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   BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13   

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https://dejure.org/2015,5877
BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13 (https://dejure.org/2015,5877)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2015 - X ZR 76/13 (https://dejure.org/2015,5877)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2015 - X ZR 76/13 (https://dejure.org/2015,5877)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stabilisierung der Wasserqualität

    § 21 Abs 1 Nr 2 PatG, § 280 BGB, § 675 BGB
    Beurteilung der Widerruflichkeit eines erteilten Verfahrenspatents im Schadensersatzprozess gegen den Patentanwalt: Prüfung hinreichender Offenbarung und Ausführbarkeit einer Erfindung - Stabilisierung der Wasserqualität

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ob dem Gegenstand eines Patents Patentfähigkeit zukommt, muss vom Gericht entschieden werden und darf nicht einem Sachverständigen überlassen werden

  • IWW

    § 147 PatG, § 147 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 PatG, § 147 Abs. 3 Satz 3 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG, § 14 PatG, § 3 PatG, § 4 PatG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung für einen Patentanspruch

  • rewis.io

    Beurteilung der Widerruflichkeit eines erteilten Verfahrenspatents im Schadensersatzprozess gegen den Patentanwalt: Prüfung hinreichender Offenbarung und Ausführbarkeit einer Erfindung - Stabilisierung der Wasserqualität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 21 Abs. 1 Nr. 2
    Deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung für einen Patentanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Haftung, wenn das Patent flöten geht...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sachverständiger darf nicht Rechtsfragen wie die der Patentfähigkeit prüfen

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Stabilisierung der Wasserqualität

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachverständiger darf nicht Rechtsfragen wie die der Patentfähigkeit prüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 472
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    (1) Ob eine Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist ebenso eine Rechtsfrage wie die Frage, ob dem Gegenstand eines Patents Patentfähigkeit zukommt (vgl. zur erfinderischen Tätigkeit: BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/12, GRUR 2012, 378 Rn. 16 - Installiereinrichtung II).

    Insoweit wird es insbesondere darauf ankommen, ob der Fachmann Veranlassung hatte, die im Stand der Technik bekannten Elemente der erfindungsgemäßen Lehre in einer Weise zu verarbeiten und gegebenenfalls mit Hilfe seines Fachwissens abzuändern oder weiterzuentwickeln, dass sich hieraus der Gegenstand der Erfindung ergab (s. etwa BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 16 - Installiereinrichtung II, auch mit weiteren Erläuterungen zur Prüfung der erfinderischen Tätigkeit).

  • BGH, 11.05.2010 - X ZR 51/06

    Polymerisierbare Zementmischung

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Denn es ist die in den Ansprüchen in ihrer allgemeinsten Form umschriebene technische Lehre, welche dem Fachmann in der Patentschrift so deutlich und so detailliert offenbart sein muss, wie er dies benötigt, um mit Hilfe seiner als vorhanden vorausgesetzten Fachkenntnisse diese technische Lehre der Erfindung zumindest auf einem praktisch gangbaren Weg auszuführen und hierdurch den technischen Erfolg der Erfindung zu erzielen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, 903 - polymerisierbare Zementmischung).

    Die Beweislast für die mangelnde Ausführbarkeit trifft im Patentnichtigkeitsverfahren den Kläger (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, 903 - polymerisierbare Zementmischung), und auch im Einspruchsverfahren liegt die materielle Beweislast beim Einsprechenden, da das Patent nur dann widerrufen werden darf, wenn feststeht, dass es zu Unrecht erteilt worden ist.

  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16) genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Es obliegt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Haftungsprozess dem Beklagten, die mangelnde Ausführbarkeit der patentierten Lehre darzutun und zu beweisen, da er sich auf diesen ihm günstigen Umstand beruft (BGH, Urteil vom 22. Juni 1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 232; Urteil vom 14. November 1978 - VI ZR 112/77, BGHZ 72, 328, 330; Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, NJW-RR 2004, 1649).
  • BGH, 18.03.2014 - X ZR 77/12

    Proteintrennung - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Maßgeblich ist dabei der Sinngehalt der Veröffentlichung, d.h. diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 18. März 2014 - X ZR 77/12, GRUR 2014, 758 Rn. 39 - Proteintrennung).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Ist eine Rechtsbehelfsschrift an das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasste Gericht statt an das zuständige Rechtsmittelgericht gesendet worden, gebietet es die nachwirkende prozessuale Fürsorgepflicht generell, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, da die Ermittlung des richtigen Adressaten mit keinen Schwierigkeiten verbunden ist (BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175).
  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 56/08

    Kettenradanordnung II

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Die Prüfung dieser Rechtsfrage darf daher nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden (vgl. im Hinblick auf die Auslegung eines Patentanspruchs: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04, BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 56/08, BGHZ 184, 49 - Kettenradanordnung II).
  • BGH, 28.04.1999 - X ZB 12/98

    Flächenschleifmaschine

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Dies ist sie vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH, Beschluss vom 28. April 1999 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 920, 922 - Flächenschleifmaschine).
  • BGH, 02.12.2014 - X ZR 151/12

    Zwangsmischer - Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung der Bekanntheit der

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    Hierzu wird im Einzelnen aufzuzeigen sein, inwiefern die im Einspruch eher kursorisch behandelten, vornehmlich aus Patentveröffentlichungen bestehenden Entgegenhaltungen es gerechtfertigt hätten, das der Klägerin erteilte Patent ganz oder teilweise zu widerrufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - X ZR 151/12, juris - Zwangsmischer).
  • BPatG, 15.09.2008 - 17 W (pat) 303/06

    Anforderungen an die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs beim Deutschen Patent-

    Auszug aus BGH, 03.02.2015 - X ZR 76/13
    cc) Es kann deshalb offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die sich auf eine zu dieser Frage ergangene Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 15. September 2008 - 17 W (pat) 303/06, juris) beruft, eine Einreichung beim Patentgericht zur Unzulässigkeit eines Einspruchs geführt hat.
  • BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58

    Pflichten des Armenanwalts

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 211/00

    Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess wegen des Verjährenlassens

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04

    Seitenspiegel

  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 6/12

    Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens: Erstattungsfähigkeit von Rechts- und

  • BPatG, 19.02.2019 - 4 Ni 48/17

    Verschleißschutzschicht - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    1.1 Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind, wobei die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre auch nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden darf, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität, m. w. N.).

    Es reicht aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents dem Fachmann zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2013, 272 - Neutrale Vorläuferzellen; siehe bereits GRUR 2001, 803 - Taxol).

    Es entspricht deshalb auch der ständigen Rechtsprechung, dass die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden darf, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität, m. w. N.).

    Zu beachten ist ferner, dass selbst dann, wenn eine bestimmte Wirkung nicht nur ein erfindungsgemäßer Vorteil ist, der der Befolgung der technischen Lehre der Erfindung zugeschrieben wird, sondern notwendiger Bestandteil dieser Lehre ist und deshalb erzielt werden muss, es gleichwohl genügen kann, wenn die Wirkung nur in geringem Maße oder nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, sofern der erzielbare Erfolg noch praktisch erheblich ist (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität).

  • BGH, 16.08.2016 - X ZR 96/14

    Berufungsverfahren: Verneinung der Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich

    2001, 1070 Rn. 40 - Schalungselement; Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 43 - Stabilisierung der Wasserqualität).
  • BGH, 21.06.2022 - X ZR 53/20

    Datensendeleistung - Patentnichtigkeitsverfahren: Offenbarung eines Verfahrens

    Ausführbar ist eine technische Lehre grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Erzeugnisansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität und BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20, GRUR 2022, 813 Rn. 69 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren).

    Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung setzt auch in diesem Zusammenhang voraus, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12, Rn. 18; Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 34 - Stabilisierung der Wasserqualität).

    Ausführbar ist eine technische Lehre vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Erzeugnisansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität; BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20, GRUR 2022, 813 Rn. 69 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren).

  • BGH, 09.06.2015 - X ZR 51/13

    Einspritzventil - Patentnichtigkeitssache: Behandlung von in erster Instanz nicht

    Hierauf kommt es jedoch an, denn wenn dem Fachmann nicht wenigstens ein Weg zur Verfügung stünde, wie er eine nicht notwendigerweise mit allen ihr in der Patentschrift zugeschriebenen Vorteilen versehene (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität), aber doch praktisch brauchbare Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils in die Hand bekommen kann, wäre die Erfindung nicht im Sinne des Art. 11 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könnte.
  • BPatG, 01.10.2019 - 4 Ni 23/17
    1.1 Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind, wobei die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre auch nicht mit der Erreichung derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden darf, die dieser Lehre in der Beschreibung zugeschrieben werden (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität, m. w. N.).

    Ausführbar ist die Lehre vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität) oder dem Fachmann mit dem Patentanspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird (BGH, Urteil vom 8. Juni 2010, X ZR 71/08 m. w. H.).

  • BPatG, 09.12.2016 - 4 Ni 31/14

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Expandierbarer Stent und System zum Anbringen

    Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, d. h. wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und bei Verfahrensansprüchen diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die dort bezeichnet sind (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2011, 707 - Dentalgerätesatz; GRUR 1999, 920, 922 - Flächenschleifmaschine).

    Denn die Ausführbarkeit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre darf nicht mit der Erreichbarkeit derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden, die der Erfindung in der Beschreibung zugeschrieben werden (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität).

  • BGH, 29.03.2022 - X ZR 16/20

    Übertragungsleistungssteuerungsverfahren - Patentnichtigkeitsverfahren:

    aa) Grundsätzlich ist ausreichend, dass der Fachmann aufgrund der Angaben in der Patentschrift unter Rückgriff auf sein Fachwissen in der Lage ist, den Erfindungsgegenstand auszuführen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2022 - 4c O 63/22

    Feste Darreichungsform II

    es ist die in den Ansprüchen in ihrer allgemeinsten Form umschriebene technische Lehre, welche dem Fachmann in der Patentschrift so deutlich und so detailliert offenbart sein muss, wie er dies benötigt, um mit Hilfe seiner als vorhanden vorausgesetzten Fachkenntnisse diese technische Lehre der Erfindung zumindest auf einem praktisch gangbaren Weg auszuführen und hierdurch den technischen Erfolg der Erfindung zu erzielen (BGH, GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität).

    Dies ist sie vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH, GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität).

  • BPatG, 11.03.2021 - 1 Ni 5/19

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.

    Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentschrift enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Erfindung aufgrund der Gesamtoffenbarung so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 1980, 166, 168 - Doppelachsaggregat; BGH, GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität).

    Es reicht vielmehr, dass die Gesamtoffenbarung des Patents zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (vgl. BGH, aaO.; auch BGH, GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität; BGH GRUR, 2013, 272 - Neutrale Vorläuferzellen).

  • BPatG, 29.07.2015 - 4 Ni 34/13

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Ausführbarkeit besteht vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den Verfahrensansprüchen bezeichnet sind (BGH GRUR 2015, 472 -Stabilisierung der Wasserqualität).

    Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, so dass es insoweit auch keiner Erörterung der vom Bundesgerichtshof getroffenen Grenzziehung (hierzu BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität) bedarf.

  • BPatG, 16.05.2023 - 3 Ni 14/22
  • BPatG, 23.05.2017 - 4 Ni 12/16

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Vorderer Umwerfer mit

  • BGH, 25.01.2022 - X ZR 27/20

    Nichtigkeitsverfahren gegen ein mit Wirkung für die Bundesrepublik erteiltes

  • LG Düsseldorf, 20.12.2022 - 4c O 62/22

    Feste Darreichungsform

  • OLG Brandenburg, 12.01.2021 - 6 U 35/09

    Ansprüche des Mandanten wegen Schlechterfüllung eines Patentanwaltvertrages

  • BPatG, 17.12.2018 - 4 Ni 16/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Diagnose von Sepsis und

  • LG Düsseldorf, 24.05.2022 - 4c O 19/21

    Drahtgeflecht

  • BGH, 08.01.2019 - X ZR 58/17

    Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 070 223 (Streitpatents). Es

  • BGH, 17.12.2020 - X ZR 15/19

    Rechtsstreit um ein Patent bezüglich eines Verfahrens zur L-Aminosäureproduktion

  • LG München I, 29.09.2021 - 21 O 9793/21

    Befristete einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung

  • LG München I, 16.12.2022 - 21 O 12582/22

    Zeitliche Dringlichkeit bei notwendiger Untersuchung des mutmaßlich

  • BPatG, 16.07.2019 - 4 Ni 3/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Seilgartensicherung zum Schutz von Personen

  • BGH, 22.11.2018 - X ZR 33/17

    Patentfähigkeit eines Erdbaugitters und Verfahrens zu deren Herstellung;

  • BPatG, 02.10.2018 - 3 Ni 57/16
  • BPatG, 09.05.2017 - 4 Ni 19/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bandage, insbesondere als Tragelement einer

  • BPatG, 22.03.2023 - 8 Ni 9/23
  • BPatG, 27.01.2023 - 2 Ni 7/21
  • BGH, 08.03.2022 - X ZR 39/20

    Streitpatent betreffend einen Laser zur Photoablation mit regulierbarer

  • BPatG, 19.04.2018 - 15 W (pat) 9/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Orthopädische Vorrichtung zur Korrektur

  • BPatG, 14.07.2022 - 2 Ni 2/21
  • BPatG, 07.07.2022 - 5 Ni 43/20
  • BPatG, 17.02.2016 - 9 W (pat) 19/12

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Patents über ein Fahrzeugdach mit einer

  • LG München I, 02.12.2021 - 7 O 10571/20

    Urteilsveröffentlichung nach Patentverletzung im Bereich gesundheitsbezogener

  • LG München I, 25.04.2019 - 7 O 2141/17

    Frequenzumsetzung und Selektivität mit verschiedenen Filterdarstellungen als

  • BPatG, 15.09.2015 - 4 Ni 22/13

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

  • BPatG, 09.05.2022 - 6 Ni 20/20
  • BPatG, 04.03.2020 - 9 W (pat) 33/16
  • BPatG, 01.02.2018 - 14 W (pat) 19/15

    Patentfähigkeit der Erfingung "Vorrichtung zur Verbesserung der Qualität von

  • BPatG, 08.06.2021 - 3 Ni 33/19
  • BPatG, 14.07.2020 - 14 W (pat) 18/17
  • BPatG, 05.11.2019 - 8 W (pat) 25/17
  • BPatG, 04.07.2019 - 23 W (pat) 61/17
  • BPatG, 22.03.2022 - 35 W (pat) 422/20

    Gebrauchsmusterbeschwerdesache - "Vorrichtung zur Führung von Metallbändern mit

  • BPatG, 24.03.2021 - 5 Ni 32/18
  • BPatG, 14.01.2020 - 3 Ni 2/19
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