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   BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14   

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https://dejure.org/2017,24933
BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14 (https://dejure.org/2017,24933)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - X ZR 85/14 (https://dejure.org/2017,24933)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 (https://dejure.org/2017,24933)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB, § 259 Abs 1 BGB, § 745 Abs 2 BGB
    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage ...

  • damm-legal.de

    Zum Geldausgleich eines Mitberechtigten bei der Nutzung einer Erfindung

  • IWW

    § 745 Abs. 2 BGB, § ... 195, § 199 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 1 PatG, § 9 Abs. 1 ArbnErfG, Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 741 ff. BGB, § 744 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG, § 33 PatG, § 259 Abs. 1 BGB, § 242 BGB

  • Wolters Kluwer

    Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit; Vorliegen des für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisstandes; Anforderungen an den Anspruch auf Vorlage von ...

  • rewis.io

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit; Vorliegen des für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisstandes; Anforderungen an den Anspruch auf Vorlage von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patentrecht/Zivilrecht: Sektionaltor II

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch den anderen Mitberechtigten: Berücksichtigung der Gründe für die Nichtnutzung durch den Anspruchsteller; erforderlicher Kenntnisstand für den Beginn der Verjährungsfrist; Anspruch auf Vorlage ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch des Miterfinders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Geldausgleich eines Mitberechtigten bei der Nutzung einer Erfindung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1200
  • GRUR 2017, 890
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Mitberechtigten ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Benutzung der gemeinsamen Erfindung durch einen anderen Teilhaber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an zu, in dem er eine entsprechende Benutzungsregelung, d.h. einen angemessenen Ausgleich in Geld, mit hinreichender Deutlichkeit verlangt hat (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342, 348 - Gummielastische Masse II).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung der Frage, ob einem Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342, 348 - Gummielastische Masse II).

    Der Bundesgerichtshof hat einen Ausgleichsanspruch zwar auch für den Fall für möglich erachtet, dass der Gläubiger den Gegenstand des Rechts nicht gebrauchen will (BGHZ 162, 342, 347 - Gummielastische Masse II).

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Auch ein Arbeitnehmer, dessen Diensterfindung wirksam in Anspruch genommen ist, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine anhand des Gewinns errechnete Vergütung haben, weil er grundsätzlich an allen finanziellen Vorteilen "angemessen" zu beteiligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 20 - Türinnenverstärkung).

    Für das Recht der Arbeitnehmererfindungen hat der Bundesgerichtshof einen generellen Anspruch auf Rechnungslegung über den Gewinn unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, außergewöhnlich hohe Gewinne fänden regelmäßig in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmer durch Rechnungslegung über die Umsätze grundsätzlich ausreichend informiert sei, um die angemessene Vergütung beziffern zu können (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 31 - Türinnenverstärkung).

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04

    Zylinderrohr

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten eines nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen, auch dann in Betracht, wenn das gemeinschaftliche Recht der Miterfinder auf ein technisches Schutzrecht nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 402 - Zylinderrohr).

    Deshalb ist eine einvernehmlich zustande gekommene Benutzungsregelung dieses Inhalts unter Teilhabern einer Erfindergemeinschaft grundsätzlich als sachgerecht anzusehen und allenfalls dann zu beanstanden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Berechnung auf dieser Basis gerade im konkreten Fall ungeeignet erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401, 404 - Zylinderrohr).

  • BGH, 27.09.2016 - X ZR 163/12

    Patentrecht: Schadensersatzanspruch eines übergangenen Mitberechtigten bei

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Deshalb steht den anderen Mitberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der einen anteiligen Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann und dessen Entstehungszeitpunkt nicht davon abhängt, wann er erstmals geltend gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. - Beschichtungsverfahren).

    Deshalb sind auch Ausgleichsansprüche zwischen Mitberechtigten in entsprechender Weise beschränkt (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 30 - Beschichtungsverfahren).

  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 33 PatG umfasst nicht die Herausgabe des vom Benutzer erzielten Gewinns (BGH, Urteil vom 11. April 1989 - X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 f. = GRUR 1989, 411, 413 - Offenendspinnmaschine).
  • BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 86/06

    Blendschutzbehang

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erscheint es nicht zwingend, dass eine etwaige Beteiligung des die Erfindung nicht nutzenden Teilhabers an den Vorteilen, die der andere Teilhaber aus der Nutzung der Erfindung zieht, die Größe des jenem zustehenden ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 86/06, GRUR 2009, 657 Rn. 18 - Blendschutzbehang).
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Die gebotene Auslegung der Urteilsformel im Lichte des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 11 - Rohrreinigungsdüse II; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 22) ergibt zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht mit dem Ausspruch zu I.1 ein Grundurteil über den von der Klägerin erhobenen bezifferten Zahlungsanspruch wegen Benutzungshandlungen seit dem 1. September 2005 erlassen und mit dem Ausspruch zu I.2 über den Zwischenfeststellungsantrag entschieden hat, den die Klägerin auf seine Anregung hin anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags gestellt hat und der sich ausschließlich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bezieht.
  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10

    Treppenlift

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Zwar ist der Mitberechtigte materiell an einer eigenen Nutzung nicht gehindert, denn er kann den auf die formale Rechtsposition gestützten Ansprüchen des Patentinhabers den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegensetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ZR 77/10, GRUR 2011, 853 Rn. 11 - Treppenlift; Melullis in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 46).
  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Die gebotene Auslegung der Urteilsformel im Lichte des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 11 - Rohrreinigungsdüse II; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 22) ergibt zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht mit dem Ausspruch zu I.1 ein Grundurteil über den von der Klägerin erhobenen bezifferten Zahlungsanspruch wegen Benutzungshandlungen seit dem 1. September 2005 erlassen und mit dem Ausspruch zu I.2 über den Zwischenfeststellungsantrag entschieden hat, den die Klägerin auf seine Anregung hin anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsantrags gestellt hat und der sich ausschließlich auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch bezieht.
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 15/04

    Anspruch eines Miterfinders auf Einräumung einer Mitberechtigung an Patenten für

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2011 (2 U 15/04) verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beklagte zur Einräumung einer Mitberechtigung.
  • BGH, 22.07.2014 - KZR 13/13

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten:

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, juris Rn. 62 ff.; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 259 Rn. 26).
  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof ein Verlangen, welches hilfsweise Ansprüche auf eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung geltend machte, lediglich Auskunft forderte und ein konkretes Zahlungsbegehren nicht enthielt, für hinreichend deutlich angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Tz. 22).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2023 - 15 U 55/21
    Mangels anders lautender vertraglicher Vereinbarungen bildeten sie angesichts dessen - bis zu dem Zeitpunkt der Übertragung des klägerischen Anteils auf die A GmbH - eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; BGH GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit).

    Beansprucht er derartiges, steht dem Teilhaber ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. § 745 Abs. 2 BGB zu (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH GRUR 2016, 1257 - Beschichtungsverfahren; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 16891); § 743 Abs. 2 BGB kommt dann nicht zum Tragen.

    Ein finanzieller Ausgleichsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB entsteht, wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordert, dass der die (Gesamt-)Erfindung Benutzende für Gebrauchsvorteile, die den seinen Anteil übersteigenden Bruchteil übertreffen, einen Ausgleich in Geld an die übrigen Mitberechtigten leistet (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH NJW-RR 2005, 1200 - gummielastische Masse II; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 27600).

    Hat der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung abgesehen, sind zudem auch die Gründe hierfür von Bedeutung (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 27600).

    In solchen Fällen braucht der andere Mitberechtigte, der nicht über vergleichbare Erfahrung oder Ressourcen verfügt, etwa ein Einzelerfinder, der die ihm zustehenden Rechte typischerweise durch Vergabe von Nutzungsrechten nutzt, grundsätzlich nicht näher zu den Gründen vorzutragen, aus denen er auch für das in Streit stehende Schutzrecht von einer anderweitigen Verwertung abgesehen hat (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Höhe des Ausgleichsanspruchs in den Fällen, in denen die Teilhaber keine entsprechende Benutzungsregelung getroffen haben, zwar regelmäßig nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessen (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II).

    Liegen besondere Umstände vor, die die Berechnung auf dieser Basis gerade im konkreten Fall ungeeignet erscheinen lassen, kommt eine davon abweichende Methode in Betracht (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II).

    Anerkannt ist darüber hinaus, dass es nicht zwingend ist, dass die Beteiligung des die Erfindung nicht nutzenden Teilhabers an den Vorteilen, die der andere Teilhaber aus der Nutzung der Erfindung zieht, die Größe des jenem zustehenden ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH GRUR 2009, 657 - Blendschutzbehang).

    Da ein Antrag auf Einräumung einer Mitberechtigung nicht die Angabe eines bestimmten ideellen Anteils voraussetzt (BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II) und die Höhe des ideellen Anteils nicht im Patentregister eingetragen wird, ist es für den hier interessierenden Zusammenhang unschädlich, dass die Beklagte ihrem Angebot nicht die Miterfinderquoten 95 % zu 5 % zugrunde gelegt hat.

    Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass ein Mitberechtigter, der eine Erfindung für sich allein zum Patent anmeldet, gegen seine Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung gem. § 744 Abs. 1 BGB verstößt und zugleich das den anderen Mitberechtigten zustehende Immaterialgüterrecht an der Erfindung, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, verletzt, weshalb den anderen Mitberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann, der einen anteiligen Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (BGH GRUR 2020, 986 - Penetrometer; BGH GRUR 2017, 890 - Sektionaltor II; BGH GRUR 2016, 1257 - Beschichtungsverfahren).

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