Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.01.2019

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18, X ZR 85/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,198
BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18, X ZR 85/18 (https://dejure.org/2019,198)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2019 - X ZR 15/18, X ZR 85/18 (https://dejure.org/2019,198)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18, X ZR 85/18 (https://dejure.org/2019,198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Begründen von außergewöhnlichen Umständen wegen eines mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals mit der Folge des erhöhten Aufwands bei der Abfertigung der Fluggäste und der Verhinderung des planmäßigen Starts ...

  • rewis.io

    Ausgleichsleistungsanspruch bei großer Flugverspätung: Exkulpation des Luftverkehrsunternehmens bei Ausfall aller Check-In-Schalter; zumutbare Maßnahmen eines Luftverkehrsunternehmens zur Vermeidung einer großen Verspätung und Flugannulierung; Verhinderung einer ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Systemausfall

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fluggastrechteverordnung Art. 5 Abs. 1 c; Fluggastrechteverordnung Art. 5 Abs. 3; Fluggastrechteverordnung Art. 6 Abs. 1; Fluggastrechteverordnung Art. 7 Abs. 1 S. 1 c
    Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung bei mehrstündigem Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründen von außergewöhnlichen Umständen wegen eines mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals mit der Folge des erhöhten Aufwands bei der Abfertigung der Fluggäste und der Verhinderung des planmäßigen Starts ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    FluggastrechteVO: Kein Geld bei Ausfall der Check-in Schalter

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Airline haftet nicht für Probleme des Flughafens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Systemausfall im Flughafenterminal - und der Ausgleichsanspruch des Flugpassagiers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung wegen mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Verspätung: Airlines haften nicht für Flughafenversagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls im Flughafenterminal?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Ausgleichsansprüche bei mehrstündigem Systemausfall in Flughafenterminal

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kein Ausgleichsanspruch bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei verzögerter Abfertigung wegen Systemausfalls am Flughafen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei verzögerter Abfertigung wegen Systemausfalls am Flughafen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei verzögerter Abfertigung wegen Systemausfalls am Flughafen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung aufgrund eines mehrstündigen Systemausfalls an sämtlichen Abfertigungsschaltern eines Terminals

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Fluggastansprüche bei Verzögerung wegen Systemausfalls am Flughafen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1369
  • MDR 2019, 598
  • VersR 2019, 1169
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 21 bis 25).

    Ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals musste sich dem Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25), ebenfalls nicht als naheliegende, auf ihre Zumutbarkeit hin zu prüfende Maßnahme aufdrängen.

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).

    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf einen annullierten oder verspäteten Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten einzelnen Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist deshalb nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO von Bedeutung (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 36 ff.).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der technische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft (BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    So ist auch bei dem für ein Luftverkehrsunternehmen an sich typischen Betrieb eines Flugzeugs anerkannt, dass ein technischer Defekt außergewöhnliche Umstände begründen kann, wenn die Ursache für den Defekt ein von dem Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbarer, weil außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit liegender Umstand ist, wie dies beispielsweise bei einem die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte eines Luftverkehrsunternehmens betreffenden versteckten Fabrikationsfehler der Fall ist (BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe.kov?/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 -.

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-.

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe.kov?/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).

    Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 .

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).

    Entsprechendes gilt für die Verspätung, für die der Unionsgerichtshof die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO formuliert hat (EuGH, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 Rn. 57 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 30, 38 - Nelson).

  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).

  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    Entsprechendes gilt für die Verspätung, für die der Unionsgerichtshof die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO formuliert hat (EuGH, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 Rn. 57 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 30, 38 - Nelson).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18
    Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 .
  • EuGH, 20.10.2011 - C-549/09

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 102/13

    Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens

  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

  • LG Düsseldorf, 20.12.2021 - 22 S 379/21
    Zwar ist die Umbuchung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug nach bisheriger BGH-Rechtsprechung, wie auch die Beklagte ausführt, keine Maßnahme, um eine Annullierung oder große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) ii) und iii) VO, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, S. 3303, 3306 Rz. 35; Urteil vom 15.1.2019 - X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369, 1372 Rz. 33).

    In die Würdigung der Maßnahmen, die in der gegebenen Situation zur Vermeidung einer Verspätung oder Annullierung zumutbar und erfolgversprechend erscheinen, muss der Tatrichter nur solche Umstände einbeziehen, zu denen die Parteien vorgetragen haben ( BGH, NJW 2019, S. 1369 = RRa 2019, S. 113 Rn. 26 f.).

    Zudem handelt es sich bei den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 06.04.2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926, 928 Rz. 41 augenscheinlich um eine unvollständige Wiedergabe der dort zitierten und in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 15.01.2019 - X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369 Rz. 26 f. Denn dort heißt es:.

    Nach Sinn und Zweck der obigen neueren BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 06.04.2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926 und Urteil vom 15.01.2019 - X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369) soll die Fluggesellschaft lediglich nicht gehalten sein, zu allen erdenklichen und theoretisch möglichen, praktisch aber (eher) fernliegenden Vermeidemaßnahmen von sich aus vorzutragen, weil hierdurch die Darlegungslast des Luftfahrtunternehmens überspannt würde.

    Darüber hinaus ist es der Kammer nicht gestattet, ein etwaiges berechtigtes Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der BGH-Rechtsprechung zur Umbuchung von Fluggästen (BGH, Urteil vom 12.6.2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, S. 3303, 3306 Rz. 35; Urteil vom 15.1.2019 - X ZR 15/18, NJW 2019, S. 1369, 1372 Rz. 33) durch die partielle Nichtanwendung auf "Altfälle" zu schützen.

  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des

    In die Würdigung der Maßnahmen, die in der gegebenen Situation zur Vermeidung einer Verspätung oder Annullierung zumutbar und erfolgversprechend erscheinen, muss der Tatrichter nur solche Umstände einbeziehen, zu denen die Parteien vorgetragen haben (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18, NJW 2019, 1369 = RRa 2019, 113 Rn. 26 f.).
  • BGH, 04.06.2019 - X ZR 22/18

    Reifenschaden an einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand i.R.e. Anspruchs

    Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11; Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18, NJW 2019, 1369 Rn. 12).

    Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der technische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft (BGHZ 194, 258 Rn. 16; NJW 2019, 1369 Rn. 13).

  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 117/21

    Anspruch eines Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung bei einer Verspätung infolge

    Der Senat hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - X ZR 22/18, NJW-RR 2019, Rn. 10; Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18, NJW 2019, 1369 Rn. 12).

    Außergewöhnliche Umstände können aber vorliegen, wenn ein technischer Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftfahrtunternehmens betrifft (BGH, NJW-RR 2019, 1018, Rn. 11; NJW 2019, 1369 Rn. 13).

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

    aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Fluggesellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummern für eine bestimmte Route anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.).
  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 43/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

    aa) Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Flugreisen aus zwei oder mehr Flügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, grundsätzlich für jeden Flug gesondert zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieselbe Fluggesellschaft diese Flüge unter bestimmten Flugnummern für eine bestimmte Route anbietet und selbst durchführt und sie als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, RRa 2013, 19; zuletzt Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 Rn. 30 ff.).
  • LG Berlin, 25.06.2019 - 67 S 49/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Ausgleichszahlung

    Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urt. v. 4.4.2019, Rs. C-501/17 - Germanwings, ECLI:EU:C:2019:288, RRa 2019, 109; BGH, Urt. v. 15.1.2019 - X ZR 15/18, RRa 2019, 113).

    Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung der Kammer, ob sich das Luftfahrtunternehmen etwaige organisatorische Versäumnisse Dritter, insbesondere des Flughafenbetreibers, zumindest als Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss (so Schmid, in: BeckOK FluggastrechteVO [10. Edition, Stand: 1.4.2019] Art. 5 Rn. 43a m.w.N.; a.A. womöglich BGH, Urt. v. 15.1.2019 - X ZR 85/18, RRa 2019, 113).

  • LG Berlin, 28.05.2019 - 67 S 49/19

    Fluggastrechte: Flugannullierung am Tag vor dem Abflug aufgrund des bloßen

    Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urt. v. 4. April 2019 - C-501/17, NJW-RR 2019, 562, beckonline Tz. 19; BGH, Urt. v. 15. Januar 2019- X ZR 15/18, NJW 2019, 1369, juris Tz. 11).
  • AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22

    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung infolge des Ausfalls der

    Der Bundesgerichtshof hielt es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands bei Ausfall der Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Abflughafens für entscheidend, dass der Ausfall seinerseits auf eine von dem Telekommunikationsanbieter zu verantwortende Störung der Energieversorgung der Telekommunikationsleitungen zurückzuführen war und die Störungsbehebung wegen eines Streiks bei dem verantwortlichen Unternehmen erheblich verzögert wurde, was beides außerhalb der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens lag (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 -, juris Rn. 20).

    Indessen hielt der Bundesgerichtshof an dem Grundsatz fest, dass eine technische Störung nur einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, also nicht dann, wenn die Störung als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens anzusehen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 -, juris Rn. 13, 18; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 85/18 -, juris Rn. 13, 18).

  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19

    Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines

    Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (st. Rspr. EuGH und BGH: BGH, Urteil vom 15.01.2019 - X ZR 15/18 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13 -, Rn. 11, juris; EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 -, juris, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07 -, Rn. 70, juris).
  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 92/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 41/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 42/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Außergewöhnliche Umstände/ Stromausfall

  • AG Erding, 08.01.2021 - 7 C 7077/19

    Abtretung, Annullierung, Streitwert, Vollstreckung, Einspruch, Beweisaufnahme,

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2021 - 24 S 208/20
  • AG Erding, 03.05.2023 - 116 C 1839/22

    Kein Ersatzanspruch wegen Flugverspätung

  • AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20

    Fluggastrecht, Abtretung, Fluggast, Annullierung, Ermessen, Zedent, Schutzniveau,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7028
BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18 (https://dejure.org/2019,7028)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2019 - X ZR 85/18 (https://dejure.org/2019,7028)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - X ZR 85/18 (https://dejure.org/2019,7028)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7028) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Begründen von außergewöhnlichen Umständen wegen des mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals mit der Folge des erhöhten Aufwands bei der Abfertigung der Fluggäste und der Verhinderung des planmäßigen Starts eines ...

  • rewis.io

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung: Einwand des außergewöhnlichen Umstands bei Ausfall der elektronischen Passagierabfertigung am Flughafen

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Begründen von außergewöhnlichen Umständen wegen des mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals mit der Folge des erhöhten Aufwands bei der Abfertigung der Fluggäste und der Verhinderung des planmäßigen Starts eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    FluggastrechteVO: Kein Geld bei Ausfall der Check-in Schalter

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Airline haftet nicht für Probleme des Flughafens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Umstände bei einem mehrstündigen Ausfall aller Computersysteme eines Terminals

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei verzögerter Abfertigung wegen Systemausfalls am Flughafen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung aufgrund eines mehrstündigen Systemausfalls an sämtlichen Abfertigungsschaltern eines Terminals

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 21 bis 25).

    Ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals musste sich dem Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25), ebenfalls nicht als naheliegende, auf ihre Zumutbarkeit hin zu prüfende Maßnahme aufdrängen.

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).

    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf einen annullierten oder verspäteten Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten einzelnen Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist deshalb nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO von Bedeutung (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 36 ff.).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Außergewöhnlichkeit der Umstände kann sich insoweit daraus ergeben, dass der technische Defekt bewirkt, dass der Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen, beispielsweise, weil die technischen Einrichtungen eines Flughafens versagen oder ein versteckter Fabrikationsfehler die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte des Luftverkehrsunternehmens betrifft (BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    So ist auch bei dem für ein Luftverkehrsunternehmen an sich typischen Betrieb eines Flugzeugs anerkannt, dass ein technischer Defekt außergewöhnliche Umstände begründen kann, wenn die Ursache für den Defekt ein von dem Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbarer, weil außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit liegender Umstand ist, wie dies beispielsweise bei einem die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Flotte eines Luftverkehrsunternehmens betreffenden versteckten Fabrikationsfehler der Fall ist (BGHZ 194, 258 Rn. 16).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe.kov?/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende mehrstündige Systemausfall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 Rn. 22 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGHZ 194, 258 Rn. 11; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pe.kov?/Travel Service; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 = RRa 2015, 19 Rn. 9).

    Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 .

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).

    Entsprechendes gilt für die Verspätung, für die der Unionsgerichtshof die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO formuliert hat (EuGH, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 Rn. 57 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 30, 38 - Nelson).

  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 160/12

    Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne der

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).

    Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen Richter (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11; BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 11).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    aa) Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 11).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 .
  • EuGH, 20.10.2011 - C-549/09

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18
    Entsprechendes gilt für die Verspätung, für die der Unionsgerichtshof die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO formuliert hat (EuGH, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 Rn. 57 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 30, 38 - Nelson).
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 102/13

    Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens

  • EuGH, 14.11.2014 - C-394/14

    Siewert u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung - Art. 99 -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

  • LG Berlin, 28.05.2019 - 67 S 49/19

    Fluggastrechte: Flugannullierung am Tag vor dem Abflug aufgrund des bloßen

    Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung der Kammer, ob sich das Luftfahrtunternehmen etwaige organisatorische Versäumnisse Dritter, insbesondere des Flughafenbetreibers, zumindest als Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss (so Schmid, in: BeckOK FluggastrechteVO, 10. Edition, Stand: 1. April 2019, Art. 5 Rz. 43a m.w.N.; a.A. womöglich BGH, Urt. v. 15. Januar 2019 - X ZR 85/18, BeckRS 2019, 4424, beckonline Tz. 14).
  • LG Berlin, 25.06.2019 - 67 S 49/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Ausgleichszahlung

    Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Entscheidung der Kammer, ob sich das Luftfahrtunternehmen etwaige organisatorische Versäumnisse Dritter, insbesondere des Flughafenbetreibers, zumindest als Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss (so Schmid, in: BeckOK FluggastrechteVO [10. Edition, Stand: 1.4.2019] Art. 5 Rn. 43a m.w.N.; a.A. womöglich BGH, Urt. v. 15.1.2019 - X ZR 85/18, RRa 2019, 113).
  • AG Hamburg, 14.06.2022 - 48 C 55/22

    Fluggastrechte: Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung infolge des Ausfalls der

    Indessen hielt der Bundesgerichtshof an dem Grundsatz fest, dass eine technische Störung nur einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, also nicht dann, wenn die Störung als Teil der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens anzusehen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18 -, juris Rn. 13, 18; BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 85/18 -, juris Rn. 13, 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht