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   BGH, 01.03.2021 - X ZR 54/19   

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BGH, 01.03.2021 - X ZR 54/19 (https://dejure.org/2021,5803)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2021 - X ZR 54/19 (https://dejure.org/2021,5803)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2021 - X ZR 54/19 (https://dejure.org/2021,5803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Zivilprozess: Antrag auf Prozesskostensicherheit in der Berufungsinstanz gegen eine Klagepartei aus dem Vereinigten Königreich nach Wirksamwerden des Brexit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BrexitÜG § 1
    Patentnichtigkeitsverfahren eines im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmens; Festsetzung des Streitwerts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kläger aus Großbritannien - und die Prozesskostensicherheit

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Ausländersicherheit nach Brexit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00

    Sicherheitsleistung eines im Ausland ansässigen Beklagten

    Auszug aus BGH, 01.03.2021 - X ZR 54/19
    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21

    Antrag auf Anordnung einer durch eine Prozesspartei zu erbringenden

    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).

  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 68/21

    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit: Zulässigkeit in einer höheren

    a) Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, WM 2021, 2295 Rn. 19; vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 9; Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630, juris Rn. 7).

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in einer höheren Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, WM 2021, 2295 Rn. 19; vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05 Rn. 9; Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630, juris Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2022 - 2 U 8/18

    Ansprüche wegen vermeintlicher Patentverletzung; Rechtskräftige Vernichtung eines

    Denn erst mit dem Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft am 31.12.2020 sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Prozesskostensicherheit entstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2021, Az.: X ZR 54/19, GRUR-RS 2021, 4858).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem auch von den Beklagten zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs entnehmen, der sich mit der Geltendmachung des Verlangens in der Berufungsinstanz gegen eine im Vereinigten Königreich ansässige Klägerin nach Ablauf der genannten Übergangsfrist befasst (BGH, Beschl. v. 01.03.2021, Az.: X ZR 54/19, GRUR-RS 2021, 4858).

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 3 U 60/22

    Weihrauchextrakt

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630; BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - X ZR 54/19, GRUR-RS 2021, 4858 Rn. 8 ff.).
  • LG Offenburg, 11.05.2021 - 2 O 20/21

    Zivilprozess: Prozesskostensicherheit durch einen deutschen Kläger mit

    Der Übergangszeitraum nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 29 S. 7), während dessen das Vereinigte Königreich gemäß § 1 BrexitÜG im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat galt, ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen (BGH, Beschl. v. 01.03.2021 - X ZR 54/19, GRUR-RS 2021, 4858 Rn. 7).

    Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Beschl. v. 01.03.2021 - X ZR 54/19, GRUR-RS 2021, 4858) ergibt sich vorliegend nichts Abweichendes, da die in dieser Entscheidung vorhandene Konstellation eines Eintritts der Voraussetzungen des § 110 ZPO im Instanzenzug hier nicht in Rede steht.

  • OLG Frankfurt, 09.09.2021 - 11 U 84/18

    Sicherheitsleistung gemäß § 110 ZPO seit dem Brexit

    Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 2), wonach die Voraussetzungen des § 110 II Nr. 1, 2 ZPO für das Vereinigte Königreich nicht gegeben sind.

    Denn die erst im Zuge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eingetretenen Voraussetzungen lagen bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht vor und in der Berufungsinstanz hat vor dem Verlangen noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 8 f.).

  • LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17

    Prozesskostensicherheit einer Privatperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im

    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache für alle Rechtszüge erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - X ZR 54/19).

    Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Beschluss vom 01.03.2021 (X ZR 54/19), mit dem er einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen eine Prozesskostensicherheit auferlegte, mit dieser Frage nicht erkennbar auseinander.

  • LG Hamburg, 29.03.2022 - 310 O 113/14
    b) Diese Vorschrift hat in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts, in denen ab dem 01.01.2021 die Leistung von Prozesskostensicherheiten gegenüber Klägerinnen angeordnet wurde, die im Vereinigten Königreich ansässig waren, keine Beachtung gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Ni 20/20 (EP), juris Rn. 4 ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16275
BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19 (https://dejure.org/2021,16275)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2021 - X ZR 54/19 (https://dejure.org/2021,16275)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2021 - X ZR 54/19 (https://dejure.org/2021,16275)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Ceroxid und Katalysator für die Abgasreinigung" als Erfindung und Neuheit

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitssache: Voraussetzung einer die Neuheit ausschließenden Offenbarung; Entgegenhaltung mit Aufzeigung eines Wegs für die Verwirklichung einer Ausführungsform mit anderen Eigenschaften - Cerdioxid

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 54 ; PatG § 3
    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Ceroxid und Katalysator für die Abgasreinigung" als Erfindung und Neuheit

  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 54 ; PatG § 3
    A) Eine die Neuheit ausschließende Offenbarung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine Entgegenhaltung Patentschutz für ein Erzeugnis mit bestimmten Eigenschaften beansprucht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Cerdioxid

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine die Neuheit ausschließende Offenbarung gegeben?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 953
  • GRUR 2021, 1043
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.2019 - X ZR 32/17

    Offenbarung eines Patentanspruchs bei über Wertebereich hinausgehender Lehre

    Auszug aus BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19
    (3) Die Rechtsprechung des Senats, wonach es für die ausführbare Offenbarung einer technischen Lehre nach Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG nicht erforderlich ist, für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzuzeigen (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 20 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 17. Januar 2017 - X ZR 11/15, GRUR 2017, 493 Rn. 36 - Borrelioseassay; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 42 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I), führt entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einer anderen Beurteilung.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein nach oben offener Bereich nur dann ausführbar offenbart, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 45 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 36/17 Rn. 104).

  • BGH, 12.03.2019 - X ZR 34/17

    Cer-Zirkonium-Mischoxid II

    Auszug aus BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein nach oben offener Bereich nur dann ausführbar offenbart, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 45 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 36/17 Rn. 104).
  • BGH, 11.09.2013 - X ZB 8/12

    Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren

    Auszug aus BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19
    (3) Die Rechtsprechung des Senats, wonach es für die ausführbare Offenbarung einer technischen Lehre nach Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG nicht erforderlich ist, für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzuzeigen (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 20 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 17. Januar 2017 - X ZR 11/15, GRUR 2017, 493 Rn. 36 - Borrelioseassay; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 42 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I), führt entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17

    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein nach oben offener Bereich nur dann ausführbar offenbart, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 45 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 36/17 Rn. 104).
  • BGH, 17.01.2017 - X ZR 11/15

    Patentnichtigkeitsverfahren: Ausführbare Offenbarung eines In-vitro-Verfahrens

    Auszug aus BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19
    (3) Die Rechtsprechung des Senats, wonach es für die ausführbare Offenbarung einer technischen Lehre nach Art. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG nicht erforderlich ist, für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzuzeigen (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 20 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 17. Januar 2017 - X ZR 11/15, GRUR 2017, 493 Rn. 36 - Borrelioseassay; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 42 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I), führt entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Memantin; BGH GRUR 2021, 1043, 1044 - Cerdioxid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016, Az. I-2 U 55/15, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.06.2022 - X ZR 53/20

    Datensendeleistung - Patentnichtigkeitsverfahren: Offenbarung eines Verfahrens

    Eine Vorrichtung, die bestimmte Funktionen aufweist, ist durch eine Entgegenhaltung nur dann offenbart, wenn darin ein ausführbarer Weg aufgezeigt wird, sie herzustellen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19, GRUR 2021, 1043 Rn. 40 - Cerdioxid).

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lässt, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften verwirklichen lassen (zuletzt BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19, GRUR 2021, 1043 Rn. 40 - Cerdioxid).

  • BPatG, 01.06.2022 - 3 Ni 37/20
    Ein in einer Richtung begrenzter Wertebereich ist somit nur dann ausführbar offenbart, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereiches erschöpft, sondern eine darüberhinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH GRUR 2019, 713 Rn. 45 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil v. 6. August 2019, X ZR 36/17, BeckRS 2019, 24411, Rn. 104; BGH GRUR 2021, 1043 Rn. 57 - Cerdioxid).

    Damit stellt die Nacharbeitung K18b keinen Beweis dafür dar, dass vor dem Zeitrang des Streitpatents Mischoxide mit den patentgemäßen Merkmalen sich bei der in K18 offenbarten Vorgehensweise zwangsläufig eingestellt hätten (vgl. auch BGH GRUR 2021, 1043-1048 - Ceroxid).

  • BPatG, 08.06.2021 - 3 Ni 33/19
    Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Entgegenhaltung die konkrete technische Lehre des Streitpatents unmittelbar und eindeutig offenbart mit der Folge, dass das Streitpatent diese wegen fehlender Neuheit nicht mehr für sich beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 54/19 - Cerdioxid, GRUR 2011, 1043, Rn.45).
  • BPatG, 17.01.2023 - 8 Ni 5/23
    So muss sich, um die Neuheit eines Erzeugnisses mit bestimmten Eigenschaften zu verneinen, der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lassen, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen (vgl. BGH GRUR 2021, 1043, Rn. 40 - Cerdioxid; Schulte, 11. Aufl., § 3, Rn. 97 m.w.N.).
  • BPatG, 17.01.2023 - 8 Ni 6/23
    So muss sich, um die Neuheit eines Erzeugnisses mit bestimmten Eigenschaften zu verneinen, der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig eine konkrete technische Lehre entnehmen lassen, mit der sich die beanspruchten Eigenschaften erreichen lassen (vgl. BGH GRUR 2021, 1043, Rn. 40 - Cerdioxid; Schulte, 11. Aufl., § 3, Rn. 97 m.w.N.).
  • BPatG, 30.08.2023 - 9 W (pat) 6/21
    Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH GRUR 2021, 1043 ff. - Cerdioxid; vgl. auch: Urteil vom 6. Juni 2015 - X ZR 67/13).
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Differenz zwischen den verauslagten Gerichtskosten und dem sich auf der Grundlage des niedrigeren Streitwerts ergebenden Betrag

  • rechtsportal.de

    Kein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Differenz zwischen den verauslagten Gerichtskosten und dem sich auf der Grundlage des niedrigeren Streitwerts ergebenden Betrag

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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