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   BFH, 16.02.2011 - X R 10/10   

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https://dejure.org/2011,7319
BFH, 16.02.2011 - X R 10/10 (https://dejure.org/2011,7319)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2011 - X R 10/10 (https://dejure.org/2011,7319)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - X R 10/10 (https://dejure.org/2011,7319)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 02. 2010 X R 10/08 - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. - Rechtsschutzinteresse für eine Klage - ...

  • openjur.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08; Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten; Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.; Rechtsschutzinteresse für eine Klage; Leichtfertigkeit ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 6, GG Art 3 Abs 1, StSofortPG Art 1 Nr 3, AO § 378, EStG § 12 Nr 1, EStG § 33, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 40 Abs 2
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. - Rechtsschutzinteresse für eine Klage - ...

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. - Rechtsschutzinteresse für eine Klage - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 1 Nr 3 StSofortPG, § 378 AO, § 12 Nr 1 EStG 2002
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. - Rechtsschutzinteresse für eine Klage - ...

  • IWW
  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. - Rechtsschutzinteresse für eine Klage - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 - Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. - Rechtsschutzinteresse für eine Klage - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Abschaffung der Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit dem subjektiven Nettoprinzip

  • datenbank.nwb.de

    Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6; inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.2.2010, X R 10/08

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 1138
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 04.02.2010 - X R 10/08

    Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.03.2013 (BStBl I 2013, 348), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der BFH-Urteile vom 04.02.2010 X R 10/08, vom 16.02.2011 X R 10/10 und vom 17.10.2012 VIII R 51/09.

    Dauernde Lasten sind (rentenähnliche) wiederkehrende, allerdings der Höhe nach ungleichmäßige oder abänderbare Leistungen, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrundes wiederholt mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder vertretbaren Sachen besteht (Senatsurteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617, m.w.N.).

    Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617.

    Über die normierten Tatbestände hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617).

    Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617).

    Daran fehlt es im Streitfall (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617).

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617 entschieden hat, war der Gesetzgeber auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen.

    a) Die Neuregelung verletzt nicht das objektive Nettoprinzip (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617); Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, sind weiterhin abziehbar (vgl. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 225).

    b) Die fehlende Möglichkeit, außerhalb des Einkunftsbereichs entstandene Steuerberatungskosten abzuziehen, verletzt --entgegen der Rechtsauffassung der Kläger-- auch nicht das subjektive Nettoprinzip (Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; ebenso Kanzler, Gestaltung der Steuerrechtsordnung, Festschrift Lang, 2010, 601, 607 ff.).

    c) Der Nichtabzug verletzt weder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch das Gebot der Folgerichtigkeit (Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617).

    Wenn bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als solche in verfassungsrechtlich zulässiger Weise als nicht abziehbar behandelt werden dürfen (§ 12 Nr. 3 EStG), dann erst recht die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Steuerzahlungspflichten (ebenso Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, 1987, 136; HHR/Kulosa, a.a.O., § 10 Rz 220; Kanzler, a.a.O., 601, 607 ff.); dann ist es auch unter dem Aspekt der Gleichheit und der Folgerichtigkeit nicht notwendig, die Ermittlungskosten zum Abzug zuzulassen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617).

    d) Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617 entschieden hat, ist ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten (ebenso HHR/Kulosa, a.a.O., § 10 Rz 220; a.A. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz I 2).

    Diese Last ist im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617 ausgeführt hat, dürften im Hinblick auf die Rechtsvereinfachung Zweifel angebracht sein, da in der Vergangenheit häufig von der nun notwendigen Aufteilung der Kosten abgesehen worden war (vgl. nur R 10.8 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005; R 102 EStR bis 2003).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.; Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414; unter B.I.3.e cc).

    Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt zwar nicht nur das sog. sächliche Existenzminimum; auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.1.).

    Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; zur Gewerbesteuer vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; und zum Abzug von Versicherungsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG in BVerfGE 120, 125).

  • BFH, 12.07.1989 - X R 35/86

    Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zum Steuerberater sind abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    e) Durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. sollte dem Steuerpflichtigen die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und die Wahrung seiner steuerlichen Rechte dadurch erleichtert werden, dass Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremder Hilfe begünstigt wurden (BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967).
  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 60/88

    Wahrung der Festsetzungsfrist, wenn Steuerbescheid vor Ablauf der

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    Dementsprechend verlangt das Gesetz für das Vorliegen einer Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO, dass der Erklärungspflichtige leichtfertig gehandelt hat; leichtfertig i.S. des § 378 AO bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518, m.w.N.).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    In der Entscheidung zur Pendlerpauschale (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210) hat das BVerfG in erster Linie auf das Gebot der Folgerichtigkeit abgestellt.
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; zur Gewerbesteuer vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; und zum Abzug von Versicherungsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG in BVerfGE 120, 125).
  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.; Senatsurteil vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414; unter B.I.3.e cc).
  • BFH, 23.05.1989 - X R 6/85

    Aufwendungen für Sammelwerk zu allgemeinen steuerlichen Fragen können als

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    e) Durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. sollte dem Steuerpflichtigen die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und die Wahrung seiner steuerlichen Rechte dadurch erleichtert werden, dass Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremder Hilfe begünstigt wurden (BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865; vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; zur Gewerbesteuer vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; und zum Abzug von Versicherungsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG in BVerfGE 120, 125).
  • BFH, 26.02.1998 - III R 59/97

    Kapitalabfindung zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BFH, 16.02.2011 - X R 10/10
    Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG; BFH-Urteil vom 26. Februar 1998 III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 120/98

    Fremdfinanzierte Versorgungszahlungen

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

  • BFH, 18.09.1992 - III B 43/92

    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

  • FG Düsseldorf, 19.03.2010 - 1 K 3692/07

    Private Steuerberatungskosten als außergewöhnliche Belastung:

  • BFH, 17.10.2012 - VIII R 51/09
  • BFH, 24.07.2014 - V R 44/13

    Anforderungen an leichtfertiges Handeln im Binnenmarkt - Leichtfertige

    bb) Leichtfertigkeit i.S. von § 378 AO erfordert einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, dabei aber die persönlichen Fähigkeiten des Täters berücksichtigt (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518, und vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977, unter II.4.d dd).
  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Zwar können auch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung, insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge, Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.1., und BFH-Urteil vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977, Rz 24).
  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung unter anderem dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den Gerichtshof der Europäischen Union herantragen möchte (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 50 und vom 16.02.2011 - X R 10/10, Rz 11).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2013 - 6 K 1031/12

    Kein Abzug von Steuerberatungskosten für die Erstellung des Mantelbogens als

    Daher ist der Aufwand, der durch das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken verursacht wird, im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen (vgl. BFH, Urt. vom 4. Februar 2010, X R 10/08, BStBl. II 2010, 617; BFH, Urt. v. 16. Februar 2011, X R 10/10, BFH/ NV 2011, 977).

    Die Steuerberatungskosten sind - wie oben ausgeführt - zwar wirtschaftlich gesehen sinnvoll, aber nicht unvermeidbar und somit private Aufwendungen, deren Abzugsfähigkeit zwar wünschenswert sein mag, von Verfassung wegen aber nicht geboten erscheint (vgl. BFH, Urt. vom 4. Februar 2010, X R 10/08, BStBl. II 2010, 617; BFH, Urt. vom 16. Februar 2011, X R 10/10, BFH/ NV 2011, 977).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über den Hilfsantrag auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, denn die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, da der Bundesfinanzhof seine ursprüngliche Rechtsprechung noch einmal mit aktuellen Urteilen (vom 4. Februar 2010, X R 10/08, BStBl. II 2010, 617 und vom 16. Februar 2011, X R 10/10, BFH/ NV 2011, 977) bestätigt hat.

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

    Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung unter anderem bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den Gerichtshof der Europäischen Union herantragen möchte (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 50 und vom 16.02.2011 - X R 10/10, Rz 11).
  • BFH, 17.10.2012 - VIII R 51/09

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des

    Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.03.2013 (BStBl I 2013, 348), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der BFH-Urteile vom 04.02.2010 X R 10/08, vom 16.02.2011 X R 10/10 und vom 17.10.2012 VIII R 51/09.
  • FG München, 25.05.2011 - 1 K 4079/09

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung keine Werbungskosten - Abschaffung des

    Hierbei schließt sich der erkennende Senat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs privater Steuerberatungskosten der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 4. Februar 2010 X R 10/08 (BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617) und vom 16. Februar 2011 X R 10/10 (juris) an und verweist wegen der Begründung im Einzelnen auf die dortigen Ausführungen.
  • BFH, 29.02.2012 - I R 16/11

    Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung

    Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber abschließende Aufzählungen regelmäßig mit einem Zusatz wie "nur" oder "ausschließlich" kennzeichnet (vgl. z.B. die Aufzählung der Realisationsakte bezüglich einbringungsgeborener Anteile in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG 1995 --zu deren Abgeschlossenheit Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 I R 33/10, BFHE 235, 388-- oder den Katalog der Sonderausgaben in §§ 10 ff. EStG --zu dessen Abgeschlossenheit Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977--).
  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

    Leichtfertigkeit i.S. von § 378 AO erfordert einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, dabei aber die persönlichen Fähigkeiten des Täters berücksichtigt (BFH-Urteile vom 31.10.1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl. II 1990, 518, und vom 16.02.2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977, unter II.4.d dd).
  • BFH, 25.03.2013 - IX B 186/12

    Kein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten - Behauptete

    Denn es ist jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 10/08
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