Rechtsprechung
BFH, 03.11.2010 - X B 101/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung
- openjur.de
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht; Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 3 Nr 66
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung
- Bundesfinanzhof
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 3 Nr 66 EStG 1997
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 3 Nr 66 EStG 1997
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung - rewis.io
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung
- ra.de
- rewis.io
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geltendmachung von besonderen, die grundsätzliche Bedeutung darlegenden Gründen i.R.d. Beschwerdebegründung bei einer Rechtsfrage bzgl. ausgelaufenen Rechts; Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen bei einem Forderungsverzicht einer Bank im Jahr 2000 bzw. 2001 und einem ...
- datenbank.nwb.de
Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht; Steuerbefreiung für Sanierungsgewinn einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2009 - 6 K 33/07
- BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (10)
- FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02
Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden auf Erlass von …
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Die vom Kläger behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des FG Münster vom 27. Mai 2004 2 K 1307/02 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1572, bzw. des FG Köln vom 24. April 2008 6 K 2488/06, EFG 2008, 1555, liegt schon deshalb nicht vor, weil die behaupteten Divergenzentscheidungen nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.Sowohl in dem der Entscheidung des FG Münster in EFG 2004, 1572 zugrunde liegenden Streitfall als auch in dem Steuerfall, den das FG Köln in EFG 2008, 1555 zu beurteilen hatte, beantragten die Kläger den Erlass von Einkommensteuer für Jahre, in denen § 3 Nr. 66 EStG a.F. nicht mehr anwendbar war (Streitjahre 1998 bzw. 1998 bis 2002).
- FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06
Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem …
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Die vom Kläger behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des FG Münster vom 27. Mai 2004 2 K 1307/02 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1572, bzw. des FG Köln vom 24. April 2008 6 K 2488/06, EFG 2008, 1555, liegt schon deshalb nicht vor, weil die behaupteten Divergenzentscheidungen nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.Sowohl in dem der Entscheidung des FG Münster in EFG 2004, 1572 zugrunde liegenden Streitfall als auch in dem Steuerfall, den das FG Köln in EFG 2008, 1555 zu beurteilen hatte, beantragten die Kläger den Erlass von Einkommensteuer für Jahre, in denen § 3 Nr. 66 EStG a.F. nicht mehr anwendbar war (Streitjahre 1998 bzw. 1998 bis 2002).
- BFH, 03.07.1997 - IV R 31/96
Sanierungsgewinn im Sonderbetriebsvermögen
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Zutreffend ging das FG davon aus, dass im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften darüber zu entscheiden ist, ob bestimmte Einkünfte infolge der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. nicht der Einkommensteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, BFHE 183, 509, BStBl II 1997, 690).
- BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08
Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten …
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). - BFH, 06.05.2004 - V B 101/03
Ausfuhrlieferung in Drittstaaten
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748). - BFH, 12.10.2005 - X R 42/03
Schuldenerlass - Sanierungseignung
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Da diese ihre werbende Tätigkeit bereits 1997 und damit vor dem Schuldenerlass in den Jahren 2000 bzw. 2001 eingestellt hat, ist im Streitfall nach der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 X R 42/03, BFH/NV 2006, 715) von einer unternehmerbezogenen Sanierung auszugehen. - BFH, 14.07.2010 - X R 34/08
Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Da Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 240 in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502), wäre die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. - BFH, 17.03.2009 - X B 34/08
Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141). - BFH, 12.06.1980 - IV R 150/79
Zeitpunkt der Realisierung eines durch Zwangsvergleich bedingten Gewinns
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Bei ihrer Beantwortung spielt die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der Gesellschaft eine wesentliche Rolle und zwar auch dann, wenn man auf die Förderung bzw. Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Gesellschafters abstellt (BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 150/79, BFHE 131, 299, BStBl II 1981, 8). - BFH, 10.04.2003 - IV R 63/01
Sanierungsgewinn und Sanierungsabsicht
Auszug aus BFH, 03.11.2010 - X B 101/10
Dem fachlich qualifizierten Kläger (Steuerberater) hätte es oblegen, im Feststellungsverfahren die Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. darzulegen, also nachzuweisen, dass die Grundstücksgesellschaft sanierungsbedürftig und der Schuldenerlass sanierungsgeeignet war (ihm durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidierung seines Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbständiger oder nichtselbständiger Position ermöglicht wurde) und die Gläubiger in Sanierungsabsicht gehandelt haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 63/01, BFHE 202, 452, BStBl II 2004, 9).
- BFH, 08.10.2013 - I B 109/12
Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen
Es fehlt jedoch an der Klärungsbedürftigkeit, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285; vgl. hierzu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). - BFH, 13.07.2011 - VI B 20/11
Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285;… vgl. hierzu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). - BFH, 19.01.2011 - X B 43/10
Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung
Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (…Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, nicht veröffentlicht).
- BFH, 08.10.2014 - X B 24/14
Verhältnis von Steuerfestsetzungsverfahren und Billigkeitsverfahren - …
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung blieb beim erkennenden Senat ohne Erfolg (Beschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285).Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wären die Voraussetzungen für einen solchen Erlass aus den Gründen des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2011, 285 jedenfalls nicht erfüllt.
Ergänzend weist der Senat auch auf seine Ausführungen in dem im Parallelverfahren ergangenen Beschluss in BFH/NV 2011, 285 hin.
- BFH, 03.08.2012 - X B 153/11
Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei …
Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285).Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 285;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).
- BFH, 05.09.2016 - III B 87/16
Erhöhte Investitionszulage für KMU bei Übergang des Wirtschaftsguts in ein …
Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung zudem besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, dass solches Recht betreffende Rechtsfragen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285, Rz 3). - BFH, 27.07.2011 - VI B 160/10
Aktionoptionen als geldwerter Vorteil - grundsätzliche Bedeutung einer …
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285;… vgl. hierzu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). - BFH, 16.02.2011 - X B 48/10
Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes …
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, im konkreten Fall klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285). - BFH, 16.02.2011 - X B 133/10
Rüge der verfahrensfehlerhaften Unterlassung einer Zeugenvernehmung bei Verzicht …
Sie hat nicht dargelegt, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage, was erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285), das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.