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   BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03   

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https://dejure.org/2005,2072
BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03 (https://dejure.org/2005,2072)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2005 - X ZR 51/03 (https://dejure.org/2005,2072)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2005 - X ZR 51/03 (https://dejure.org/2005,2072)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3638
  • MDR 2006, 255
  • FamRZ 2005, 1989
  • WM 2006, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 02.12.2016 - 1 U 21/16

    Rückforderung eines im Wege vorweg genommener Erbfolge übertragenen

    Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen und damit auch im Schenkungsrecht ist der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. September 2005 - X ZR 51/03 - Rz. 8).
  • LG Köln, 22.03.2016 - 22 O 396/10

    Rückgewähr einer Schenkung wegen Gewährung einer ergänzenden Sozialhilfe für den

    Die Einrede des Notbedarfs führt im Fall ihrer Begründetheit nicht zu einer dauerhaften Abweisung der Klage als unbegründet, sondern nur als derzeit unbegründet, weil sie nur die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs für die Zeit ihres Bestehens hindert (BGH, Urteil vom 06.09.2005, X ZR 51/03, zitiert nach juris Rn. 6).
  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

    Schließlich dringt die Revision auch nicht mit der Rüge durch, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die anspruchshemmende (Sen.Urt. v. 6.9.2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 3638) Einrede versagt, sie sei derzeit ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts zur Rückgewähr nicht in der Lage.
  • SG Aachen, 08.11.2016 - S 20 SO 34/16

    Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe

    Mit dem standesgemäßen Unterhalt ist der angemessene Unterhalt im Sinne eines Notbedarfs gemeint (BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 126/98; Urteil vom 06.09.2005 - X ZR 51/03; Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 529 Rn. 3).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 14c O 205/11

    Sozialamt Hausrückforderung

    Denn bei der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB handelt es sich lediglich um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht; insoweit ist sie einer nicht fälligen Forderung vergleichbar mit der Folge, dass die Klage nicht endgültig als unbegründet abgewiesen werden darf (BGH NJW 2005, 3638).
  • VG Münster, 17.07.2014 - 6 K 427/13
    Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht, vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 - X ZR 51/03 -, NJW 2005, 3638.
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