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   BFH, 14.10.2003 - X B 90/03   

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https://dejure.org/2003,3709
BFH, 14.10.2003 - X B 90/03 (https://dejure.org/2003,3709)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - X B 90/03 (https://dejure.org/2003,3709)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - X B 90/03 (https://dejure.org/2003,3709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    NZB: Fortbildung des Rechts

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Darlegung des Erfordernisses einer BFH-Entsch. zur Fortbildung des Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts; Darlegungslast im Nichtzulassungsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97

    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 90/03
    Die von ihnen in Zweifel gezogene Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass das dem Steuerpflichtigen zustehende Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zu Beginn des Ermittlungszeitraums ausgeübt werden könne und eine solche Wahl das Bewusstsein des Steuerpflichtigen voraussetze, überhaupt einen (einkommensteuerbaren) Gewinn und nicht etwa Überschusseinkünfte (z.B. solche aus Vermietung und Verpachtung) zu ermitteln, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. --aus jüngerer Zeit-- z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, jeweils m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des BFH).

    Zwar findet sich ein Teil der von den Klägern geübten Kritik an dieser Rechtsprechung vereinzelt auch in der Judikatur der FG (vgl. FG Berlin, Urteil vom 19. März 1997 VI 40/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1164; aufgehoben durch BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1195) und im Schrifttum (vgl. Kanzler, Finanz-Rundschau 1998, 233, 245; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Rz. 552) wieder.

    Diese Kritik hat der BFH allerdings --wie sich vor allem dem (einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden) Urteil in BFH/NV 1999, 1195 eindeutig entnehmen lässt-- zur Kenntnis genommen und für nicht durchgreifend erachtet.

  • FG Berlin, 19.03.1997 - VI 40/92
    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 90/03
    Zwar findet sich ein Teil der von den Klägern geübten Kritik an dieser Rechtsprechung vereinzelt auch in der Judikatur der FG (vgl. FG Berlin, Urteil vom 19. März 1997 VI 40/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1164; aufgehoben durch BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1195) und im Schrifttum (vgl. Kanzler, Finanz-Rundschau 1998, 233, 245; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Rz. 552) wieder.
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 40/94

    Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 90/03
    Die von ihnen in Zweifel gezogene Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass das dem Steuerpflichtigen zustehende Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zu Beginn des Ermittlungszeitraums ausgeübt werden könne und eine solche Wahl das Bewusstsein des Steuerpflichtigen voraussetze, überhaupt einen (einkommensteuerbaren) Gewinn und nicht etwa Überschusseinkünfte (z.B. solche aus Vermietung und Verpachtung) zu ermitteln, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. --aus jüngerer Zeit-- z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, jeweils m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - X B 90/03
    Hat der BFH die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, so muss substantiiert dargelegt werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

    Soweit die Klägerin noch geltend macht, das FG habe aus einem völlig anderen Sachverhalt die gleichen Rechtsfolgen gezogen wie das Urteil in BFH/NV 2002, 18 und eine den Streitfall betreffende BFH-Entscheidung existiere noch nicht, deshalb sei eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) erforderlich, fehlt es an der Darlegung einer im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. zu den dazu notwendigen Ausführungen z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220; vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
  • BFH, 13.06.2005 - I B 239/04

    NZB: Rechtsfortbildung

    Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220).
  • BFH, 31.10.2007 - IX B 34/07

    Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen; Verletzung der

    Es fehlt an der Darlegung, inwiefern die Rechtsfrage (ob die in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, entwickelten "Grundsätze auch auf eine (teil)betrieblich genutzte Immobilie übertragen werden können") in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220; vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
  • BFH, 20.12.2006 - XI B 23/06

    NZB: schwer wiegender Fehler des FG, Darlegungsanforderungen

    Die Kläger haben nicht dargelegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vorstehende höchstrichterliche Rechtsprechung umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, und vom 15. Juni 2005 V B 135/04, BFH/NV 2005, 2014, beide m.w.N.).
  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Das genügt aber nicht für eine Zulassung der Revision, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde keine neuen gewichtigen, vom Senat noch nicht geprüften Argumente vorgebracht hat (zur Zulassung der Revision wegen erneuter Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, 986; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, 221) und die aufgeworfenen Fragen geklärt sind.
  • BFH, 22.11.2007 - XI B 15/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen einer BFH-Entscheidung zu genau vergleichbaren

    Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2005 - V B 200/04

    Vorsteuerabzug - gemischte Verwendung

    a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220).
  • BFH, 18.12.2012 - I B 99/12

    Möglichkeiten der Beweismittelbeschaffung eines in Luxemburg tätigen

  • FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 223/05

    Berücksichtigung des für den Verkauf einer Eigentumswohnung erzielten Kaufpreises

  • BFH, 09.05.2007 - IX B 218/06

    Schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes "Fortbildung des Rechts" und von

  • BFH, 19.10.2007 - IX B 63/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Übergehen eines

  • BFH, 29.05.2007 - IX B 133/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; ordnungsgemäße Rüge

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 297/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

  • BFH, 10.08.2004 - I B 202/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Erforderlichkeit einer

  • BFH, 05.05.2004 - VIII B 266/03

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

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