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   BFH, 17.02.1993 - X R 119/90   

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https://dejure.org/1993,4479
BFH, 17.02.1993 - X R 119/90 (https://dejure.org/1993,4479)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1993 - X R 119/90 (https://dejure.org/1993,4479)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - X R 119/90 (https://dejure.org/1993,4479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen, die zur Durchführung persönlicher Leistungen des Spenders erforderlich sind, als Spenden - Aufwendungen, die aufgrund der Nutzung eines Wirtschaftsguts für den begünstigten Zweck erforderlich sind, als Spenden - Zuwendungen an eine juristische Person des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.11.1989 - X R 154/88

    - Bei vor 1990 geleisteten Aufwandsspenden ist es nicht erforderlich, daß der

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - X R 119/90
    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seines Urteils vom 29. November 1989 X R 154/88 (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Nicht berücksichtigt werden dürfen die durch die bloße Nutzung verursachten Vermögensminderungen (Verschleiß) und die Aufwendungen, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Gegenstandes betreffen (BFHE 159, 327, 330, BStBl II 1990, 570).

    Diese Bestätigung (Spendenbescheinigung) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (z.B. BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 159, 237, BStBl II 1990, 570 bedeutet dies für Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten: Aus der Bescheinigung selbst muß sich für jede Fahrt erkennen lassen, daß diese für den begünstigten Zweck erforderlich war.

  • BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76

    Zuständigkeitsänderung des FA - Beteiligte am Verfahren - Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - X R 119/90
    Beklagter und Revisionskläger ist mit dem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit (Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter vom 12. August 1991, GVBl HE, Teil I S. 274) das nunmehr zuständige FA ... geworden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714).
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85

    Spende - Schulgeld - Zahlungen für Privatschule

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - X R 119/90
    Eine ordnungsgemäße Bestätigung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, und Senatsurteil vom 29. November 1989 X R 5/89, BFH/NV 1991, 224).
  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - X R 119/90
    Deshalb dürfen selbst Aufwendungen für ein betrieblich oder beruflich verwendetes Zimmer in der Wohnung des Steuerpflichtigen auch nur als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467 m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1989 - X R 5/89

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - X R 119/90
    Eine ordnungsgemäße Bestätigung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, und Senatsurteil vom 29. November 1989 X R 5/89, BFH/NV 1991, 224).
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 8/81

    Spenden - Wertabgaben - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - X R 119/90
    Das FG war - ausgehend von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) - der Auffassung, als Spenden abziehbar seien nur die im Zusammenhang mit der (nach § 10b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vom Spendenabzug ausgeschlossenen) Nutzung des Arbeitszimmers angefallenen anteiligen Strom- und Heizungskosten und die Kosten für Telefon und Büromaterial, die es der Höhe nach für glaubhaft hielt.
  • BFH, 28.11.1990 - X R 61/89

    Voraussetzungen des Abzugs von Fahrtkosten als Spenden

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - X R 119/90
    Weiter müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, daß sich ohne weiteres anhand der Bescheinigung die jeweilige Höhe des Aufwandes und damit der zugewendete Vermögenswert ermitteln läßt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 61/89, BFH/NV 1991, 305).
  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für

    Die Kläger haben unstreitig keine ordnungsmäßige Spendenbescheinigung vorgelegt, die --wie vom FG richtig erkannt-- gemäß § 10b EStG i.V.m. § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist und daher durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154; vom 6. März 2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2011 - X R 32/10

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer

    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (so schon zur Rechtslage vor Schaffung des § 50 EStDV Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1976 VI R 72/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338; vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, unter 2.a, und vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154, unter 3.a).

    In seinem Urteil in BFH/NV 1994, 154 (unter 3.a) hat der erkennende Senat darüber hinaus ausgeführt, mit der Zuwendungsbestätigung solle u.a. nachgewiesen werden, dass der Empfänger zu dem in § 48 Abs. 3 EStDV (in der im dortigen Streitjahr 1986 geltenden Fassung; entspricht § 49 EStDV in der im vorliegenden Streitjahr 2003 geltenden Fassung) genannten Personenkreis gehört.

    Die Möglichkeit hierzu besteht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFH/NV 1994, 154, unter 3.b cc).

  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

    Die Spendenbescheinigung ist gemäß § 10 b EStG i. V. m. § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV materiell rechtliche Voraussetzung für den Abzug einer Spende als Sonderausgabe (vgl. BFH-Urteile vom 05.02.1992 I R 63/91, BStBl. II 1992, 748;vom 17.02.1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154).
  • BFH, 10.05.2016 - X R 34/13

    Änderung des Bescheids über die Feststellung des verbleibenden

    Dabei handelt es sich um materiell-rechtliche Voraussetzungen des Spendenabzugs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154, unter 3.a, und vom 19. Juli 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, unter II.2.a; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz 80; jeweils m.w.N.).
  • FG Thüringen, 30.01.2002 - IV 769/01

    Ordnungsgemäße Spendenbescheinigung für Aufwandsspenden

    Unerheblich ist bei dieser Betrachtung, ob Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe angefallen sein könnten (vgl. Entscheidung des BFH vom 17. Februar 1993 X R 119/90, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 154).
  • FG München, 20.11.2002 - 1 K 127/02

    Spendenquittung als materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung; Einkommensteuer

    Hinsichtlich der Spenden wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer Spendenquittung nach ständiger Rechtsprechung eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den steuerlichen Spendenabzug ist (vgl. Urteil des BFH vom 17.2.1993 X R 119/90 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154; vgl. hierzu auch § 48 Abs. 3 EStDV ).
  • FG Hessen, 22.12.1998 - 13 K 2259/97

    Ehrenamtliche Tätigkeit; Aufwendung; außergewöhnliche Belastung; Prozeßkosten;

    Auch ein Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Aufwandspende, die weder beantragt noch durch eine entsprechende Spendenquittung belegt wurde, kommt nicht in Betracht (vgl. Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 07.02.1993 X R 119/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 1994, 154).
  • FG Hessen, 22.12.1998 - 13 K 6195/97

    Aufwendung; Arbeitszimmer; Ehrenamtliche Tätigkeit; Abzugsfähigkeit;

    Auch ein Abzug der Kosten des Arbeitszimmers als Sachspende, die weder beantragt noch durch eine entsprechende Spendenquittung belegt wurde, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 17.02.1993 X R 119/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1994, 154).
  • FG Thüringen, 02.09.1998 - III 130/98

    Fahrtkosten als Parteispende; Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids;

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  • FG Münster, 14.08.1996 - 11 K 1437/93
    Diese Bestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug ( BFH, Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85 , BStBl II 1989, 879; Urteil vom 17. Februar 1993 X R 119/90 , BFH/NV 1994, 154).
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