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   BFH, 31.03.2004 - X R 11/03   

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https://dejure.org/2004,6711
BFH, 31.03.2004 - X R 11/03 (https://dejure.org/2004,6711)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2004 - X R 11/03 (https://dejure.org/2004,6711)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2004 - X R 11/03 (https://dejure.org/2004,6711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 22; ; EStG § ... 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2; ; AO 1977 § 174 Abs. 5; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 107; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 121 Satz 1; ; FGO § 135 Abs. 3; ; FGO § 136 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 135 Abs. 1; ; FGO § 135 Abs. 5; ; ZPO § 323

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 22 Nr. 1
    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Im Rahmen einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge vereinbarte Versorgungsleistungen als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusage wiederkehrender Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; Kriterien für die Zuordnung von zugesagten wiederkehrenden Leistungen gegen Vermögensübertragung zum Typus private Versorgungsrente; Kein ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Leibrente; Vermögensübergabe; Vertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Mit einem Übergabevertrag gegen Versorgungsleistungen werden typischerweise gegenläufige Interessen von Übergeber und Übernehmer des Vermögens ausgeglichen (Senatsurteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 unter 2.e).

    Obwohl dies weder von der Klägerin beantragt war noch ersichtlich ist, inwieweit dieser --gegen die Beigeladenen ohne Hinzuziehung der Klägerin ergangene-- Bescheid die Klägerin beschweren könnte, ist diese Abweichung vom Klageantrag in der besonderen Konstellation des Streitfalls nicht als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (Überschreitung der durch das Klagebegehren gezogenen Grenzen entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, und vom 22. September 1999 VII B 210/99, BFH/NV 2000, 166), sondern lediglich als einfacher Rechtsfehler zu werten, der nicht dazu führt, dass die Feststellungen des FG wegfallen.

  • BFH, 02.11.2000 - X B 50/00

    Konstante Versorgungsleistungen: Nachträgliche Vereinbarung

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845 unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47 unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).

    Der Senat verweist insoweit auch auf seine Entscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, sowie in BFH/NV 2001, 592, in denen er jeweils die Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruhten, verneint hat.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    aa) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C.II.3.).

    cc) Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C.II.3.c).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845 unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47 unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).

    Der Senat verweist insoweit auch auf seine Entscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, sowie in BFH/NV 2001, 592, in denen er jeweils die Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruhten, verneint hat.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II.1.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO führt jedoch nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, m.w.N. der älteren Rechtsprechung, und in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II.1.b aa).

  • BFH, 22.09.1999 - VII B 210/99

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Obwohl dies weder von der Klägerin beantragt war noch ersichtlich ist, inwieweit dieser --gegen die Beigeladenen ohne Hinzuziehung der Klägerin ergangene-- Bescheid die Klägerin beschweren könnte, ist diese Abweichung vom Klageantrag in der besonderen Konstellation des Streitfalls nicht als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (Überschreitung der durch das Klagebegehren gezogenen Grenzen entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; dazu BFH-Entscheidungen in BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, und vom 22. September 1999 VII B 210/99, BFH/NV 2000, 166), sondern lediglich als einfacher Rechtsfehler zu werten, der nicht dazu führt, dass die Feststellungen des FG wegfallen.
  • BFH, 25.03.1992 - X R 38/86

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845 unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47 unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Ist demgemäß die Würdigung durch das Tatsachengericht zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich bindend (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467 unter 1.a cc).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Für die Zuordnung zu diesem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es zwar nicht --wie das FG offenbar meint-- auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 31.03.2004 - X R 11/03
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845 unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47 unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

  • BFH, 10.11.1977 - V R 67/75

    Organisationsakt - Finanzgerichtliches Verfahren - Änderung der Zuständigkeit -

  • BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93

    Im Austausch gegen ein bei Vermögensübergabe vorbehaltenes Wohnrecht nachträglich

  • BFH, 16.10.2002 - I R 17/01

    Darlehensgewährung durch Kommanditisten an seine KG

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    b) Eine im Revisionsverfahren grundsätzlich mögliche Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 40/88, BFHE 168, 343, BStBl II 1992, 741, Leitsatz 1) ist im Streitfall jedoch entbehrlich, weil die Vorentscheidung insgesamt aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389, unter II.5.a).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    Über den Antrag der Klägerin auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO, für den während des Revisionsverfahrens (auch) der Senat zuständig ist (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 29.01.2014 - XI R 29/13, BFH/NV 2014, 724, Rz 7; BFH-Urteil vom 17.11.2015 - X R 40/13, BFH/NV 2016, 388, Rz 18), muss der Senat nicht mehr entscheiden; denn die Vorentscheidung wird vom Senat aus den o.g. Gründen insgesamt aufgehoben (vgl. BFH-Urteile vom 31.03.2004 - X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389, unter II.5.a, Rz 43; vom 26.04.2012 - V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 29).
  • BFH, 13.04.2011 - X B 69/10

    Umwandlung einer dauernden Last in eine Leibrente - Anforderungen an die

    a) Das Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 11/03 (BFH/NV 2004, 1389) enthält keine Aussagen zur Bedeutung eines ausdrücklichen Ausschlusses des § 323 ZPO, der dort gar nicht vereinbart worden war.

    Der dort zu beurteilende Sachverhalt ist im entscheidenden Punkt insofern mit dem Streitfall vergleichbar, als der Senat ausgeführt hat, der dortige Übergabevertrag komme angesichts der Regelung zahlreicher zivilrechtlicher Streitigkeiten "gerichtlichen Vergleichen im Ergebnis nahe" (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1389, unter II.3.b bb).

    c) Der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache würde im Übrigen bereits entgegenstehen, dass es sich bei der Feststellung, ob wiederkehrende Leistungen abänderbar sind, um eine Vertragsauslegung handelt, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1389, unter II.3. vor a).

  • BFH, 22.06.2021 - V R 10/21

    Änderungsbescheid während eines Vorabentscheidungsersuchens

    Eine Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils ist entbehrlich, da der Senat die Vorentscheidung insgesamt aufhebt (BFH-Urteil vom 31.03.2004 - X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389).
  • BFH, 18.07.2013 - X B 75/12

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem

    a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil vom 31. März 2004 X R 11/03 (BFH/NV 2004, 1389) den Rechtssatz, dass bei ausreichenden --zudem noch wertgesicherten-- monatlichen Leistungen ein Versorgungsbedürfnis über die zugesagten Leistungen hinaus nicht bestehe und diese deshalb dann (ausnahmsweise) nicht abänderbar seien.

    Ein solch allgemeiner Rechtssatz ist dem Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1389 jedoch nicht zu entnehmen.

  • BFH, 01.08.2012 - V B 59/11

    Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall -

    Eine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mögliche Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2010 V B 99/09, BFH/NV 2010, 911; vom 24. Mai 2007 VII B 105/06, BFH/NV 2007, 1902) bedarf es jedoch nicht, weil die Vorentscheidung insgesamt aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 2012 V R 2/11, BFH/NV 2012, 1285; vom 31. März 2004 X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389).
  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25.3.1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26.1.1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845; vom 27.8.1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl. II 1997, 47 und vom 16.3.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl. II 1997, 284 und vom 31.3.2004 X R 11/03, BFH/NV 2004, 1389).
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