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   BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15   

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https://dejure.org/2016,23831
BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15 (https://dejure.org/2016,23831)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2016 - X ZR 92/15 (https://dejure.org/2016,23831)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15 (https://dejure.org/2016,23831)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt

    Art 5 Nr 1 Buchst a EGV 44/2001, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001, Art 7 EGV 261/2004, Art 267 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Ausgleichsansprüche eines Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen ...

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 7 ... der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Verordnung (EWG) Nr. 296/91, Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 66 der Verordnung 1215/12, Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Bestimmung des Endziels des Fluggastes als Erfüllungsort bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten ...

  • Betriebs-Berater

    Ausgleich bei Flugverspätung - EuGH-Vorlage

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Ausgleichsansprüche eines Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Luftbeförderung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 1 a; EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 1 b Spiegelstrich 2
    Vorabentscheidungsersuchen zur Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a. F. bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Bestimmung des Endziels des Fluggastes als Erfüllungsort bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten ...

  • rechtsportal.de

    Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Bestimmung des Endziels des Fluggastes als Erfüllungsort bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verklagte Fluggesellschaft kein Vertragspartner: Zuständiges Gericht für Ausgleichsanspüche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Geltendmachung von Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO gegenüber einem nicht als direktem Vertragspartner tätigen Luftfahrtunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2912
  • NZV 2016, 520
  • VersR 2016, 1335
  • BB 2016, 2049
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15
    Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 27 - Rehder; vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).

    aa)Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig (EuGH, Slg. 2009, I-6073 - Rehder).

    Vielmehr könnte der zweite Zielort (das Endziel) als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Zubringerflug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in Madrid nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-6073 Rn. 40 - Rehder).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15
    Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-147/12, EuZW 2013, 703 Rn. 51 - ÖFAB).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15
    Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (ABl. EG L 194, S. 39 vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 27 - Rehder; vom 23. Oktober 2012 - C-581/10 und C-629/10, RRa 2012, 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).
  • BGH, 11.09.2018 - X ZR 92/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bzgl. Ausgleichsleistungen

    Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (RRa 2016, 229) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgelegt.
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2016 - 24 S 74/15
    Die Kammer versteht - der Rspr. des BGH folgend - (vgl. nur Vorlagebeschluss vom 14.6.2016, Az. X ZR 92/15) den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage.

    Dass sich der Anspruch (nur) deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern - vertraglich gesehen - gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertraglichen Anspruch nach Auffassung der Kammer (die der Auffassung des BGH folgt, vgl. nur Vorlagebeschluss vom 14.6.2016, Az. X ZR 92/15) nicht in Zweifel ziehen.

    Soweit der BGH in seinem Vorlagebeschluss vom 14.6.2016 (Az. X ZR 92/15) dazu neigt, den Flughafen Frankfurt am Main als Erfüllungsort auch für den streitgegenständlichen Zubringerflug von Vigo nach Paris anzusehen, überzeugt dies die Kammer nicht.

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

    Damit ist für die Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 43/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

    Damit ist für den Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 92/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

    Damit ist für die Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

    Auch die weitere EuGH-Vorlage des BGH vom 14.6.2016 (Az. X ZR 92/15) steht diesem Ergebnis nicht entgegen oder erfordert eine weitere EuGH-Vorlage nicht.
  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 41/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

    Damit ist für die Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 42/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

    Damit ist für den Kläger der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2016 - X ZR 92/15, RRa 2016, 229 Rn. 9 mwN).
  • AG Hamburg, 12.05.2017 - 25b C 413/16

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 / Internationale Zuständigkeit /

    Zur vorher geltenden Verordnung Nr. 44/2001 ("Brüssel-I-VO"), die zu den hier aufgeworfenen Fragen im Wesentlichen gleich lautet, hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 14.06.2016 - X ZR 92/15 - die folgenden Fragen vorgelegt:.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2018 - X ZR 92/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,46352
BGH, 11.09.2018 - X ZR 92/15 (https://dejure.org/2018,46352)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - X ZR 92/15 (https://dejure.org/2018,46352)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - X ZR 92/15 (https://dejure.org/2018,46352)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bzgl. Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Begründen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes

  • rewis.io

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung: Internationale Zuständigkeit für den vertraglichen Anspruch des Fluggastes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bzgl. Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; Begründen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - X ZR 92/15
    Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105-2108) wie folgt entschieden:.

    Nach dieser Bestimmung wird, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 58 ff.).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung (auch) der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - X ZR 92/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Reisenden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1, Art. 9 FluggastrechteVO verletzt, berechtigt, insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 C-83/10 - Sousa Rodriguez u.a.).
  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen

    Auszug aus BGH, 11.09.2018 - X ZR 92/15
    Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (RRa 2016, 229) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgelegt.
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