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   BGH, 13.08.2013 - X ZR 73/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25674
BGH, 13.08.2013 - X ZR 73/12 (https://dejure.org/2013,25674)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2013 - X ZR 73/12 (https://dejure.org/2013,25674)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2013 - X ZR 73/12 (https://dejure.org/2013,25674)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Druckdatenübertragungsverfahren

    § 121 Abs 2 PatG, § 93 ZPO
    Patentnichtigkeitsverfahren: Wirkung einer beschränkten Schutzrechtsverteidigung als sofortiges Anerkenntnis; Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage - Druckdatenübertragungsverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf ein Schutzrecht des Patentinhabers für die Vergangenheit und die Zukunft als sofortiges Anerkenntnis im Patentnichtigkeitsverfahren

  • kanzlei.biz

    Druckdatenübertragungsverfahren

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsverfahren: Wirkung einer beschränkten Schutzrechtsverteidigung als sofortiges Anerkenntnis; Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage - Druckdatenübertragungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; PatG § 121 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 93 ; PatG § 121 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Patentnichtigkeitsverfahren: Wirkung einer beschränkten Schutzrechtsverteidigung als sofortiges Anerkenntnis; Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage - Druckdatenübertragungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das sofortige Anerkenntnis im Patentnichtigkeitsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im Patentnichtigkeitsverfahren steht nur eingeschränkte Verteidigung von Schutzrecht und Verzicht auf weiteren Schutz Anerkenntnis gleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im Patentnichtigkeitsverfahren steht nur eingeschränkte Verteidigung von Schutzrecht und Verzicht auf weiteren Schutz Anerkenntnis gleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 1282
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.1983 - X ZR 15/82

    Nichtigkeit eines Patents (Vorrichtung zum automatischen Füllen der Randfugen von

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - X ZR 73/12
    Dies kann dadurch geschehen, dass der Patentinhaber beim Patentamt die Beschränkung des Streitpatents beantragt und auf das Recht zur Rücknahme dieses Antrags verzichtet, nicht aber durch einen nur gegenüber einzelnen Personen erklärten Verzicht auf die Rechte aus dem Patent (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983, X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung) oder wenn er insoweit einen zulässigen Beschränkungsantrag stellt und auf das Recht auf Rücknahme dieses Antrags verzichtet (BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 26/00, GRUR 2004, 138, 141 - Dynamisches Mikrofon).

    Diese Erklärung ist bei interessengerechter Auslegung als Verzicht auf einen weitergehenden Schutz für Vergangenheit und Zukunft zu verstehen und steht deshalb nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats (GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung) einem Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO gleich.

  • BGH, 29.07.2003 - X ZR 26/00

    "Dynamisches Mikrofon"; Kosten des Verfahrens bei sofortigem Verzicht auf das

    Auszug aus BGH, 13.08.2013 - X ZR 73/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung) oder wenn er insoweit einen zulässigen Beschränkungsantrag stellt und auf das Recht auf Rücknahme dieses Antrags verzichtet (BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 26/00, GRUR 2004, 138, 141 - Dynamisches Mikrofon).
  • BGH, 27.06.2023 - X ZR 59/21

    Anzeigemonitor

    Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potenziellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 47 - Druckdatenübertragungsverfahren).

    aa) Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potenziellen Nichtigkeitskläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren).

  • BPatG, 12.03.2021 - 6 Ni 4/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüberhinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12 -, GRUR 2013, 1282 Rn. 47; Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung) oder wenn er insoweit einen zulässigen Beschränkungsantrag stellt und auf das Recht auf Rücknahme dieses Antrags verzichtet (BGH, Urteil vom 29. Juli 2003 - X ZR 26/00, GRUR 2004, 138, 141 - Dynamisches Mikrofon).
  • BPatG, 04.12.2014 - 7 Ni 28/14

    Beurteilung der Patentfähigkeit eines "Teilbaren Kletterschuhs einer

    Denn nach dem auch im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, wobei es im Patentnichtigkeitsverfahren einem sofortigen Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO gleichsteht, wenn der Patentinhaber in der Klageerwiderung das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2013, 1282 [47] - Druckdatenübertragungsverfahren, m. w. N.; Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 84 Rdn. 27 ff., 44 ff.).
  • BPatG, 23.10.2014 - 7 Ni 28/14
    Denn nach dem auch im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, wobei es im Patentnichtigkeitsverfahren einem sofortigen Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO gleichsteht, wenn der Patentinhaber in der Klageerwiderung das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2013, 1282 [47] - Druckdatenübertragungsverfahren, m. w. N.; Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 84 Rdn. 27 ff., 44 ff.).
  • BPatG, 18.06.2021 - 4 Ni 31/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 2013, 1282, Rdnr. 49 - Druckdatenübertragungsverfahren) genügt für ein (Teil)Anerkenntnis nicht ein nur gegenüber einzelnen Personen wie vorliegend gegenüber der Klägerin erklärter Verzicht auf die Rechte aus dem Streitpatent.
  • BPatG, 14.12.2021 - 1 Ni 23/19
    Die Beklagte hat eine dem Anerkenntnis nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO gleichkommende Erklärung nicht sofort, sondern erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium abgegeben (vgl. BGH GRUR 2013, 1282 - Druckdatenübertragungsverfahren).
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