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   BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03   

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https://dejure.org/2005,2072
BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03 (https://dejure.org/2005,2072)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2005 - X ZR 51/03 (https://dejure.org/2005,2072)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2005 - X ZR 51/03 (https://dejure.org/2005,2072)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3638
  • MDR 2006, 255
  • FamRZ 2005, 1989
  • WM 2006, 56
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98

    Begriff des angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
    Allerdings gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesgemäßer", d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unterhalt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird.

    Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1).

    Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu bedenken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Beklagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu berufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488).

  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 326/98

    Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Kündigung des Architekten- bzw.

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99

    Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
    Sie begründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Kollhosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.).
  • BGH, 28.09.2000 - VII ZR 57/00

    Streitgegenstand bei Honorarklage eines Architekten

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
    Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1).
  • OLG Köln, 02.12.2016 - 1 U 21/16

    Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen

    Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen und damit auch im Schenkungsrecht ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. September 2005 - X ZR 51/03 - Rz. 8).
  • LG Köln, 22.03.2016 - 22 O 396/10

    Rückgewähr einer Schenkung wegen Gewährung einer ergänzenden Sozialhilfe für den

    Die Einrede des Notbedarfs führt im Fall ihrer Begründetheit nicht zu einer dauerhaften Abweisung der Klage als unbegründet, sondern nur als derzeit unbegründet, weil sie nur die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs für die Zeit ihres Bestehens hindert (BGH, Urteil vom 06.09.2005, X ZR 51/03, zitiert nach juris Rn. 6).
  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

    Schließlich dringt die Revision auch nicht mit der Rüge durch, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die anspruchshemmende (Sen.Urt. v. 6.9.2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 3638) Einrede versagt, sie sei derzeit ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts zur Rückgewähr nicht in der Lage.
  • SG Aachen, 08.11.2016 - S 20 SO 34/16

    Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe

    Mit dem standesgemäßen Unterhalt ist der angemessene Unterhalt im Sinne eines Notbedarfs gemeint (BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 126/98; Urteil vom 06.09.2005 - X ZR 51/03; Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 529 Rn. 3).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 14c O 205/11

    Sozialamt Hausrückforderung

    Denn bei der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB handelt es sich lediglich um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht; insoweit ist sie einer nicht fälligen Forderung vergleichbar mit der Folge, dass die Klage nicht endgültig als unbegründet abgewiesen werden darf (BGH NJW 2005, 3638).
  • AG Dinslaken, 06.07.2023 - 32 C 147/22
    Die Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 6. September 2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 51).
  • VG Münster, 17.07.2014 - 6 K 427/13
    Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht, vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 - X ZR 51/03 -, NJW 2005, 3638.
  • OLG Nürnberg, 12.05.2022 - 13 U 3853/21

    Bausparverträge, Schenkungsvertrag, Sittenwidrigkeit, Angemessener Unterhalt,

    Damit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht, die Klage ist in einem solchen Fall als derzeit unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2005 - X ZR 51/03, unter IV.1.).
  • AG Dinslaken, 01.06.2023 - 32 C 219/22
    Die Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 6. September 2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 51).
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