Rechtsprechung
BFH, 21.04.2005 - X B 115/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 4 Abs. 4; ; AO 1977 § 158; ; AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 2; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Betriebsausgabenabzug bei Begleichung einer Scheinrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 17.08.2004 - 5 K 5257/01
- BFH, 21.04.2005 - X B 115/04
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 15.02.1989 - X R 16/86
Beweiswürdigung - Schätzung
Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 115/04
Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung entfaltet keine Beweiskraft zugunsten der sachlichen Richtigkeit des verbuchten einzelnen Geschäftsvorfalls (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 158 AO 1977 Rz. 5). - BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75
Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens - …
Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 115/04
Der Steuerpflichtige trägt nämlich die objektive Feststellungslast, dass Minderungen des Betriebsvermögens tatsächlich betrieblich veranlasst waren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562). - BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96
Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung
Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 115/04
Steht zwar fest, dass dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf erlangte Fremdleistungen dem Grunde nach Betriebsausgaben entstanden sein müssen, ist aber nicht nachgewiesen, dass Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe betrieblich veranlasst waren, dann ist diese nicht feststellbare Besteuerungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu schätzen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51). - BFH, 30.10.2001 - V B 92/01
Unternehmereigenschaft - Umsatzsteuer - Eintragung die Handwerksrolle - Mangelnde …
Auszug aus BFH, 21.04.2005 - X B 115/04
Dies gilt auch, soweit diese die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller betreffen (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381, m.w.N.).
- FG Hamburg, 29.07.2016 - 2 V 34/16
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
Selbst wenn es sich um Scheinrechnungen handeln sollte, seien die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Ausgaben für ertragsteuerliche Zwecke gemäß dem Beschluss des BFH vom 21. April 2005 X B 115/04 zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil sie betrieblich erfolgt seien.Der Antragsteller kann sich auch nicht auf den Beschluss des BFH vom 21. April 2005 X B 115/04 berufen.
- BFH, 19.02.2018 - II B 75/16
Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde …
Sofern lediglich Zweifel an der ordnungsmäßigen Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle bestehen, hängt das weitere Verfahren davon ab, ob der Steuerpflichtige seiner Mitverantwortung für die Sachverhaltsaufklärung nachkommt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 2005 X B 115/04, juris;… Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 158 AO Rz 15). - FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - 12 K 12267/07
Voraussetzungen des Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen: subjektives …
Die Feststellungslast für das Vorliegen von Betriebsausgaben, also von betrieblich veranlassten Minderungen des Betriebsvermögens, trägt der Steuerpflichtige (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 - X B 115/04, juris).Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung entfaltet keine Beweiskraft zugunsten der sachlichen Richtigkeit des verbuchten einzelnen Geschäftsvorfalls (zum Ganzen BFH-Beschluss vom 21. April 2005 - X B 115/04, juris).
- BFH, 03.08.2007 - V B 73/07
Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trage nicht der Fiskus, sondern der Steuerpflichtige das Risiko, dass es sich bei dem Rechnungsaussteller tatsächlich um denjenigen handele, der die Leistung ausgeführt habe (…Urteil vom 24. April 1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745;… Beschluss vom 30. Oktober 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381; vom 21. April 2005 X B 115/04). - FG Hamburg, 27.11.2019 - 2 K 111/17
Körperschaftsteuer: Betriebsausgabenabzug einer GmbH aus Scheinrechnungen
Der Steuerpflichtige trägt insoweit die objektive Feststellungslast, dass Minderungen des Betriebsvermögens tatsächlich entstanden und betrieblich veranlasst waren (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562; BFH-Beschluss vom 21. April 2005, X B 115/04, n.v., juris). - FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 248/03
Hinweis auf Stellung eines ausländischen Zeugen
Vermag sich das Gericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls hiervon nicht zu überzeugen, dann ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zu versagen (BFH, Beschluss vom 21. April 2005 X B 115/04, juris).Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, wenn es ihm nicht gelingt, die betriebliche Veranlassung auf andere Weise nachzuweisen (BFH, Beschluss vom 21. April 2005 X B 115/04, juris).
- BFH, 25.03.2008 - I B 103/07
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Schätzung bei Verstoß des …
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass den zum Vergleich herangezogenen BFH-Entscheidungen (Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562; vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Beschluss vom 21. April 2005 X B 115/04, juris) in wesentlichen Punkten anders gelagerte Sachverhalte als im Streitfall zugrunde gelegen haben. - FG München, 02.04.2009 - 11 K 2523/05
Fortbildungskosten und Bewerbungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Kosten für …
Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung entfaltet keine Beweiskraft zugunsten der sachlichen Richtigkeit des verbuchten einzelnen Geschäftsvorfalls (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 X B 115/04, juris, BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). - FG Hamburg, 17.02.2015 - 3 K 270/13
Verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bei …
Sind die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das FG bereits in Frage stellen, dass eine behauptete Zahlung durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst war (BFH-Beschluss vom 21.04.2005 X B 115/04, juris). - FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2021 - 1 K 1410/19
Zinssatzswap zur Finanzierungssicherung einer Betriebserweiterung im Rahmen der …
Der Steuerpflichtige trägt nämlich die objektive Feststellungslast, dass Minderungen des Betriebsvermögens tatsächlich betrieblich veranlasst waren (BFH-Urteil vom 24.06.1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, BFH-Beschluss vom 21.04.2005 X B 115/04, juris). - FG München, 24.08.2010 - 5 V 1474/10
Fehlende Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung als Verfahrensfehler - …
- FG München, 28.09.2005 - 10 K 1427/03
Repräsentationsaufwendungen; Motorsport
- FG München, 10.10.2013 - 10 K 2411/13
Betriebsausgabenabzug; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- FG München, 07.04.2010 - 13 K 4404/07
Fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für …