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   BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11   

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https://dejure.org/2012,13637
BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11 (https://dejure.org/2012,13637)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2012 - X ZR 5/11 (https://dejure.org/2012,13637)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - X ZR 5/11 (https://dejure.org/2012,13637)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 528 BGB, § 812 BGB, §§ 812 ff BGB
    Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers: Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemischten Schenkung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin

  • rewis.io

    Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers: Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemischten Schenkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528; BGB § 812 ff.
    Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übertragung von Grundeigentum nicht als gemischte Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen einer gemischten Schenkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 146/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11
    Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung hat (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626).
  • BGH, 21.05.1986 - IVa ZR 171/84

    Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch als Voraussetzung für einen

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11
    Voraussetzung ist zunächst, dass dem Beschenkten objektiv eine Leistung des Schenkers zugewandt wird, die den Wert der versprochenen Gegenleistung überwiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135, vom 18. Mai 1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790).
  • BGH, 18.05.1990 - V ZR 304/88

    Gemischte Schenkung und Schenkungswiderruf nach Beendigung einer eheänlichen

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11
    Voraussetzung ist zunächst, dass dem Beschenkten objektiv eine Leistung des Schenkers zugewandt wird, die den Wert der versprochenen Gegenleistung überwiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135, vom 18. Mai 1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 374/94

    Gegenstand einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11
    Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754).
  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97

    Berücksichtigung vermögensmindernder Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11
    Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung hat (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 146/52, NJW 1953, 501; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626).
  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - X ZR 5/11
    Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10, NJW 2012, 605 = FamRZ 2012, 207).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2015 - 2 U 47/14

    Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks: Gemischte Schenkung über ein

    Bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen bedarf es insbesondere nicht eines Überwiegens des unentgeltlichen Charakters des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen; der Wert der geschenkten Zuwendung muss also nicht mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen betragen (BGH, Urt. v. 15. Mai 2012 - X ZR 5/11 -, ZEV 2013, 213; BGH, Urt. v. 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 -, NJW 2012, 605; Gehrlein in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, § 516, Rdnr. 12, m.w.N.; siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 246/98 -, NJ 2000, 598, m.w.N.).

    Erforderlich ist jedoch, dass der Beschenkte durch einen Überschuss des Wertes der Zuwendung verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich des Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden (BGH, Urt. v. 15.5.2012, X ZR 5/11, aaO).

  • OLG München, 15.07.2015 - 27 U 4775/11

    Keine Rückabwicklung eines Hofübergabevertrages

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können diese Grundsätze auch bei der Übertragung von Grundstücken im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2012, Az.: X ZR 5/11; BGH, Urteil vom 27.06.1990, XII ZR 95/89).
  • LG Frankfurt/Main, 02.09.2021 - 12 O 119/21

    Gewährung von Baukindergeld bei gemischter Schenkung

    Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden (BGH Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 5/11, BeckRS 2012, 12891 Rn. 15).
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