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   BGH, 07.10.2008 - X ZR 96/06   

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BGH, 07.10.2008 - X ZR 96/06 (https://dejure.org/2008,1245)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2008 - X ZR 96/06 (https://dejure.org/2008,1245)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - X ZR 96/06 (https://dejure.org/2008,1245)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Fluggastes gegen ein Charterflugunternehmen auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggäste-Verordnung Nr. 261/2004/EG (VO Nr. 261/2004/EG); Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung von Art. 7 VO Nr. 261/2004/EG und seiner ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fluggastrechte - Nichtbeförderung bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

  • reise-recht-wiki.de

    Umbuchung auf einen anderen Flug durch Reiseveranstaler und Ersatzansprüche nach der VO Nr. 261/2004

  • Judicialis

    VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 4 Abs. 3

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Umbuchung durch Reiseveranstalter

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 4 Abs. 3
    Vorlagefragen an den EuGH betreffend die Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung im Fall von Umbuchungen durch das Reiseunternehmen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 4 Abs. 3
    Entschädigungspflicht für die Umbuchung auf einen anderen Flug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichszahlungen bei Flugumbuchungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch den Reiseveranstalter

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte - Verordnung (EG) Nr. 261/2004

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen bei Umbuchung durch Reiseveranstalter?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausgleichzahlungen bei Umbuchung durch Reiseveranstalter?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 285
  • MDR 2009, 193
  • EuZW 2009, 93
  • FamRZ 2009, 142
  • VersR 2009, 522
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Darmstadt, 12.07.2006 - 21 S 20/06

    Geltendmachung reisevertragsrechtlicher Gewährleistungsansprüche gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 07.10.2008 - X ZR 96/06
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen (LG Darmstadt RRa 2006, 228).
  • BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14

    Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer

    Im Vorlagebeschluss vom 7. Oktober 2008 (X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89) hat es der Senat für möglich gehalten, dass die Beförderungsverweigerung bei einer "Umbuchung" keine Zurückweisung der Fluggäste am Flugsteig voraussetzt (BGH, RRa 2009, 89 Rn. 7).

    Da sich die Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter ausgestellten Beleg ergeben kann, mit dem die Luftbeförderung mit einem bestimmten Flug bestätigt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass das Luftverkehrsunternehmen auch die Verweigerung der Erfüllung der Beförderungsverpflichtung durch den Reiseveranstalter gegen sich gelten lassen muss, zumal die Verordnung, wie der Senat ausgeführt hat, nur in einigen, aber nicht in allen Sprachfassungen ausdrücklich eine Weigerung durch das Luftverkehrsunternehmen verlangt (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89 Rn. 9).

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Dies könnte, wie in dem nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a von dem Erfordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung ausgenommenen Fall der Annullierung, nur dann anders sein, wenn dem Fluggast schon zuvor die Mitnahme verweigert worden ist (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89).

    Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob eine Umbuchung auf einen anderen Flug von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung erfasst sein kann (Beschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89).

  • KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes: Umbuchung ohne Kenntnis des

    Der Bundesgerichtshof hat daher einen Vorlagebeschluss zu der Frage gefasst, ob die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt darstellt (BGH, Vorlagebeschluss vom 7.10.2008 -X ZR 96/06-, NJW 2009, 285).

    Die Revision wird wegen der Frage, ob die gegen den Willen des Fluggastes erfolgende Umbuchung im Falle der unberechtigten Annullierung des Zubringerfluges als Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen ist, im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung (s. Vorlagebeschluss des BGH vom 7.10.2008 -X ZR 96/06-, NJW 2009, 285) gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 79/08

    Rechte des Fluggastes bei Nichtbeförderung wegen Verspätung eines

    Dies könnte, wie in dem nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a von dem Erfordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung ausgenommenen Fall der Annullierung, nur dann anders sein, wenn dem Fluggast schon zuvor die Mitnahme verweigert worden ist (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89).

    Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob eine Umbuchung auf einen anderen Flug von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung erfasst sein kann (Beschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89).

  • AG Düsseldorf, 10.10.2013 - 23 C 6252/13

    Ausgleichszahlungsanspruch bei Umbuchung durch einen Reiseveranstalter auf einen

    Eine Umbuchung, die wie hier gegen den ausdrücklichen Willen des Fluggastes am Vortag des Reisetags erfolgt, stellt nach Ansicht des Gerichts eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung dar (vgl. AG Bremen, RRa 2011, 207; AG Rüsselsheim RRa 2006, 92; offengelassen von BGH NJW 2009, 285).

    Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmen ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt (wie hier LG Düsseldorf RRa 2008, 45; a.A. LG Darmstadt RRa 2006, 228; offengelassen von BGH NJW 2009, 285).

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass der spanische und französische Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 nicht passiv formuliert ist (vgl. Wiedergabe des spanischen und französischen Wortlauts bei BGH NJW 2009, 285), spricht dies nicht entscheidend gegen die hier vertretene Ansicht.

  • AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17

    Nichtbeförderung wegen nachträglicher Flugverlegung - Ausgleichszahlungsanspruch

    Dieser Umstand ist indessen unbeachtlich, weil eine Umbuchung nach der Rechtsprechung des BGH gleich dem Fall einer Nichtbeförderung zu behandeln ist (BGH, EuGH-Vorlage vom 07. Oktober 2008 - X ZR 96/06 -, juris).

    Wenn ein Passagier unfreiwillig von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten Flug auf einen anderen Flug umgebucht wird, liegt bezogen auf den ursprünglichen Flug eine Nichtbeförderung vor (BGH, EuGH-Vorlage vom 07. Oktober 2008 - X ZR 96/06 - Rn. 11, juris).

    Die Verlegungen (Umbuchungen) durch Dritte sollen nicht anders zu behandeln sein, als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen selbst, auch deswegen, weil ein Fluggast nicht überprüfen kann, wer die Änderung tatsächlich veranlasst hat; er erfährt dies in der Regel erst mit der Mittelung, dass einer Umbuchung stattgefunden hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 07. Oktober 2008 - X ZR 96/06 -Rn. 16, juris).

  • LG Düsseldorf, 20.07.2020 - 22 S 405/19
    Diese Frage war Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) an den EuGH (vgl. BGH, Beschluss vom 7.10.2008 - X ZR 96/06, EuZW 2009, S. 93), welche aber zwischenzeitlich wieder aus dem Reg ister gestrichen wurde.

    2 lit. j) VO 10 spreche dafür, dass die Beförderungsverweigerung eine Zurückweisung der Fluggäste am Flugsteig (durch die ausführende Fluggesellschaft) voraussetze, Andererseits komme aus der Sicht des Fluggasts, der der Umbuchung nicht zugestimmt habe, die Umbuchung einer Weigerung gleich, ihn mit dem vorgesehenen Flug zu befördern (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 7.10.2008 - X ZR 96/06, EuZW 2009, S. 93).

    Schließlich habe die Fluggesellschaft gem. Art. 13 VO die Möglichkeit, nach nationalem Recht Regress beim Reiseveranstalter zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 7.10.2008 - x ZR 96/06, EuZW 2009, S. 93), ln einer späteren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass eine solche Beforderungsverweigerung aber nicht zwingend am Flugsteig gegenüber dem sich dort rechtzeitig einfindenden Fluggast erfolgen müsse, Werde gegenüber dem Fluggast bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigern zu wollen, sei nicht erforderlich, dass der Fluggast sich zuvor zut Abfertigung einfinde und am Flugsteig erscheine, sog. antizipierte Beförderungsverweigerung.

  • LG Landshut, 18.05.2015 - 12 S 2435/14

    Umbuchung des vorgesehenen Fluges als antizipierte Beförderungsverweigerung

    Die Frage wurde dem EuGH einmal vorgelegt (NJW 2009, S. 285), aber nicht entschieden.

    Die Kläger können letztlich nicht überprüfen, wer hier die Flugänderung veranlasst hat, ob das Reisebüro oder die Beklagte, was entsprechend den Ausführungen des BGH in der Vorlageentscheidung vom 07.10.2008, X ZR 96/06 Rdnr. 15 und 16 dafür spricht, Verlegungen durch Dritte nicht anders zu behandeln als Verlegungen durch das Luftfahrtunternehmen.

  • LG Düsseldorf, 21.02.2014 - 22 S 167/13

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Umbuchung eines Fluges als

    Es macht für den Fluggast diesbezüglich keinen Unterschied, ob er umgebucht wird oder erst am Schalter oder am Flugsteig zurückgewiesen wird (BGH, Vorlagebeschluss an den EuGH v. 07.10.2008, X ZR 96/06, zitiert nach juris, Rn. 11).

    Die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen, ob in der Umbuchung eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung liegen kann und wie es sich auswirkt, wenn die Umbuchung durch den Reiseveranstalter vorgenommen wird, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.10.2008, Az. X ZR 96/06, dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt.

  • LG Darmstadt, 18.12.2013 - 7 S 120/13

    Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung, wenn Passagier nicht mitfliegt

    Es wird angeregt, entsprechend anderen Entscheidungen sowohl des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 16.04.2013 (3 C 1896/12) als auch früher des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2008 (X ZR 96/06) diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
  • LG Frankfurt/Main, 18.08.2016 - 24 S 29/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Bestätigte Buchung

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 406 C 494/17

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Wilder Streik" /

  • AG Rüsselsheim, 06.01.2006 - 3 C 1127/05

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / Ausgleichszahlung

  • AG Berlin-Charlottenburg, 27.01.2015 - 206 C 297/14

    Fluggastrechte: Haftung eines Luftfahrtunternehmens für falschen Angaben des

  • LG Berlin, 20.09.2011 - 85 S 113/11
  • AG Hannover, 26.10.2016 - 506 C 3316/16
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   BGH - X ZR 96/06   

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