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   BFH, 25.03.2010 - X B 142/09   

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https://dejure.org/2010,2663
BFH, 25.03.2010 - X B 142/09 (https://dejure.org/2010,2663)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2010 - X B 142/09 (https://dejure.org/2010,2663)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2010 - X B 142/09 (https://dejure.org/2010,2663)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer ...

  • openjur.de

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung; Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung; Rechtsvergleichende Betrachtung; Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, DBA CHE Art 21, EStG § 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 3 Nr 3, EStG § 34, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb
    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer ...

  • Bundesfinanzhof

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, Art 21 DBA CHE, § 10 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § 3 Nr 3 EStG 2002
    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer ...

  • doppelbesteuerung.eu

    EStG § 22 Nr. 1 Satz 3
    Der Vorbezug aus einer Freizügigkeitsleistung eines deutschen Grenzgängers | DBA, Schweiz. Freizügigkeitsleistung, Grenzgänger, Schweiz

  • rewis.io

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer ...

  • rewis.io

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus gesetzlicher Rentenversicherung - Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Rechtsvergleichende Betrachtung - Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbehalt einer Besteuerung ausgezahlter Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung von der Schweiz durch Deutschland; Vorbezug als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ...

  • datenbank.nwb.de

    Schweizer (Teil-)Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente; Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Leistungen aus einer schweizerischen Pensionskasse stellen Altersrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung dar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 25.03.2010 - X B 142/09
    Der Gesetzgeber hat durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die nachgelagerte Besteuerung eingeführt und damit das Prinzip der intertemporalen Korrespondenz verwirklicht (Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

    Dass diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung zukommt, zeigt zum einen die Tatsache, dass auch die deutschen Versorgungswerke sich nach Maßgabe des Anwartschaftsdeckungs- oder des offenen Deckungsplanverfahrens, nicht aber im Umlageverfahren finanzieren (BFH-Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II. 2. b aa (2) (c) (bb)), und zum anderen § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, der unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich Beitragszahlungen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung begünstigt.

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 25.03.2010 - X B 142/09
    Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Zusammenballung notwendig; das ist bei einer Teilauszahlung nicht der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 25.03.2010 - X B 142/09
    Zutreffend sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass der Vorbezug von der Swisscanto kein Arbeitslohn ist (zum Arbeitslohnbegriff vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625; vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135).
  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Auszug aus BFH, 25.03.2010 - X B 142/09
    Zutreffend sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass der Vorbezug von der Swisscanto kein Arbeitslohn ist (zum Arbeitslohnbegriff vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625; vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135).
  • BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R

    Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente -

    Auszug aus BFH, 25.03.2010 - X B 142/09
    Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass zu erbringende Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch).
  • BFH, 29.07.2009 - XI B 24/09

    Ernstliche Zweifel an Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen

    Auszug aus BFH, 25.03.2010 - X B 142/09
    Ernstliche Zweifel können danach auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFHE 226, 449; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 87).
  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R

    Krankenversicherung - Rentner - Altersrente nach schweizerischem Recht ist mit

    Nachdem seit 1.7.2011 auch "vergleichbare Renten aus dem Ausland" der Beitragspflicht in der GKV unterliegen, gilt der bereits für Versorgungsbezüge entwickelte Maßstab hier in gleicher Weise (zu schweizerischen Pensionskassen als Träger der GRV iS von § 22 Nr. 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vgl auch BFH Beschluss vom 25.3.2010 - X B 142/09 - Juris) .
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Die "anderen Leistungen" des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegen damit unabhängig davon vor, ob sie gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrend sind (so im Ergebnis z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.e; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. März 2012  12 K 74/11, nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2012  12 K 1280/08 E, EFG 2012, 1753; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 681, Rz 143; die h.M. in der Literatur, vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., § 22 Rz 4, 41; Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 22 Rz 38; Bauschatz in Korn, § 22 EStG Rz 94; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 88; a.A. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 277; zweifelnd Lindberg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 22 Rz 151).

    Demgemäß kann es auf die Form der Auszahlung nicht mehr ankommen, so dass auch einmalige, nicht wiederkehrend erbrachte Leistungen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.e).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 16.09.2015 - I R 83/11

    Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen

    Auch für einen Vorbezug, der zur Wohnraumförderung von einer privaten schweizerischen Pensionskasse gezahlt wurde, hat der VIII. Senat des BFH zwischenzeitlich die Steuerbefreiung verneint, weil dadurch nicht ein schon bestehender Rentenanspruch des Empfängers abgefunden worden ist (BFH-Urteil vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39; s.a. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, für den von einer Schweizer Freizügigkeitsstiftung geleisteten Vorbezug).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Nach diesen Rechtsgrundsätzen folgt der erkennende Senat dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. März 2010 X B 142/09 (BFH/NV 2010, 1275) insoweit, als das im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis dem von Gesetzes wegen in der deutschen Rentenversicherung begründeten Rechtsverhältnis entspricht.

    Nur mit der aus diesen Ausführungen sich ergebenden Einschränkung folgt der erkennende Senat dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zu 2. d bb, wonach es maßgeblich sei, "dass die Rentenversicherungsansprüche... nicht veräußerbar [und] nicht übertragbar" seien.

    Zu den Mitteln, die für die Wohneigentumsförderung zur Verfügung stehen, zählt im Übrigen auch das bei den Freizügigkeitsstiftungen liegende Vorsorgekapital (Art. 30 Buchstabe a BVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge vom 3. Oktober 1994 -FZV- [SR 831.425]; s. den dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zugrunde liegenden Sachverhalt).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 (zu 2. d bb) dargelegt hat, dass maßgeblich sei, dass die Rentenversicherungsansprüche (gegen eine Vorsorgeeinrichtung)....nicht kapitalisierbar seien, folgt der erkennende Senat dieser Ansicht nur mit den aus den vorgenannten Erwägungen sich ergebenden Einschränkungen (Hinweis darauf, dass "eine Kapitalisierung mit den Zielen des Alterseinkünftegesetzes -Versorgung im Alter durch eine lebenslange Rente- unvereinbar ist"; Myßen, Neue Wirtschafts-Briefe Fach-NWB F- 3, 13095 [13103]; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 10 Rn. E 364, jeweils mit weiteren Nachweisen; das Gleiche gilt für Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des Vorsorgefalls, insbesondere in Gestalt der Barauszahlung und des Vorbezugs).

    Bei diesem Termin war anwesend als sachverständige Zeugin die Vertreterin der Pensionskasse J, V. Bei dieser Gelegenheit übergab der Berichterstatter den Beteiligten den BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275.

    c) Der Umstand, dass diese Kapitalabfindung nach dem maßgeblichen Schweizer Recht zum Vorbezug unter bestimmten Umständen (s. Stauffer, a.a.O., Rn. 990-995) vom Kläger zurückbezahlt werden muss, ändert nichts an dem Charakter des Vorbezugs als Kapitalabfindung (s. die Rechtsprechung des BFH zum Rückzahlung einer Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG a.F.: BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BStBl II 2006, 911; a.A. [wohl]: BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275).

    b) Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 dargelegten Rechtsgrundsätzen ab (s. § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rn. 44).

    Zwar hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 entschieden, dass der Vorbezug aus einem Freizügigkeitskonto gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005 als andere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtig und nicht nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 als Abfindung aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei sei (s. hierzu die Feststellungen zum Freizügigkeitskonto auf S. 11 ff. des Tatbestandes).

    Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall über den Vorbezug aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse J) zu entscheiden war und im Übrigen die Feststellungen und die darauf beruhende Auslegung des Schweizer Rechts erheblich von dem (rechtstatsächlichen) Sachverhalt abweichen, der dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 zugrundegelegen ist (Hinweis u.a. auf die Feststellung und Auslegung des Schweizerischen Rechts zum Kapitalwahlrecht, zur Verpfändung der Freizügigkeitsleistung, zur Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen vor Eintritt des Vorsorgefalls, zur Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen der Pensionskasse J und dem Kläger im Obligatorium und Überobligatorium usw.), handelt es sich nicht um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt, über den der erkennende Senat zu entscheiden hatte.

    Demzufolge weicht der erkennende Senat nicht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275 ab (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rn. 53, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    a) Eine Vergleichbarkeit der ausländischen überobligatorischen Vorsorge der PK mit der Basisvorsorge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (s. dazu auch BFH-Beschluss vom 25.03.2010 - X B 142/09, insbesondere unter II.2.d) ist nicht gegeben, weil die Leistungen der überobligatorischen Vorsorge auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, mithin freiwilligen Charakter haben und erheblich über das gesetzlich garantierte Minimum hinausgehen (siehe unter II.4.c bb).
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

    Dies habe der BFH für Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber bereits entschieden, für Austrittsleistungen aus der Pensionskasse eines privaten Arbeitgebers könne nichts anderes gelten (Hinweis auf BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    a) Für die Einordnung der Kapitalauszahlung des Altersguthabens als "andere Leistung" ist zum einen entscheidend, ob die ausländische Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die Zahlung von Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275; in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--, z.B. Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211).

    Diese Funktion der Lebensunterhaltssicherung von Altersrenten wird nach deutschem Regelungsmodell dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Entscheidend ist, ob sie Versorgungscharakter haben (so auch BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    Damit ist die Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz einschlägig, nach der die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat --im Streitfall Deutschland-- besteuert werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488, unter II.2.b, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter II.2.a).

    Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

    Zudem ist durch die Regelung in Art. 30d Abs. 1 BVG, wonach der bezogene Betrag im Falle der Veräußerung des Wohneigentums zurückzuzahlen ist, gewährleistet, dass der Betrag auch nicht mittelbar frei verfügbar wird (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1275).

    cc) Dem Ergebnis, dass die Kapitalabfindung einer schweizerischen Pensionskasse nicht mit der steuerfreien Kapitalabfindung der deutschen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 3 EStG vergleichbar ist, steht auch nicht der Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1275 entgegen.

    Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen (Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 598).

    Die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung wird dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598 zum Vorbezug zur schweizerischen Wohneigentumsförderung; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 10 Rz 12).

    Der Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung wird zudem durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigt (vgl. Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598, unter II.2.d).

    aa EStG die Renten erfasst, die auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen, d.h. bei denen die Beitragszahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG geltend gemacht werden können (vgl. zuletzt Senatsbeschluss in DStRE 2010, 598, unter II.2.b, m.w.N.).

  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der gesetzlichen

    Nachdem seit 1.7.2011 auch "vergleichbare Renten aus dem Ausland" der Beitragspflicht in der GKV unterliegen, gilt der bereits für Versorgungsbezüge entwickelte Maßstab hier in gleicher Weise (zu schweizerischen Pensionskassen als Träger der GRV iS von § 22 Nr. 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vgl auch BFH Beschluss vom 25.3.2010 - X B 142/09 - Juris) .
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    aa EStG steuerpflichtig, soweit ein Anteil des obligatorischen Altersguthabens ausgezahlt wird (Anschluss an BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; vom 20. August 2014 I R 83/11, BFH/NV 2015, 20).

    Dies hat auch der X. Senat bereits für einen Teil-Vorbezug entschieden, der aus dem Freizügigkeitskonto einer schweizerischen Freizügigkeitsstiftung geleistet worden war (BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, unter Rz 24 ff.; zur Rechtsnatur der Freizügigkeitsstiftung in Abgrenzung von der im Streitfall vorliegenden Personalfür- oder -vorsorgestiftung siehe Rz 26 bis 29 der Vorentscheidung in EFG 2011, 1799).

    Auch für einen Vorbezug, der zur Wohnraumförderung von einer Freizügigkeitsstiftung gezahlt wurde und somit keine Abfindung eines schon bestehenden Rentenanspruchs des Empfängers beinhaltete, hat der X. Senat die Steuerbefreiung verneint (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1275, unter Rz 40 bis 42).

  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 3 K 1497/18

    Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

  • BFH, 01.10.2015 - X R 43/11

    Steuerliche Behandlung der Todesfallleistung einer schweizerischen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2014 - L 11 KR 1659/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug einer Altersrente aus der Zweiten

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug einer Altersrente aus der Zweiten

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

  • BFH, 23.10.2013 - X R 11/12

    Steuerpflicht von Rentenabfindungen berufsständischer Versorgungswerke

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 14 K 1502/09

    Auszahlung des Todesfallkapitals einer Schweizer Versorgungseinrichtung an das

  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 - L 11 KR 3125/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Zusatzrenten aus den

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2013 - 14 K 160/13

    Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen nach Schweizer Regelung als

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2015 - L 4 KR 4805/14
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 - L 11 KR 2160/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2018 - L 4 KR 260/15
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 3951/13
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08

    Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG 2005

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - L 5 KR 2035/13
  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 KR 4071/14
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