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   BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20   

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https://dejure.org/2021,13165
BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20 (https://dejure.org/2021,13165)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2021 - X ZR 9/20 (https://dejure.org/2021,13165)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2021 - X ZR 9/20 (https://dejure.org/2021,13165)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    Art. 33 des Montrealer Übereinkommens, Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, § 5 TMG, § 5 Abs. 1 TMG, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

  • JurPC

    Betrieb einer Zweigniederlassung an der im Impressum einer Buchungsplattform bezeichneten Betriebsstätte

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Stornierung eines Vertrags über eine Luftbeförderung; Abgabe eines Vertragsangebots durch einen Kunden bei Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit nach europäischem Recht: Betrieb einer Zweigniederlassung an der im Impressum einer Buchungsplattform bezeichneten Betriebsstätte

  • Betriebs-Berater

    Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website - Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • online-und-recht.de

    Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Webseite

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Internationale Zuständigkeit / Luftbeförderung / Betriebsstätte / Impressum

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 5
    Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, ...

  • rechtsportal.de

    Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 5
    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Stornierung eines Vertrags über eine Luftbeförderung; Abgabe eines Vertragsangebots durch einen Kunden bei Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Angaben im Impressum gelten, auch wenn Sie nicht zutreffend sind

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abweichende Betriebsstätte im Impressum

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schnäppchenjäger kann doch in Deutschland klagen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Flugbuchung im Internet

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Buchung eines Flugtickets ausländischer Fluggesellschaft über deutsche Internetseite - Gerichtsstand in Deutschland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Angaben im Impressum einer Website

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Impressum einer Webseite kann Gerichtsstand in Deutschland begründen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei vermuteter Niederlassung in Deutschland

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Webseite

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Buchung bei ausländischer Fluglinie - Impressum einer Webseite kann Gerichtsstand in Deutschland begründen

Sonstiges

  • drboese.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Frankfurter Gerichte für Klage gegen Air France international auch bei Abflug im Ausland zuständig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 777
  • ZIP 2021, 1290
  • MDR 2021, 800
  • MMR 2021, 560
  • MIR 2021, Dok. 064
  • BB 2021, 1297
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.12.1987 - 218/86

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    Ausschlaggebend sind nicht die geschäftsinternen Abläufe, sondern die Art und Weise, in der die Niederlassung gegenüber Dritten im Geschäftsverkehr auftritt (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 14 f. - Schotte).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der mit Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO wortgleichen Regelung in Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ muss sich eine rechtlich selbständige Gesellschaft, die Geschäfte so abschließt, dass sie als Außenstelle einer anderen Gesellschaft auftritt, an dem so erweckten Anschein festhalten lassen, selbst wenn beide Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 14 f. - Schotte; Urteil vom 18. Mai 2017 - C-617/15, GRUR 2017, 728 Rn. 38 - Nike).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    Eine Zweigniederlassung in diesem Sinne setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sich Dritte zum Betreiben von Geschäften nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 47 - Markt24).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    Eine Zweigniederlassung in diesem Sinne setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sich Dritte zum Betreiben von Geschäften nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 47 - Markt24).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der mit Art. 7 Abs. 5 Brüssel-Ia-VO wortgleichen Regelung in Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ muss sich eine rechtlich selbständige Gesellschaft, die Geschäfte so abschließt, dass sie als Außenstelle einer anderen Gesellschaft auftritt, an dem so erweckten Anschein festhalten lassen, selbst wenn beide Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 14 f. - Schotte; Urteil vom 18. Mai 2017 - C-617/15, GRUR 2017, 728 Rn. 38 - Nike).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-439/93

    Lloyd's Register of Shipping / Campenon Bernard

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20
    Hinsichtlich der zweiten Alternative hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Erfüllungsort im Vertragsstaat der Zweigniederlassung nicht erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 6. April 1995 - C-439/93, EuZW 1995, 408 Rn. 22 - Lloyds).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
    Eine Zweigniederlassung ist nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesgerichtshof dann gegeben, wenn der jeweilige Sitz auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sich Dritte zum Betreiben von Geschäften nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (EuGH, Urteil vom 11. April 2019, C-464/18; BGH, Urteil vom 16. März 2021, X ZR 9/20, Rn. 18 bei beckonline).
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