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   BFH, 16.12.2015 - X E 20/15   

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https://dejure.org/2015,46203
BFH, 16.12.2015 - X E 20/15 (https://dejure.org/2015,46203)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2015 - X E 20/15 (https://dejure.org/2015,46203)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - X E 20/15 (https://dejure.org/2015,46203)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung durch Senat

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 3 S 1, GKG § 52 Abs 3 S 2, EStG § 35, GKG § 66 Abs 6, GKG § 71 Abs 1, KostRMoG 2 Art 50
    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung durch Senat

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung durch Senat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 3 S 1 GKG, § 52 Abs 3 S 2 GKG, § 35 EStG 2002, § 66 Abs 6 GKG, § 71 Abs 1 GKG
    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung durch Senat

  • IWW

    § 35 des Einkommensteuergesetze... s (EStG), § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 66 Abs. 6 GKG, Art. 50 des 2. KostRMoG, § 71 Abs. 1 GKG, § 116 Abs. 7 FGO, § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 35 EStG, § 52 Abs. 3 Satz 2 i.d.F. des 2. KostRMoG, § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 66 Abs. 8 GKG

  • rewis.io

    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung durch Senat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 3 Abs. 3; GKG § 34 Abs. 1
    Streitwert einer Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide

  • datenbank.nwb.de

    Keine Minderung des Streitwerts in Gewerbesteuersachen wegen Anrechnung nach § 35 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuersachen - und der Streitwert

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streitwert einer Klage gegen Gewerbesteuermessbescheide

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.04.2015 - X R 25/13

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel -

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 20. Oktober 2015 KostL .../15 (X R 25/13) wird zurückgewiesen.

    Dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) sind durch das Senatsurteil vom 22. April 2015 X R 25/13 (BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897) die Kosten jenes Verfahrens, in dem es um die Gewerbesteuermessbeträge für 2002 und 2006 ging, auferlegt worden.

    Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH X R 25/13 nach Maßgabe eines Streitwerts von 206.360,50 EUR anzusetzen.

    b) Danach hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend mit dem Gesamtbetrag der streitigen Gewerbesteuer bemessen, da die Gewerbesteuermessbescheide, die den Gegenstand des Revisionsverfahrens X R 25/13 bildeten, Verwaltungsakte darstellen, die auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sind.

    bb) Vorliegend beeinflusst die vom Kostenschuldner möglicherweise noch zu erlangende Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG zwar sein finanzielles Interesse an der Durchführung des Verfahrens; die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Festsetzungen gehörten aber nicht zu den Steuerbeträgen, um die im Revisionsverfahren X R 25/13 unmittelbar gestritten wurde.

    Zum einen ist diese Vorschrift erst am 1. August 2013 in Kraft getreten und damit für die Kosten des --zuvor anhängig gewordenen-- Revisionsverfahrens X R 25/13 noch nicht einschlägig (vgl. Art. 50 des 2. KostRMoG; § 71 Abs. 1 GKG).

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08

    Keine Minderung des Streitwertes bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkung der

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Nichts anderes gilt im Übrigen auch für positive Auswirkungen, die sich aus einer Gewerbesteuerzahllast über den einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzug auf die Einkommensteuer ergeben (vgl. hierzu zutreffend Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2008  7 Ko 1955/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 686).
  • BFH, 06.03.1987 - VI R 73/84

    Berechnung des Streitwerts für die Zulässigkeit einer Revision

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Auswirkungen, die sich --über die in dem allein angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer hinaus-- dadurch ergeben würden, dass ein Erfolg der Klage einen Verlustrück- oder -vortrag in andere Jahre zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 6. März 1987 VI R 73/84, BFH/NV 1987, 456), sofern nicht zusätzlich auch die Bescheide angefochten sind, in denen sich der Verlust auswirken würde (BFH-Beschluss vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV 2004, 74).
  • BFH, 08.09.2003 - III E 1/03

    Streitwert, Verluste über mehrere Jahre

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Auswirkungen, die sich --über die in dem allein angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer hinaus-- dadurch ergeben würden, dass ein Erfolg der Klage einen Verlustrück- oder -vortrag in andere Jahre zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 6. März 1987 VI R 73/84, BFH/NV 1987, 456), sofern nicht zusätzlich auch die Bescheide angefochten sind, in denen sich der Verlust auswirken würde (BFH-Beschluss vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV 2004, 74).
  • BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11

    Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Auf den BFH-Beschluss vom 26. September 2011 VIII E 3/11 (BFH/NV 2012, 60) kann sich der Kostenschuldner nicht berufen.
  • BFH, 02.02.1987 - III B 179/86

    Beschwerdevoraussetzungen gegen die Nichtzulassung einer Revision an den

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Begehrt der Steuerpflichtige erfolglos den Abzug zusätzlicher Vorsteuern, weil er seine Tätigkeit für unternehmerisch hält, mindert sich der mit der Höhe der streitigen Vorsteuerbeträge identische Streitwert nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige nunmehr die Möglichkeit hat, Rechnungen, in denen er für seine Tätigkeit Umsatzsteuer ausgewiesen hat, zu berichtigen und dadurch künftig Umsatzsteuererstattungen zu erlangen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1987 V E 1-2/87, BFH/NV 1987, 388).
  • BFH, 16.01.1985 - IX R 97/84

    Bemessung des Streitgegenstandes bei der Geltendmachung einer Minderung von

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Auswirkungen, die sich in Folgejahren aus Absetzungen für Abnutzung ergeben (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173);.
  • BFH, 11.11.1992 - IV S 15/92

    Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Höhe des Streitwertes bei Verfahren vor

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Auswirkungen, die die Entscheidung im Streitjahr für gleichgelagerte Sachverhalte in den Folgejahren hat (BFH-Entscheidungen vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385, und vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189);.
  • BFH, 08.08.1958 - VI 127/58 U

    Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrags im Rechtsstreit

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Auswirkungen, die die Entscheidung im Streitjahr für gleichgelagerte Sachverhalte in den Folgejahren hat (BFH-Entscheidungen vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385, und vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189);.
  • BFH, 21.04.1989 - IV R 40/88

    Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nach übereinstimmender

    Auszug aus BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
    Wenn der Steuerpflichtige begehrt, eine Einnahme nicht im Streitjahr, sondern erst im Folgejahr zu erfassen, ist als Streitwert die volle steuerliche Auswirkung im Streitjahr anzusetzen, ohne eine Gegenrechnung mit den gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen im Folgejahr vorzunehmen (BFH-Entscheidungen vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122; vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182, und vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608);.
  • BFH, 10.06.1999 - IV E 2/99

    Streitwert; gesonderte Gewinnfeststellung

  • BFH, 24.01.1958 - VI 195/56 U
  • BFH, 15.01.2019 - II S 1/19

    Spielvergnügungsteuer - Streitwert

    aa) Bereits vor Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das 2. KostRMoG entsprach es ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, dass für die Bemessung des Streitwerts nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend war, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hatte, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wurde, und zwar zugunsten wie zu Lasten des jeweiligen Kostenschuldners (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2015 X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rz 11 bis 14, m.w.N.).

    Im Umkehrschluss verstieße eine Ausdehnung über den Regelungsbereich dieser Vorschrift hinaus gegen das gesetzliche Konzept (so wohl auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 573, Rz 20; vgl. etwa auch Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2015 3 KO 962/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 2108, Rz 55).

  • FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20

    Keine Differenzbesteuerung bei Neuwaren

    Dabei hat das Gericht mit Blick auf den Streitwert der Umsatzsteuer den streitigen Steuerbetrag in Höhe von ... EUR, bei der gesonderten Feststellung die i.S. einer Vereinfachungsregelung mit 25 % des streitigen Gewinns typisierte einkommensteuerliche Bedeutung (s. allgemein BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rn. 11) mit einem Wert von ... EUR und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags den Gesamtbetrag der --unter Heranziehung des hier geltenden Hebesatzes von 460 Prozent-- im Ergebnis streitigen Gewerbesteuer (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 16.12.2015 - X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rn. 10) in Höhe von ... EUR zugrunde gelegt und die einzelnen Werte zur Bildung des Gesamtstreitwerts addiert (§ 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
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