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   BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09   

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https://dejure.org/2011,835
BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09 (https://dejure.org/2011,835)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2011 - X ZR 35/09 (https://dejure.org/2011,835)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2011 - X ZR 35/09 (https://dejure.org/2011,835)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 ArbnErfG
    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders: Wirtschaftliche Verwertung des Patents aufgrund des Beitrags einer weiteren Person - Ramipril II

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erfindervergütung bei Erlangung wirtschaftlicher Bedeutung bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents eines Elements

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erfindervergütung - Anspruch des Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders: Wirtschaftliche Verwertung des Patents aufgrund des Beitrags einer weiteren Person - Ramipril II

  • rewis.io

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders: Wirtschaftliche Verwertung des Patents aufgrund des Beitrags einer weiteren Person - Ramipril II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbNErfG § 9
    Anspruch auf Erfindervergütung bei Erlangung wirtschaftlicher Bedeutung bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents eines Elements

  • datenbank.nwb.de

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders: Wirtschaftliche Verwertung des Patents aufgrund des Beitrags einer weiteren Person - Ramipril II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Anspruch auf Erfindervergütung bei Verwertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Erfindervergütung bei auf Diensterfindung zurückgehendes Patent, wenn dies durch Beitrag eines Dritten wirtschaftliche Bedeutung erlangt - Ramipril II

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfindervergütung und der Beitrag Dritter

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Erfindervergütung gehen durch wirtschaftlich bedeutsame Beiträge Dritter nicht verloren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bemessung einer Erfindervergütung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Erfindervergütung gehen durch wirtschaftlich bedeutsame Beiträge Dritter nicht verloren

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Ramipril II: Vergütungsanspruch der Miterfinders

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 358
  • GRUR 2012, 380
  • NZA-RR 2012, 266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.12.2007 - X ZR 102/06

    Ramipril

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09
    Auf seine Revision hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06, GRUR 2008, 606 - Ramipril).

    Unabhängig hiervon wird das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsrechtszug - wie bereits im Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 aufgegeben - unter Beachtung der dortigen Erwägungen zu prüfen haben, ob beide Parteien des Lizenzvertrages oder zumindest K.  der Diensterfindung II im Lizenzvertrag oder in der Vereinbarung 16./23. Mai 2000 eine wirtschaftliche Bedeutung zugemessen haben, und den Anteil an der Gesamtleistung - notfalls im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) - zu bewerten haben.

    In diesem Fall stünde dem Kläger ein Vergütungsanspruch zu, dessen Höhe nach den oben dargelegten Grundsätzen zu der Berechtigung eines Arbeitnehmermiterfinders an der Erfindung und unter Beachtung der Erwägungen im Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 unter II. 1. b) der Entscheidungsgründe zu bemessen wäre.

  • BGH, 03.10.1980 - V ZR 125/79

    Rechtskräftiges Teilurteil - Bedeutung - Revisionsentscheidung - Schlußurteil -

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09
    Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass eine Begründung schlechthin fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046 zu § 551 Nr. 7 ZPO aF), oder die Gründe ganz unverständlich und verworren sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 37, 333, 337 = GRUR 1963, 645 - Warmpressen).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09
    Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass eine Begründung schlechthin fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046 zu § 551 Nr. 7 ZPO aF), oder die Gründe ganz unverständlich und verworren sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 37, 333, 337 = GRUR 1963, 645 - Warmpressen).
  • BGH, 20.02.1979 - X ZR 63/77

    Biedermeiermanschetten

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Berechtigung eines Miterfinders dem Grunde und der Höhe nach vielmehr nach dem Beitrag, den dieser zu der Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 228 - Rollenantriebseinheit; Urteil vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337, 343 f. = GRUR 1979, 540 - Biedermeiermanschetten).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98

    Rollenantriebseinheit; Rechtsstellung von Miterfindern

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Berechtigung eines Miterfinders dem Grunde und der Höhe nach vielmehr nach dem Beitrag, den dieser zu der Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 228 - Rollenantriebseinheit; Urteil vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337, 343 f. = GRUR 1979, 540 - Biedermeiermanschetten).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09
    Dementsprechend verringert sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umfang der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfindervergütung nicht, wenn die vom Arbeitgeber im Zuge der Inanspruchnahme der Diensterfindung erwirkten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht ausschöpfen und die Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht (BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 89 = GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator).
  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4a O 22/20
    So verringert sich nach der Rechtsprechung des BGH der Umfang der Erfindervergütung nicht, wenn die vom Arbeitgeber im Zuge der Inanspruchnahme der Diensterfindung erwirkten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht ausschöpfen und die Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht (BGH, GRUR 2012, 380 Rn. 20 - Ramipril II; BGH, GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator).

    Umgekehrt kann sich die Erfindungsvergütung verringern, wenn der Gegenstand des Schutzrechts über die Diensterfindung hinausgeht und die Hinzufügung Gegenstand eines vom Gegenstand der Diensterfindung unabhängigen Patentanspruchs geworden ist und nur dieser genutzt wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 380 Rn. 22 - Ramipril II).

    Allerdings lässt sich hieraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass kein Anspruch auf Erfindervergütung besteht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das auf Grund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und damit nicht Gegenstand der Erfindungsmeldung war (BGH, GRUR 2012, 380 Rn. 21 - Ramipril II).

  • BPatG, 13.01.2015 - 27 W (pat) 548/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Wettenhausen" - Unterscheidungskraft - keine

    Soweit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu "Neuschwanstein" (GRUR 2012, 380) für Waren, die typischerweise als Reiseandenken und zur Deckung des Bedarfs der Touristen vertrieben werden, die Unterscheidungskraft fehlt, gilt dies nur für das Umfeld touristischer Attraktionen.
  • BPatG, 08.04.2014 - 27 W (pat) 516/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schloss Neubeuern" - zur Schutzfähigkeit von

    Nach der Entscheidung des BGH (GRUR 2012, 380) zu "Neuschwanstein" fehlt den Namen von Sehenswürdigkeiten nur für hier nicht streitgegenständliche Waren, die typischerweise als Reiseandenken und zur Deckung des Bedarfs der Touristen an Speisen, Getränken und sonstigen Artikeln im Umfeld touristischer Sehenswürdigkeiten vertrieben werden, die Unterscheidungskraft.
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