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   BFH, 22.10.2008 - X B 162/08   

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https://dejure.org/2008,15935
BFH, 22.10.2008 - X B 162/08 (https://dejure.org/2008,15935)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2008 - X B 162/08 (https://dejure.org/2008,15935)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - X B 162/08 (https://dejure.org/2008,15935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berechnung eines Aufgabegewinns i.S.d. § 16 Abs.1-3 EStG; keine systemwidrige Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung des Aufgabegewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderung an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei einem Streit über die Ermittlung des Aufgabengewinns

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertung - Doppelbelastung mit ErbSt und ESt zulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.01.1999 - 1 BvL 14/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer ist

    Auszug aus BFH, 22.10.2008 - X B 162/08
    In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es nach der Rechtsprechung des BVerfG keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, wonach alle Steuern zur Vermeidung einer Mehrbelastung aufeinander abgestimmt sein müssen (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus BFH, 22.10.2008 - X B 162/08
    Die Kläger berücksichtigen nicht, dass nach der Rechtsprechung des BFH als Wert des Betriebsvermögens i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen ist, der sich aus der letzten Schlussbilanz ergibt (Senatsurteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802).
  • BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00

    Unzulässige Richtervorlage mangels ausreichender Darlegung der

    Auszug aus BFH, 22.10.2008 - X B 162/08
    Angesichts dieser Gesetzesentwicklung ist auch kein Raum dafür, dem Anliegen der Kläger, die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG im Falle eines zuvor erfolgten Erwerbs des Betriebs im Erbwege in dem von ihnen erwünschten Sinn wegen einer (angeblichen) Übermaßbesteuerung auszulegen (zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. April 2000 1 BvL 2/00, DVBl 2000, 1119).
  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

    Auszug aus BFH, 22.10.2008 - X B 162/08
    Dies hat zwingend zur Folge, dass es zu einer "interpersonellen" Verlagerung der stillen Reserven kommt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457 zu § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F.).
  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14

    Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

    a) Insoweit ist die Situation vergleichbar mit einem ererbten Betriebsvermögen (Einzelunternehmen oder Beteiligung an einer Personengesellschaft) oder Privatvermögen; dort könnte der Erbe auch nicht seine durch Auflösung stiller Reserven nach dem Stichtag ggf. zu erwartende Einkommensteuer vom Betriebsvermögens-Wert oder von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen (vgl. BFH, Urteile vom 17.02.2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641, Verfassungsbeschwerde1 BvR 1432/10; Beschluss vom 22.10.2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156; Urteil vom 06.12.1989 II B 70/89, BFH/NV 1990, 643; ErbSt-RL R B 103.2 Abs. 6).

    Einen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastungen aufeinander abgestimmt werden müssen, gibt es nicht (BVerfG-Beschluss vom 08.01.1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152; BFH, Urteil vom 18.01.2011 X R 63/08, BFHE 232, 441, BStBl II 2011, 680 Rz. 26; Beschlüsse vom 22.10.2008 X B 162/08, BFH/NV 2009/156; vom 05.08.1992 II B 170/91, BFH/NV 1993, 371; Urteile FG Saarland vom 16.11.2011, EFG 2012, 922; FG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2010 4 K 392/2009, EFG 2011, 361, DStRE 2011, 227).

  • FG Düsseldorf, 31.05.2017 - 2 K 489/16

    Steuerermäßigung nach § 35b EStG: Unterscheidung zwischen Schenkungen und

    Eine Doppelbelastung eines Lebensvorgangs mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits ist angesichts der unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände grundsätzlich hinzunehmen (BFH-Urteil vom 5.8.1992 II B 170/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 371; Beschlüsse vom 22.10.2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156; vom 16.2.2012 II B 91/11, BFH/NV 2012, 952; FG des Saarlandes, Urteil vom 16.11.2011 1 K 1071/08, EFG 2012, 922; FG Nürnberg, Urteil vom 12.1.2016 1 K 1589/15, zitiert nach juris).
  • BFH, 22.02.2017 - III B 113/16

    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der

    Da eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dann ausscheidet, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, muss sich die Beschwerdebegründung auch hiermit jedenfalls dann befassen, wenn nahe liegt, dass die Rechtslage eindeutig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156, unter 1., m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 29.07.2010 - 4 K 392/09

    Rechtmäßigkeit der Erfassung einer freigebigen Zuwendung als Betriebseinnahme und

    Auch der BFH betrachte die wirtschaftliche Doppelbesteuerung als zulässig (BFH-Beschluss vom 22.10.2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156).
  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/18

    Schenkungsteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer

    Vielmehr betrachtet er den Besteuerungsgrund bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in dem unentgeltlichen Vermögenstransfer, während die Einkommensteuer den durch den Steuerpflichtigen erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156).
  • FG Saarland, 16.11.2011 - 1 K 1071/08

    Schenkungbesteuerung eines zugewendeten Geldbetrages beim Beschenkten bei

    - Besteuerung eines Veräußerungsgewinns gem. § 16 EStG für einen Gewerbebetrieb, der zuvor unentgeltlich übertragen worden war und hierbei ein über dem für die Berechnung des Veräußerungsgewinns (maßgeblich: Buchwert) liegender Wert für die Erbschaftsteuer angesetzt wurde (BFH vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156);.
  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/19

    Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

    Vielmehr betrachtet er den Besteuerungsgrund bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in dem unentgeltlichen Vermögenstransfer, während die Einkommensteuer den durch den Steuerpflichtigen erwirtschafteten Zuwachs an steuerlicher Leistungsfähigkeit erfasst (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156).
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