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   BGH, 15.03.2005 - X ZR 80/04   

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https://dejure.org/2005,2508
BGH, 15.03.2005 - X ZR 80/04 (https://dejure.org/2005,2508)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - X ZR 80/04 (https://dejure.org/2005,2508)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2005 - X ZR 80/04 (https://dejure.org/2005,2508)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angebot eines gebrauchsmusterverletzenden Radschützers; Begriff des "Angebots" im patentrechtlichen und gebrauchsmusterrechtlichen Sinne; Ermittlung des objektiven Erklärungswertes einer Werbung für ein geschützes Erzeugnis bei fehlendem unmittelbaren Bezug zwischen ...

  • Judicialis

    GebrMG § 11 Abs. 1 Satz 2; ; PatG § 9; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GebrMG § 11 Abs. 1 S. 2; PatG § 9; ZPO § 286
    "Radschützer"; Zulässigkeit der Werbung für ein schutzrechtsverletzendes Erzeugnis

  • rechtsportal.de

    GebrMG § 11 Abs. 1 S. 2 ; PatG § 9 ; ZPO § 286
    "Radschützer"; Zulässigkeit der Werbung für ein schutzrechtsverletzendes Erzeugnis

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Radschützer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Werbeabbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 665
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - X ZR 80/04
    b) Läßt sich eine Werbeabbildung, die in der Vergangenheit für ein ein Schutzrecht verletzendes Erzeugnis eingesetzt wurde, in unveränderter Form auch auf einen nicht schutzrechtsverletzenden Gegenstand beziehen, kommt es darauf an, ob die angesprochenen Kreise das beworbene Erzeugnis bei objektiver Betrachtung als schutzrechtsverletzend ansehen (Fortführung von BGH, Urt. v. 16. September 2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte).

    Zu letzterer hat der Senat bereits entschieden, daß der Begriff des "Anbietens" im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist (Senat, Urt. v. 16.09.2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte).

    Das Berufungsgericht meint, nach der vom Senat in seinem Urteil vom 16. September 2003 (aaO) verlangten objektiven Betrachtung stelle sich die Verteilung der streitgegenständlichen Prospekte als ein Anbieten desjenigen gebrauchsmusterverletzenden Radschützers dar, den die Beklagte nicht anzubieten sich verpflichtet habe.

    a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings bei seinen Überlegungen im Anschluß an das zum Patentrecht ergangene Urteil des Senats vom 16. September 2003 (aaO) davon ausgegangen, daß in Fällen, in denen es wie bei einer bildlichen Darstellung eines Erzeugnisses an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlichen Gegenstand fehlt, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststeht und dem Beweis zugänglich ist, anhand einer objektiven Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände geprüft werden muß, ob ein dem Schutzrecht gemäßes Erzeugnis angeboten wird.

    Erlauben die objektiv zu würdigenden Umstände die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden Angebots, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgemäßen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst offenbar wird (Urt. v. 16.09.2003 aaO).

    Die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene objektive Bestimmung des Erklärungswerts der Prospektwerbung der Beklagten steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 16. September 2003 (aaO).

    So hat es der Senat in seinem Urteil vom 16. September 2003 (aaO) für wesentlich gehalten, ob sich die Werbung auf einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand beziehen mußte, weil es den in ihr abgebildeten Gegenstand zur Zeit der Werbung nur in einer schutzrechtsverletzenden Ausführungsform gab.

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Es kommt nur auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten an, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zugrunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade dieses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten wird (BGH, GRUR 2003, 1031 - KDplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665 - Radschützer; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 262 - Thermocylcer).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 58/16

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine prothektive

    Der Begriff "Anbieten" ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; GRUR 2006, 927, 928 - Kunststoffbügel; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 41).

    Fehlt es an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlichen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststeht und dem Beweis zugänglich ist, muss dies anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalles geprüft werden, die in vergleichbarer Weise eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 42).

    Zu den zu berücksichtigen objektiven Umständen gehört beispielsweise, ob es das im Werbeprospekt oder Internetauftritt abgebildete Erzeugnis zur Zeit der Werbung nur in einer patentverletzenden Ausführung gab oder ob Abbildung und Artikelnummer derjenigen entsprechen, die zuvor für patentverletzende Gegenstände benutzt wurden (BGH, GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Dagegen bilden weder das Verständnis des Werbenden noch das Verständnis einzelner Empfänger oder einer bestimmten Gruppe von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren Maßstab (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Es bedarf daher keiner empirischen Ermittlung des Verständnisses der Adressaten der Werbung (BGH, GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer).

    Das bedeutet aber nicht, dass bei der Beurteilung der schutzrechtsverletzenden Qualität von Angeboten deren objektiver Erklärungswert, der aus der Sicht der Angebotsempfänger zu beurteilen ist, außer Betracht zu lassen ist; der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert der Werbung ist vielmehr ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung (BGH, GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer ; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

    Aus der Werbeankündigung, also etwa einem Werbeprospekt oder einer Internetwerbung mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich daher nicht notwendig sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; GRUR 2005, 665, 666 - Radschützer; Senat, GRUR 2004, 417 - Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 02.11.2011- I- 2 U 103/06; Urt. v. 20.12.2012 - 2 U 89/07; Benkard/Scharen, a. a. O., § 9 Rn. 42).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

    Zeigt die in Rede stehende Handlung, wie etwa ein Werbeprospekt nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs, so ist erforderlich, dass aus sonstigen objektiven Umständen zuverlässig auf die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

    Auf die konkreten subjektiven Vorstellungen bestimmter Adressaten kommt es somit nicht an (BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

    Die vorstehenden Grundsätze gelten indes nur, wenn es, wie bei der bildlichen Darstellung eines Erzeugnisses, an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlichen Gegenstand fehlt (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

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