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   BFH, 19.01.2010 - X B 32/09   

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https://dejure.org/2010,10027
BFH, 19.01.2010 - X B 32/09 (https://dejure.org/2010,10027)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2010 - X B 32/09 (https://dejure.org/2010,10027)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - X B 32/09 (https://dejure.org/2010,10027)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • openjur.de

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 2 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • Bundesfinanzhof

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 10 Abs 1 Nr 4 EStG 2002, § 2 Abs 3 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • rewis.io

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • rewis.io

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhängigkeit der Verrechnung im Erstattungsjahr von der Möglichkeit der Verrechnung im Zahlungsjahr oder von der Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr

  • datenbank.nwb.de

    Verrechnung von erstatteten Kirchensteuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Verrechnung in diesem Jahr gezahlter Kirchensteuern mit erstatteten Kirchensteuern im Jahr der Erstattung; Abhängigkeit der Verrechnung im Erstattungsjahr von der Möglichkeit der Verrechnung im Zahlungsjahr oder von der Auswirkung ...

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X B 32/09
    Mit ihrer auf den Gesichtspunkt der Fortentwicklung des Rechts gestützten Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304) erstattete Kirchensteuer mit der im Zahlungsjahr geleisteten Kirchensteuer zu verrechnen sei, soweit sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden könne.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH einschließlich des beschließenden Senats (vgl. Entscheidungen vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; in BFH/NV 2005, 1304; vom 28. Juni 2006 XI B 163/05, BFH/NV 2006, 1836; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229; vom 16. September 2008 X B 267/07, BFH/NV 2009, 5; vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, und vom 3. März 2009 X B 145/08, nicht veröffentlicht) sind aus Gründen der Praktikabilität erstattete Kirchensteuern im Jahr der Erstattung vorrangig mit den in diesem Jahr gezahlten Kirchensteuern zu verrechnen und mindern den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Erstattungsjahr.

  • BFH, 16.01.2007 - X B 38/06

    Richterablehnung; Besetzungsrüge

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X B 32/09
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig und besitzt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist oder wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908, sowie Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757).
  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus BFH, 19.01.2010 - X B 32/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH einschließlich des beschließenden Senats (vgl. Entscheidungen vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; in BFH/NV 2005, 1304; vom 28. Juni 2006 XI B 163/05, BFH/NV 2006, 1836; vom 2. September 2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229; vom 16. September 2008 X B 267/07, BFH/NV 2009, 5; vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, und vom 3. März 2009 X B 145/08, nicht veröffentlicht) sind aus Gründen der Praktikabilität erstattete Kirchensteuern im Jahr der Erstattung vorrangig mit den in diesem Jahr gezahlten Kirchensteuern zu verrechnen und mindern den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Erstattungsjahr.
  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

    In seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1250 hat er explizit ausgeführt, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr nicht davon abhängt, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt habe.

    Er hat ausdrücklich die Rechtsansicht abgelehnt, die Verrechnung im Erstattungsjahr setze umgekehrt eine steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr voraus, da dadurch zu Unrecht die Verrechnungsmöglichkeit mit der steuerlichen Auswirkung gleichgesetzt werde (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 7).

    Daraus hat der Senat geschlossen, dass die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral sei (Beschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 8 ff.).

  • BFH, 25.10.2016 - X R 31/14

    Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die relevanten Senatsentscheidungen vom 2. September 2008 X R 46/07 (BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229), vom 9. Dezember 2009 X R 4/09 (BFH/NV 2010, 596) und vom 19. Januar 2010 X B 32/09 (BFH/NV 2010, 1250) stammen.

    Die Einkommensteuerbescheide hätten zu diesem Zeitpunkt noch gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden können, da der Erstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis den Sonderausgabenabzug in den Zahlungsjahren 2000 bis 2003 gemindert hätte (s. auch Senatsentscheidungen vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19 f., und in BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten

    Es komme nicht darauf an, ob die erstatteten Beiträge sich im Veranlagungszeitraum ihrer Verausgabung als Sonderausgaben tatsächlich ausgewirkt hätten (so auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250).

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

    In seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1250 hat er explizit ausgeführt, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr nicht davon abhängt, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt habe.

    Er hat ausdrücklich die Rechtsansicht abgelehnt, die Verrechnung im Erstattungsjahr setze umgekehrt eine steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr voraus, da dadurch zu Unrecht die Verrechnungsmöglichkeit mit der steuerlichen Auswirkung gleichgesetzt werde (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 7).

    Daraus hat der Senat geschlossen, dass die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral sei (Beschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 8 ff.).

  • FG Düsseldorf, 22.11.2018 - 14 K 1629/18

    Steuerliche Behandlung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bei der

    Dabei komme es nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.1.2010 (X B 32/09) nicht darauf an, ob sich die erstatteten Beträge im Veranlagungszeitraum ihrer Verausgabung tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hätten.
  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

    In seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1250 hat er explizit ausgeführt, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr nicht davon abhängt, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt habe.

    Er hat ausdrücklich die Rechtsansicht abgelehnt, die Verrechnung im Erstattungsjahr setze umgekehrt eine steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr voraus, da dadurch zu Unrecht die Verrechnungsmöglichkeit mit der steuerlichen Auswirkung gleichgesetzt werde (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 7).

    Daraus hat der Senat geschlossen, dass die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral sei (Beschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 8 ff.).

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

    Zur früheren Rechtslage hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die Gegenrechnung der Erstattung nicht darauf ankommt, ob sich die erstatteten Beträge im Zahlungsjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2018 - 2 K 25/17

    Streit über die steuererhöhende Ansetzung erstatteter Kirchensteuer als

    Andernfalls würden nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile eintreten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004, XI R 10/04, BStBl II 2004, 1058; vom 19. Januar 2010, X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; vom 5. März 2013, X B 179/11, BFH/NV 2013, 926 und 3. August 2016, X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704).
  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

    Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.08.2016, Aktenzeichen X R 35/15, veröffentlicht in BFH/NV 2010, 1250.

    Die Verrechnung im Erstattungsjahr hängt auch nicht davon ab, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt hat (BFH-Beschluss vom 19.01.2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250).

    Zur früheren Rechtslage hat der BFH bereits entschieden, dass es für die Gegenrechnung der Erstattung nicht darauf ankommt, ob sich die erstatteten Beträge im Zahlungsjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH-Beschluss vom 19.01.2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; BFH-Urteil vom 06.07.2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933; vgl. auch BFH in BFH/NV 2016, 1704).

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - 3 K 834/15

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs beim Gesamtbetrag der

    Andernfalls würden nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile eintreten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BStBl II 2004, 1058; vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; vom 5. März 2013 X B 179/11, BFH/NV 2013, 926 und 3. August 2016 X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704).

    Hierfür spricht ferner, dass auch die (vorrangige) Verrechnung von Kirchensteuererstattungen mit Kirchensteuerzahlungen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob sich die erstatteten Kirchensteuern im Veranlagungszeitraum der Zahlung steuerlich ausgewirkt haben, da die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1250).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Sie hänge nicht davon ab, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie oder ob sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt hätte (BFH, Beschluss vom 19.01.2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250).

    Wie der BFH in seinem Beschluss vom 19.01.2010 - X B 32/09 - (BFH/NV 2010, 1250) ausgeführt hat, hängt die Verrechnung im Erstattungsjahr nicht davon ab, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt hatte.

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13

    Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um

  • BFH, 22.03.2023 - X R 27/21

    Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung

  • FG Düsseldorf, 11.06.2021 - 1 K 292/19

    Als beschränkt abziehbare Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigte Beiträge

  • BFH, 21.02.2013 - X B 110/11

    Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis

  • FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 1985/10

    Rücktrag eines Erstattungsüberhangs betreffend Kirchensteuer in das Kalenderjahr

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