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   BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15   

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https://dejure.org/2016,24779
BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15 (https://dejure.org/2016,24779)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2016 - X ZR 41/15 (https://dejure.org/2016,24779)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 (https://dejure.org/2016,24779)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Prozesskostensicherheit

    § 97 Abs 2 ZPO, § 110 Abs 1 ZPO, Art 1 EUV 1215/2012
    Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens errichteten Gesellschaft zur Leistung von Prozesskostensicherheit; Auferlegung der Rechtsmittelkosten bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren - ...

  • IWW

    § 110 Abs. 1 ZPO, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 97 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung einer GmbH mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum zur Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten; Auferlegung der Rechtsmittelkosten aufgrund eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht

  • Betriebs-Berater

    Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit einer juristischen Person

  • rewis.io

    Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens errichteten Gesellschaft zur Leistung von Prozesskostensicherheit; Auferlegung der Rechtsmittelkosten bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 110 Abs. 1
    Verpflichtung einer GmbH mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum zur Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten; Auferlegung der Rechtsmittelkosten aufgrund eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Prozesskostensicherheit einer EU-/EWR-ausländischen Gesellschaft bei tatsächlichem Verwaltungssitz in der EU/EWR ("Prozesskostensicherheit")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit einer juristischen Person

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistung einer Sicherheit wegen Prozesskosten in einem Patentverletzungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1703
  • MDR 2016, 1109
  • GRUR 2016, 1204
  • BB 2016, 2050
  • NZG 2016, 1156
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bringt § 97 Abs. 2 ZPO einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck und ist daher entsprechend anwendbar, wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines in der Rechtsmittelinstanz eingetretenen Umstands obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 103/59, BGHZ 31, 342, 350).

    In dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1959 (BGHZ 31, 342) zugrunde lag, konnte der Umstand, der zum Obsiegen des Klägers in der Rechtsmittelinstanz führte (Beitritt des Staatsanwalts als Streitgenosse), nur eintreten, weil der Kläger zuvor die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes seiner Frau versäumt hatte und nach der damaligen Rechtslage dadurch erst die Voraussetzung dafür entstanden war, dass der Staatsanwalt dem Verfahren beitreten und seinerseits das Anfechtungsrecht ausüben konnte.

  • BGH, 02.03.2005 - VIII ZR 174/04

    Verjährung von Ansprüchen aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten;

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
    § 97 Abs. 2 ZPO liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass derjenige mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens belastet werden soll, der ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht verspätet geltend macht und damit den Prozess nachlässig führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866, 867).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
    In den zu beurteilenden Fällen war die Frage nicht entscheidungserheblich, weil sich entweder sowohl der satzungsmäßige Sitz als auch der Verwaltungssitz des Klägers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befanden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204, 208 f.) oder die als Unternehmenssitz in Betracht kommenden Orte sämtlich in Drittstaaten belegen waren (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149).
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
    aa) Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 272; Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).
  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
    In den zu beurteilenden Fällen war die Frage nicht entscheidungserheblich, weil sich entweder sowohl der satzungsmäßige Sitz als auch der Verwaltungssitz des Klägers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befanden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204, 208 f.) oder die als Unternehmenssitz in Betracht kommenden Orte sämtlich in Drittstaaten belegen waren (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149).
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG

    Auszug aus BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
    aa) Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 272; Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Kläger zu leistenden

    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Offen gelassen von: BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.), kann vorliegend dahinstehen.

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen zukünftigen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland (außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens) vermeiden.

    Nach Ansicht des Senats hat der BGH diese Frage in der Entscheidung "Prozesskostensicherheit" (BGH GRUR 2016, 1204) allerdings verneint, und zwar nicht nur für den Fall, dass eine Klägerin mehrere Geschäftsführer hat.

  • OLG München, 22.02.2018 - 6 U 2594/17

    Prozesskostensicherheitsleistung bei nur satzungsmäßigem EU-Sitz der Klägerin

    Der tatsächliche Verwaltungssitz sei "der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden" (BGH GRUR 2016, 1204, 1205 - Prozesskostensicherheit).

    Dies sei nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich (BGH GRUR 2016, 1204, Rn. 19 - Prozesskostensicherheit).

    Auch habe der BGH mit Urteil vom 21.06.2016 (Az. X ZR 41/15, GRUR 2016, 1204) lediglich festgestellt, dass es nicht auf das Verhältnis der Beiträge von an unterschiedlichen Orten tätigen Geschäftsführern ankomme, wenn sich sämtliche Tätigkeitsorte - wie vorliegend nicht - in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befänden.

    Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO ist bei Kapitalgesellschaften deren Sitz anzusehen (BGH NJW-RR 2017, 1320; BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 11 - Prozesskostensicherheit).

    Der Bundesgerichtshof hatte diese Konstellation bisher nicht zu entscheiden und hat sie daher offen gelassen (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 12-14 - Prozesskostensicherheit; BGH NJW-RR 2017, 1320, 1321).

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH NJW-RR 2017, 1320, 1321; BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 15 - Prozesskostensicherheit).

    Eine "effektive Umsetzung der grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung in laufende Geschäftsführungsakte" im Sinne der Definition des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1320, 1321; BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 15 - Prozesskostensicherheit) erfordert dabei die Vornahme von Handlungen, die den Geschäftszweck und die Tätigkeit des Unternehmens inhaltlich beeinflussen und typischerweise auf der Ebene der Unternehmensleitung erfolgen.

    Wird die Geschäftsführung von mehreren Geschäftsführern an unterschiedlichen Orten wahrgenommen, kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, solange sich sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden (BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 20 - Prozesskostensicherheit).

  • BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zuletzt in zwei Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 aaO; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 ZIP 2016, 1703 Rn. 12 ff.).

    Darüber hinaus besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Gebietes der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie der für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren noch maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 20; BT-Drucks. 13/10871 S. 17).

    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).

  • BGH, 16.01.2024 - XI ZR 49/23

    Anordnung der Erbringung einer Prozesskostensicherheit

    Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschrift ist bei juristischen Personen deren Sitz anzusehen, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob auf den Gründungs- oder auf den Verwaltungssitz abzustellen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 13 ff.; BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 7 ff. und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149).

    Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und entspricht dem Normzweck der §§ 110 ff. ZPO, die Beklagte vor den Nachteilen zu schützen, die ihr drohen, wenn sie im Fall ihres Obsiegens die Prozesskosten gegen die Klägerin im Ausland beitreiben müsste (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 11 und vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

    Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 6 ff.; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 14 - Prozesskostensicherheit).

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 15 - Prozesskostensicherheit; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 15, jeweils mwN.).

    Dann wäre mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte erst Recht darauf abzustellen, dass dort ihr (über ihre Partnerin) vertretungsberechtigtes Organ, der General Counsel [...], seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, Rn. 12; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, Rn. 19; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 17; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16).

  • LG München I, 23.10.2020 - 21 O 11384/19

    Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche

    Bei einer juristischen Person ist dabei auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft abzustellen (BGH, GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; noch offen gelassen von BGH, BGH, NJW-RR 2005, 148, 149).

    Es ist der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW-RR 2017, 1320, 1321; BGH, GRUR 2016, 1204, 1205 - Prozesskostensicherheit).

    Der Zweck des § 110 ZPO liegt darin, die Beklagte vor Vollstreckungsschwierigkeiten außerhalb des Gebiets der EU und des EWR zu bewahren und ihr bei der Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs Schutz zu gewähren (BGH, GRUR 2016, 1204, 1205 - Rn. 20 - Prozesskostensicherheit; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 110 ZPO, Rn. 1 m. w. N.).

  • BPatG, 26.04.2017 - 2 Ni 14/17
    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320) wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.) bisher offen gelassen (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris).

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

  • LG Düsseldorf, 04.06.2019 - 4b O 6/19

    Patentrechtliche Unterlassungsklagen um den UMTS- und den LTE Standard

    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (vgl. OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).

    Offen bleiben kann die Frage dann, wenn die Klägerin sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388).

    Maßgeblich dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG München, BeckRS 2018, 21416; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).

    Wird hierbei die Geschäftsführung von mehreren Geschäftsführern an unterschiedlichen Orten wahrgenommen, kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, solange sich sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit).

  • LG Düsseldorf, 04.06.2019 - 4b O 7/19

    Patentrechtliche Unterlassungsklagen um den UMTS- und den LTE Standard

    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (vgl. OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).

    Offen bleiben kann die Frage dann, wenn die Klägerin sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388).

    Maßgeblich dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit; OLG München, BeckRS 2018, 21416; OLG Düsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; OLG Düsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).

    Wird hierbei die Geschäftsführung von mehreren Geschäftsführern an unterschiedlichen Orten wahrgenommen, kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, solange sich sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit).

  • KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der

    Die analoge Anwendung ist dann gerechtfertigt, wenn es im Verantwortungsbereich des Rechtsmittelklägers liegt, den zum Erfolg führenden Umstand nicht bereits früher herbeigeführt zu haben (siehe BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 103/59 -, BGHZ 31, 342-351, Rn. 34; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Rn. 26, juris).
  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 41/16

    Prozesskostensicherheit (4) II

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 40/16

    Prozesskostensicherheit (4) I

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 38/16

    Prozesskostensicherheit (4)

  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 5 U 58/18

    Keine Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO für Klägerin mit Sitz in

  • LG München I, 17.01.2019 - 7 O 3277/18

    Verwaltungssitz einer Konzernuntergesellschaft

  • OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer positiven bzw. negativen

  • OLG Hamburg, 02.05.2019 - 3 U 182/17

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Arrestierung eines

  • OLG Stuttgart, 26.06.2018 - 6 U 76/17

    Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers

  • OLG Frankfurt, 07.04.2021 - 28 U 6/19B
  • LG München I, 30.11.2017 - 7 O 2141/17

    Feststellung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Kapitalgesellschaft

  • LG München I, 28.06.2017 - 21 O 22884/16

    Schadensersatz, Mitgliedstaat, Prozesskosten, Kostenerstattung, Frist, Ermessen,

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