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BFH, 28.02.1989 - X B 173/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel gegen Einstellungsbeschluß
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70
Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten …
Auszug aus BFH, 28.02.1989 - X B 173/88
Die Beschwerde ist zulässig und statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543, und vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH / NV 1986, 99, m. w. N.). - BFH, 21.02.1985 - V B 75/84
Rechtsfolge der Rüge der Unwirksamkeit einer Beschwerde
Auszug aus BFH, 28.02.1989 - X B 173/88
Die Beschwerde ist zulässig und statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543, und vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH / NV 1986, 99, m. w. N.).
- BFH, 01.06.1990 - X B 59/89
Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens
Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen gewesen zur Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren fortzusetzen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X B 173/88, BFH/NV 1989, 709). - BFH, 10.05.1990 - X B 101/89
Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen mangelnder Vertretung
Gegen die Wirksamkeit der Klagerücknahme(vgl. dazu den BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X B 173/88, BFH/NV 1989, 709) hat die Klägerin keine Einwände erhoben, so daß die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens vor dem FG nicht in Betracht gezogen werden muß.