW 1995, 2039, 2041).
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 105/10

    Haftung des Rechtsanwalts: Schadensersatzpflicht wegen Erhebung einer

    Der Kostenschaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Klage, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedruckt; vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, aaO Rn. 9).
  • OLG Celle, 19.03.2008 - 3 U 242/07

    Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen den beauftragten Rechtsanwalt wegen

    Dann handelt es sich nämlich nicht um einen gegenwärtigen bereits eingetretenen Schaden, sondern um einen möglichen künftigen Schaden, der, weil er noch nicht eingetreten ist, für den Beginn der Verjährung nicht erheblich ist (vgl. zum ganzen BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 29 m. w. N.).

    Dies kann jedoch nur für den Fall der Erhebung einer im Übrigen von vornherein aussichtslosen Klage gelten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, abgedruckt in NJW 1995, 2039 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 34, 35. Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 27 ff. - jeweils zur Geltendmachung bereits verjährter Forderungen).

    Sie können auch aus den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts für sich herleiten (BGH, NJW 1995, 2039 ff.. NJW 2001, 3543 ff. = BGHZ 148, 156 ff.).

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZR 69/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt in

    Der Kostenschaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Klage, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 - X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041; Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedruckt).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 28 U 135/05

    Verjährungsbeginn bei Prozesskostenschäden; Entfallen einer sog. Sekundärhaftung

    Der Prozesskostenschaden, der durch eine nicht erfolgte Belehrung über den Deckungsumfang der Deckungszusage entstanden ist, tritt nicht erst mit der rechtskräftigen Kostenentscheidung ein, sondern in dem Augenblick, in dem der erste Gebührentatbestand in einem Rechtsstreit verwirklicht worden ist und sich dieser dann voraussehbar weiterentwickelt (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1073, 1075; BGH, NJW 1995, 2039; vgl. Fahrendorf in: Rinsche u.a., a.a.O., Rn. 1046).
  • LG Düsseldorf, 30.10.2012 - 4a O 46/11

    Zahnersatz

    Ein Schaden entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 2039, 2040; 1992, 2766), der sich die Kammer anschließt, sobald sich die Vermögenslage des Mandanten durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert (vgl. Zugehör, a.a.O., Rz.1352).

    Ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, wenn lediglich eine Vermögensgefährdung vorliegt (vgl. BGH, GRUR 1995, 344 - fehlerhafte Anwaltsberatung).

    Ein dahingehender Schadensersatzanspruch hätte damit Gegenstand einer Feststellungsklage in dem Sinne sein können, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die Pflichtverletzung entsteht (vgl. BGH, NJW 1995, 2039, 2040), da die genaue Schadenshöhe zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand.

    Auch bei einer wirtschaftlichen Beurteilung der Veränderung der Vermögenslage des Mandanten durch das schädigende Ereignis (BGH, GRUR 1995, 344 - fehlerhafte Anwaltsberatung) ergibt sich nichts anderes.

  • OLG Hamm, 17.10.2006 - 28 U 68/06

    Anwaltsregress: Hilfsantrag gegen Rechtsanwalt möglich bei pfichtwidriger

    Bei pflichtwidriger Erhebung von Klagen entsteht der Kostenschaden bereits mit Einleitung des Verfahrens durch Einreichung der Klage, da hierdurch nicht nur die Fälligkeit der Gerichtskosten eintritt, sondern auch die weiteren Kosten vorprogrammiert sind und damit als Teil des einheitlichen, mit dem den ersten Teil der Kosten auslösenden Akt entstandenen Schadens aufzufassen sind (BGH NJW 1995, 2039, 2041; NJW 1998, 1488, 1491; OLG Hamm NJW-RR 1988, 541, 542; Fahrendorf, in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille Rn. 1046).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 17 U 46/02

    Steuerberater- und Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 147/02

    Zeitpunkt des Schadenseintritts bei anwaltlicher Pflichtverletzung

  • OLG Frankfurt, 07.02.2007 - 19 U 59/06
  • OLG Brandenburg, 18.01.2007 - 5 U 63/06

    Anwaltsvertrag: Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen positiver

  • LG Hof, 27.01.2004 - 11 O 436/03
  • BGH, 18.01.2001 - IX ZR 73/00
  • OLG Hamm, 25.03.2004 - 28 U 96/03

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 30/01

    Fehlerhafte Gestaltungsberatung ; Betriebsaufspaltung ; Industriemaschinen ;

  • OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 902/01

    Abtretung ; Zustimmung aller Gesamtschuldner; Verjährungsfrist ; Klageerhebung;

  • OLG Dresden, 27.09.2000 - 8 U 14/00

    Sittenwidrigkeit; Maklerprovision; Gerichtsstandsvereinbarung

  • OLG Brandenburg, 18.10.2012 - 5 U 162/09

    Anwaltshaftung: Nichtanfechtung eines eine Grundstücksrückgabe verfügenden

  • OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 10 U 187/06

    Anwaltsvertrag: Pflichtverletzung durch die Einleitung eines

  • OLG Schleswig, 10.12.2004 - 13 UF 198/04

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Zustellung eines

  • LG Köln, 07.08.2014 - 27 O 392/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt; Anwaltsregress

  • LG Düsseldorf, 30.10.2008 - 4a O 140/08

    Beratungsfehler

  • OLG Hamm, 05.02.2002 - 28 U 34/01

    Regressverjährung nach § 51b BRAO

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