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   BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15   

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https://dejure.org/2016,52516
BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15 (https://dejure.org/2016,52516)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2016 - X ZR 75/15 (https://dejure.org/2016,52516)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - X ZR 75/15 (https://dejure.org/2016,52516)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 EGV 261/2004
    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesicherten Gepäckwagen als außergewöhnlicher Umstand

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer Außenposition abgestellten Flugzeugs durch einen nicht hinreichend gesicherten Gepäckwagen; Bewertung der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis der normalen ...

  • reise-recht-wiki.de

    Beschädigung eines Flugzeugs durch einen nicht hinreichend gesicherten Gepäckwagen

  • rewis.io

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesicherten Gepäckwagen als außergewöhnlicher Umstand

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luft

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3
    Kein Ausschluss von Ausgleichsansprüchen wegen Verspätung bei Beschädigung eines Flugzeugs durch Kollision mit einem Gepäckwagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3
    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer Außenposition abgestellten Flugzeugs durch einen nicht hinreichend gesicherten Gepäckwagen; Bewertung der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis der normalen ...

  • rechtsportal.de

    FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3
    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer Außenposition abgestellten Flugzeugs durch einen nicht hinreichend gesicherten Gepäckwagen; Bewertung der Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis der normalen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesicherten Gepäckwagen als außergewöhnlicher Umstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschädigung eines Flugzeugs durch einen Gepäckwagen als außergewöhnlicher Umstand

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch wegen Verspätung nach Kollision eines Gepäckwagens mit einem abgestellten Flugzeug

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung durch Kollision mit Gepäckwagen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung bei Kollision mit einem Gepäckwagen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wichtig für Fluggäste zu wissen: Wann besteht ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung und wann nicht?

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung bei Kollision mit einem Gepäckwagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 956
  • MDR 2017, 325
  • VersR 2017, 444
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH NJW 2014, 861 Rn. 11; NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Hierzu zählen von außen einwirkende Umstände, insbesondere ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26; Siewert/Condor Rn. 19; van der Lans/KLM Rn. 38), Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair Rn. 34) oder eine Kollision mit Vögeln (BGH NJW 2014, 861 Rn. 13), aber ein auch den Betrieb beeinträchtigender Streik (BGHZ 194, 258 Rn. 7 ff.; BGH NJW 2014, 3303 Rn. 14) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26).

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH NJW 2014, 861 Rn. 11; NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Hierzu zählen von außen einwirkende Umstände, insbesondere ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26; Siewert/Condor Rn. 19; van der Lans/KLM Rn. 38), Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair Rn. 34) oder eine Kollision mit Vögeln (BGH NJW 2014, 861 Rn. 13), aber ein auch den Betrieb beeinträchtigender Streik (BGHZ 194, 258 Rn. 7 ff.; BGH NJW 2014, 3303 Rn. 14) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26).

  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH NJW 2014, 861 Rn. 11; NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Hierzu zählen von außen einwirkende Umstände, insbesondere ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26; Siewert/Condor Rn. 19; van der Lans/KLM Rn. 38), Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch (EuGH - McDonagh/Ryanair Rn. 34) oder eine Kollision mit Vögeln (BGH NJW 2014, 861 Rn. 13), aber ein auch den Betrieb beeinträchtigender Streik (BGHZ 194, 258 Rn. 7 ff.; BGH NJW 2014, 3303 Rn. 14) oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat (EuGH - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-549/09

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).
  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand der

    Ein Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - X ZR 75/15 -, Rn. 11, juris).
  • LG Landshut, 14.12.2018 - 14 S 2813/18

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung - Gewitter am

    Der BGH hat in einer Entscheidung vom 20.12.2016 (NJW 2017, 956) zum Thema außergewöhnliche Umstände ausgeführt, dass es sich um Umstände handelt, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

    In der Rechtsprechung des EuGH (deutlich Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 - van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 - Sturgeon/Condor) wie auch des BGH (Urt. v. 20.12.2016, X ZR 75/15, Rn. 20 - juris) ist anerkannt, dass der Umstand, dass ein bestimmtes Ereignis typischerweise zu Ersatzansprüchen des Luftfahrtunternehmens gegen Dritte führt, für die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, von Bedeutung ist und bejahendenfalls tendenziell gegen seine Annahme spricht.
  • AG Hannover, 07.02.2018 - 462 C 3790/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Das Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus den Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH, Urt. v. 20.12.2016 - X ZR 75/15; vgl. auch Entscheidung des LG Stuttgart, Urt. v. 7.12.2017 - 5 S 103/17).
  • AG Köln, 22.01.2018 - 142 C 293/17

    Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme

    So kommen versteckte Fabrikationsfehler, schlechte Wetterbedingungen, Sabotageakte etc. auch außerhalb und unabhängig von dem Flugbetrieb vor, während es etwa zu Zusammenstößen des Flugzeuges mit einem Treppenfahrzeug oder Gepäckwagen auf dem Flughafen (EuGH, "van der Lans", Rs. C-257/14, Urteil v. 17.9.2015; BGH, Urteil vom 20.12.2016 - X ZR 75/15 - zitiert nach juris) nur kommen kann, weil diese Fahrzeuge normaler Bestandteil des Flugbetriebes sind.
  • AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 67/17

    Das Übliche übersteigende Krankmeldungsrate als außergewöhnliche Umstände

    So kommen versteckte Fabrikationsfehler, schlechte Wetterbedingungen, Sabotageakte etc. auch ausserhalb und unabhängig von dem Flugbetrieb vor, während es etwa zu Zusammenstössen eines Flugzeuges mit einem Treppenfahrzeug oder Gepäckwagen auf dem Flughafen (EuGH, "van der Lans", Rs. C-257/14, Urteil v. 17.9.2015; BGH, Urteil vom 20.12.2016 - X ZR 75/15 - zitiert nach juris) nur kommen kann, weil sie zum Flugbetrieb gehören und Teil desselben sind.
  • AG Hannover, 06.02.2018 - 462 C 2065/17

    Flugverspätung - Ausgleichsleistungsanspruch Fluggast

    Das Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH Urteil vom 20.12.2016 - X ZR 75/15-, vgl. auch Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 7.12.2017, 5 S 103/17).
  • AG Köln, 24.04.2017 - 142 C 517/15

    Kein außergewöhnlicher Umstand bei Startabbruch wegen "Wirbelschleppen" des zuvor

    So kommen versteckte Fabrikationsfehler, schlechte Wetterbedingungen, Sabotageakte etc. auch ausserhalb und unabhängig von dem Flugbetrieb vor, während es etwa zu Zusammenstössen des Flugzeuges mit einem Treppenfahrzeug oder Gepäckwagen auf dem Flughafen (EuGH, "van der Lans", Rs. C-257/14, Urteil v. 17.9.2015; BGH, Urteil vom 20.12.2016 - X ZR 75/15 - zitiert nach juris) nur kommen kann, weil sie zum Flugbetrieb gehören und Teil desselben sind.
  • LG Landshut, 25.04.2017 - 12 S 209/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ außergewöhnlicher Umstand/ Flugangst des Passagiers

    Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2016 (NJW 2017, 956) zum Thema außergewöhnliche Umstände ausgeführt, dass es sich um Umstände handelt, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.
  • AG Düsseldorf, 09.04.2020 - 54 C 173/19
    Demgegenüber stellen Gefahren, die typischerweise mit dem Betrieb eines Flugzeugs verbunden sind, regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände dar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. X ZR 75/15).
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